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BGH Beschluß vom 13.11.2001 – VI ZB 9/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 202 Abs. 2, 418 Abs. 1

Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 202 Abs. 2 ZPO durch das

schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1

ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der britischen Behörde zukommt, nach-

gewiesen werden.

BGH, Beschluß vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die

Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Be-

schluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

17. Januar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 520.000 DM

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 20. Oktober 1998 beim

Landgericht eingegangenen Klage auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbe-

trages von 520.000 DM in Anspruch. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 ord-

nete der Vorsitzende der mit der Sache befaßten Zivilkammer das schriftliche

Vorverfahren an und forderte den Beklagten zugleich auf, binnen einer Notfrist

von zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und in diesem

Falle binnen einer Frist von weiteren vier Wochen auf das Klagevorbringen zu

erwidern. Ferner wurde der Beklagte, als dessen Wohnsitz eine Adresse im

Vereinigten Königreich angegeben war, aufgefordert, einen Zustellungsbevoll-

mächtigten zu benennen.

Klageschrift, Verfügung und Aufforderung zur Benennung eines Zustel-

lungsbevollmächtigten wurden dem Beklagten jeweils nach Übersetzung in die

englische Sprache am 9. Februar 1999 im Verfahren nach § 199 ZPO zuge-

stellt. Der entsprechenden Bestätigung der um die Zustellung ersuchten briti-

schen Behörde (Senior Master Dept.-Supreme Court of England & Wales) "in

Übereinstimmung mit Art. 6 der Konvention", nämlich des Haager Zustellungs-

übereinkommens, ist zu entnehmen, daß die Schriftstücke in einem gesiegel-

ten, adressierten Umschlag unter der angegebenen Anschrift in einen Briefka-

sten des Beklagten eingeworfen worden sind.

Da bis zum 15. März 1999 weder die Anzeige der Verteidigungsbereit-

schaft noch eine Klageerwiderung zu den Akten gelangt waren, erließ das

Landgericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter an die-

sem Tage antragsgemäß gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, welches

am 16. März 1999 im Wege der vereinfachten Zustellung nach § 175 Abs. 1

Satz 2 ZPO zur Post gegeben wurde. Eine Bestimmung der Einspruchsfrist

gemäß § 339 Abs. 2 ZPO erfolgte nicht.

Gegen dieses Versäumnisurteil wandte sich der Beklagte mit einem am

30. März 1999 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 22. März

1999, mit welchem er in englischer Sprache zum Ausdruck brachte, weder die

Klageschrift noch die dieser beigefügten Schriftstücke erhalten zu haben. Zu-

gleich bat der Beklagte um Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts sowie

um Mitteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

Auf dieses Schreiben übersandte der Einzelrichter dem Beklagten mit

Schreiben vom 26. April 1999 eine Liste der beim Landgericht zugelassenen

Rechtsanwälte sowie das amtliche Formular für einen Prozeßkostenhilfeantrag.

Zugleich wies er den Beklagten auf die Möglichkeiten für eine Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist hin.

Auch dieses Schreiben wurde dem Beklagten im Wege der vereinfachten Zu-

stellung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 29. April

1999 übersandt. Eine Reaktion des Beklagten hierauf ist nicht erfolgt.

Mit Beschluß vom 26. Mai 1999 verwarf das Landgericht den Einspruch

des Beklagten gegen das vorgenannte Versäumnisurteil als unzulässig, weil

dieser nicht durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt einge-

legt und unterzeichnet worden sei. Auch dieser Beschluß wurde dem Beklagten

gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999

übersandt.

Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. Dezember 2000

hat der Beklagte gegen das vorgenannte Versäumnisurteil - nochmals - Ein-

spruch eingelegt, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und

zugleich beantragt, gemäß § 719 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Ver-

säumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Diesen Schriftsatz hat das Landgericht - worin ihm der Beklagte durch

Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 12. Januar 2001 beigetreten

ist - als sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 26. Mai

1999 angesehen und das Wiedereinsetzungsgesuch auf diesen Beschluß be-

zogen.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 17. Januar 2001 den An-

trag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-

schluß des Landgerichts vom 26. Mai 1999 zurückgewiesen und die sofortige

Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß (als unzulässig) verworfen.

Gegen den ihm am 23. Januar 2001 zugestellten Beschluß des Oberlandesge-

richts wendet sich der Beklagte mit seiner am 6. Februar 2001 per Telefax beim

Oberlandesgericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde, mit der er

seine Anträge weiter verfolgt.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 4 Satz 1, 568a,

547 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Be-

klagten gegen den seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verwerfenden

Beschluß des Landgerichts vom 26. Mai 1999 als unzulässig erachtet, weil sie

erst nach Ablauf der hierfür in § 577 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Notfrist von

zwei Wochen eingegangen ist und Wiedereinsetzungsgründe insoweit weder

dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.

1. Der Senat hat - im Gegensatz zum Oberlandesgericht - keine Zweifel,

daß der angefochtene Verwerfungsbeschluß am 31. Mai 1999 gemäß § 175

Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO rechtswirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt

worden ist mit der Folge, daß die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-

de bereits am 14. Juni 1999 abgelaufen ist.

Wohnt eine Partei nicht im Inland, so ist sie nach § 174 Abs. 2 ZPO zur

Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen

am Ort des Prozeßgerichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem das

Prozeßgericht seinen Sitz hat, wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt

hat. Die Benennungspflicht besteht zwar erst ab Klagezustellung (vgl. BGH,

Urteil vom 24. Februar 1972 - II ZR 7/71 - BGHZ 58, 177, 179; siehe auch Se-

natsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - VersR 1999, 510), die Zu-

stellung der Klageschrift mit Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbe-

vollmächtigten ist jedoch zum 9. Februar 1999 nach § 202 Abs. 2 ZPO durch

das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418

Abs. 1 ZPO, die auch der Urkunde der britischen Behörde zukommt, nachge-

wiesen. Zweifel daran, daß der Beklagte unter der angegebenen Adresse

wohnt, bestehen nicht, nachdem er in seinem vom Landgericht als Einspruch

gewerteten Schreiben vom 30. März 1999 selbst diese Anschrift als seine

Adresse angegeben hat. Allein seine in diesem Schreiben enthaltene Behaup-

tung, weder die Klageschrift noch die dieser beigefügten Schriftstücke erhalten

zu haben, reicht nicht aus, um gemäß § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Un-

richtigkeit des schriftlichen Zeugnisses der ersuchten Behörde über die Zu-

stellung zu führen, zumal den Beklagten das Versäumnisurteil des Landge-

richts vom 15. März 1999 auf dem Postwege unter der angegebenen Anschrift

ebenfalls erreicht hat.

Hatte der Beklagte mithin entgegen seiner Verpflichtung im Sinne des

§ 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt, so konnte

nach § 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO die Zustellung des Verwerfungsbeschlus-

ses durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999 rechtswirksam erfolgen. Dies gilt

auch für Parteien mit Wohnsitz im Ausland, ohne daß es eines vorherigen ge-

richtlichen Hinweises darauf bedarf, daß ein Zustellungsbevollmächtigter zu

benennen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - aaO).

Daher war die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 341 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.

§ 577 Abs. 2 ZPO bei Eingang des Rechtsmittelschreibens der Prozeßbevoll-

mächtigten des Beklagten vom 8. Dezember 2000 längst abgelaufen. Unter

diesen Umständen bedurfte es auch keiner Bestimmung der Einspruchsfrist

gemäß § 339 Abs. 2 ZPO, denn die Zustellung eines Versäumnisurteils durch

Aufgabe zur Post gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO an eine im Ausland woh-

nende Partei ist keine Zustellung im Ausland, sondern eine fingierte Zustellung

im Inland (Senatsurteil vom 10. November 1998 - aaO - S. 511 sowie BGH,

Beschluß vom 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91 - NJW 1992, 1701, 1702).

2. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht nicht nur den Ein-

spruch gegen das Versäumnisurteil, sondern auch den Wiedereinsetzungsan-

trag mit Recht als unzulässig verworfen, weil entgegen § 236 Abs. 2 ZPO we-

der der Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 noch der Schriftsatz vom 12. Januar

2001 die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthal-

ten. Diese Schriftsätze lassen insbesondere nicht erkennen, wann der Be-

schluß vom 26. Mai 1999 dem Beklagten zugegangen ist, aus welchen Grün-

den er in der Folgezeit gehindert war, hiergegen das zulässige Rechtsmittel

einzulegen und wann ein mögliches Hindernis für die Wahrung der Frist für

den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO behoben

war. Auch mit der weiteren sofortigen Beschwerde - die keinerlei Begründung

enthält - trägt der Beklagte hierzu nichts vor.

Dr. Müller Dr. Dressler Wellner

Diederichsen Stöhr