BGH Beschluss vom 13.11.2001 – 4 StR 463/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November
2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 19. Juni 2001 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
erhobenen Verfahrensrüge zwar zu Recht die Verlesung des
ärztlichen Untersuchungsberichts vom 9. Dezember 2000, da
es sich bei diesem ersichtlich nicht um ein Behördengutach-
ten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO handelt (vgl. hierzu BGH
NStZ 1984, 231 und 1985, 36) und der Untersuchungsbericht
auch nicht nach § 256 StPO als "ärztliches Attest" zum Nach-
weis des Vorwurfs der Vergewaltigung verlesen werden durfte
(vgl. BGHSt 4, 155). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem
aufgezeigten Verfahrensverstoß, weil - wie auch die Revision
einräumt - das Landgericht in den Urteilsgründen hinsichtlich
der Tatspuren nicht auf den Untersuchungsbericht, sondern
ausschließlich auf das ebenfalls nach § 256 StPO verlesene
frauenärztliche Gutachten abstellt (UA 12/13). Bei diesem
Gutachten handelt es sich indes um eine nach § 256 StPO
verlesbare Erklärung einer öffentlichen Behörde, was der Se-
nat aus den Umständen entnimmt, daß das Gutachten den
Briefkopf des Universitätsklinikums Essen trägt und von dem
Leiter des Zentrums für Frauenheilkunde des Universitätskli-
nikums mitunterzeichnet worden ist. Darauf, ob die dem Gut-
achten zugrundeliegenden Feststellungen von dem zuständi-
gen Repräsentanten der Behörde selbst oder von einem sei-
ner Mitarbeiter getroffen worden sind, kommt es entgegen der
Auffassung der Revision nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ
Ernemann