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BGH Beschluss vom 12.11.2001 – II ZB 15/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Der als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Naumburg zu wertende Ein-

spruch des Beklagten vom 30. August 2001 wird auf seine Ko-

sten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen den Beklagten, der früher Geschäftsanteile der Klägerin hielt, hat

diese wegen angeblichen Verstoßes gegen ein vertragstrafenbewehrtes Wett-

bewerbsverbot einen Vollstreckungsbescheid über 20.000,00 DM nebst Zinsen

erwirkt. Seinen Einspruch, mit dem u.a. die fehlende Zustellung des Mahn- und

des Vollstreckungsbescheids geltend gemacht worden war, hat das Landge-

richt Magdeburg durch am 26. Juni 2001 seinem Prozeßbevollmächtigten in

vollständiger Form zugestelltes Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat

der Beklagte persönlich bei dem Landgericht "Einspruch" eingelegt, den das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß - nach vorheriger Beleh-

rung des Beklagten über die Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs - als unzu-

lässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich der wiederum von dem Beklagten

persönlich eingelegte und binnen zwei Wochen nach Zustellung des ange-

fochtenen Beschlusses bei Gericht eingegangene "Einspruch".

II.

Der "Einspruch" des Beklagten ist unzulässig. Gegen den die Berufung

verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts war nach §§ 519 b Abs. 2,

547 ZPO die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof eröffnet. Nach

§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO mußte sie von einem Rechtsanwalt eingelegt werden,

weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nur im Anwaltsprozeß geführt wer-

den konnte. Ebenso wie dem Oberlandesgericht ist es auch dem Senat ver-

wehrt, die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Landgerichts zu überprüfen,

weil es der - anwaltlich vertretene - Beklagte versäumt hat, ein formgerechtes Rechtsmittel einzulegen.

Röhricht Henze Goette

Kurzwelly Münke