Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2001 – 4 StR 463/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November

2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 19. Juni 2001 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision beanstandet mit der zu den §§ 250, 256 StPO

erhobenen Verfahrensrüge zwar zu Recht die Verlesung des

ärztlichen Untersuchungsberichts vom 9. Dezember 2000, da

es sich bei diesem ersichtlich nicht um ein Behördengutach-

ten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO handelt (vgl. hierzu BGH

NStZ 1984, 231 und 1985, 36) und der Untersuchungsbericht

auch nicht nach § 256 StPO als "ärztliches Attest" zum Nach-

weis des Vorwurfs der Vergewaltigung verlesen werden durfte

(vgl. BGHSt 4, 155). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem

aufgezeigten Verfahrensverstoß, weil - wie auch die Revision

einräumt - das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich

der Tatspuren nicht auf den Untersuchungsbericht, sondern

ausschließlich auf das ebenfalls nach § 256 StPO verlesene

frauenärztliche Gutachten abstellt (UA 12/13). Bei diesem

Gutachten handelt es sich indes um eine nach § 256 StPO

verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde, was der Se-

nat aus den Umständen entnimmt, daß das Gutachten den

Briefkopf des Universitätsklinikums Essen trägt und von dem

Leiter des Zentrums für Frauenheilkunde des Universitätskli-

nikums mitunterzeichnet worden ist. Darauf, ob die dem Gut-

achten zugrundeliegenden Feststellungen von dem zuständi-

gen Repräsentanten der Behörde selbst oder von einem sei-

ner Mitarbeiter getroffen worden sind, kommt es entgegen der

Auffassung der Revision nicht an.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ

Ernemann