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BGH Beschluss vom 13.11.2001 – 4 StR 408/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 408/01

BESCHLUSS

vom

13. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Förderung der Prostitution u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen -

vom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben

1. in den Fällen II B 1 bis 3 der Urteilsgründe,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, den Verfall von Wer-

tersatz und den Verfall von 4.783,50 DM.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (dirigierender) Zuhälterei

in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in jeweils drei Fällen (Fälle II B 1

bis 3 der Urteilsgründe) sowie wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle II A 1 und

2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Verfall von

Wertersatz in Höhe von 256.000 DM angeordnet und einen sichergestellten

Bargeldbetrag (4.783,50 DM) für verfallen erklärt. Die hiergegen gerichtete Re-

vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts bean-

standet, hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II B 1 bis 3 der Urteilsgründe

unterhielt der Angeklagte einen "barartigen Betrieb", in dem Prostituierte osteu-

ropäischer Herkunft beschäftigt waren, die "potentielle Freier ansprachen und

diese zu weiterem Verzehr oder der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistun-

gen animierten"; zu "letzterem Zweck" verfügte die Bar über zwei Räume, die

der Angeklagte mit Betten versehen hatte. Mit den Prostituierten bzw. deren

Zuhältern führte der Angeklagte "Einstellungsgespräche", in denen er sich re-

gelmäßig versicherte, daß die Frauen freiwillig der Prostitution nachgingen. Er

gab ihnen vor, während der "Öffnungszeiten" (von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr) zur

Prostitution in der Bar bereit zu sein, kaufte für sie Kondome und setzte den

Dirnenlohn, den sie verlangen und vereinnahmen sollten, fest; hiervon und von

dem Erlös für die verkauften Getränke verlangte er 50 % für sich. Die Abrech-

nung erfolgte täglich nach Schließung der Bar. Der Angeklagte brachte die

Frauen zu den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zum Gesund-

heitsamt und stellte ihnen, sofern sie dies wünschten, für einen Mietpreis von

15,-- DM pro Tag eine Wohnung zur Verfügung.

2. Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Förderung

der Prostitution nach § 180 a Absatz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NJW 1987, 3209,

3210; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 180 a Rdn. 4 m.w.N.), nicht aber die - wie

das Landgericht (ohne dies zu begründen) meint (UA 12) - gemäß § 180 [a]

Absatz 1 Nr. 1 StGB und auch nicht die wegen (tateinheitlich begangener) Zu-

hälterei.

a) Daß Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit

gehalten wurden (§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), ist den Feststellungen nicht zu

entnehmen (zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 1

StGB vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 180 a Rdn. 3).

b) Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist ebenfalls

nicht belegt, weil ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitu-

tionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung

der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten geführt hat (vgl. BGH NStZ 1989,

67; 1999, 349, 350), nicht festgestellt ist.

c) Auch der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1

Nr. 2 StGB) ist durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt: Dieser setzt

nämlich in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die

Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus

(BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2). Das Verhalten muß vielmehr

geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre

Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsaus-

übung anzuhalten oder in ihrer Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nach-

haltig zu beeinflussen (BGH StV 2000, 357, 361 m.w.N.).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß in einer neuen Hauptve r-

handlung - über die geständige Einlassung des Angeklagten hinaus - weiter-

gehende Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen

Förderung der Prostitution (auch) gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und Zu-

hälterei rechtfertigen können (zum Konkurrenzverhältnis vgl. Tröndle/Fischer

a.a.O. § 180 a Rdn. 15, § 181 a Rdn. 16 f.). Er hebt daher das Urteil in den

Fällen II B 1 bis 3 der Urteilsgründe auf. Dies zieht den Wegfall der insoweit

verhängten Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Verfallsanordnungen nach

sich. Die wegen Betruges verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen

bleiben; denn sie werden von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß durch

das am 19. Oktober 2001 vom Deutschen Bundestag bereits verabschiedete

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten (Prostitutions-

gesetz – ProstG) beabsichtigt ist, § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzuheben und

§ 181 a Abs. 2 StGB neu zu fassen (vgl. BTDrucks. 14/5958 S. 3, 5, 6;

BRDrucks. 817/01). Falls der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen sollte,

wird eingehender als bisher § 73 c StGB zu erörtern sein.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanoviæ