BGH Urteil vom 13.11.2001 – X ZR 224/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. November 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. November 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als
Vorsitzenden, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 9. Dezember 1999 ver-
kündete Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-
gerichts Zweibrücken aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Mängel-
haftung.
Die Klägerin erteilte der Beklagten Ende 1994/Anfang 1995 den Auftrag,
eine Tankanlage für ihren neuen Betriebshof in S. zu errichten. Hierbei
sollte sie die Tanksäule von dem früheren Betriebshof abbauen und auf dem
neuen Betriebsgelände montieren. Den erforderlichen 50.000 l Dieseltank be-
zog die Beklagte in betriebsbereitem Zustand von der Firma L. in P..
Dieser wurde auf einen Betonsockel gestellt. Die zur Tanksäule führende
Rohrzuleitung montierte auftrags der Beklagten deren Streithelferin, die S.
GmbH, K.. Der Tank wurde auf Veranlassung der Klägerin am 19. Oktober
1995 befüllt; am Nachmittag des 20. Oktober 1995 waren die von der Streit-
helferin der Beklagten durchgeführten Montagearbeiten beendet. Am selben
Tag wurden mehrere Betankungsvorgänge durchgeführt. Tags darauf wurde
festgestellt, daß infolge eines defekten Heberventils am Tank rund 8000 l Die-
selöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eingesickert waren.
Mit ihrer am 10. Juli 1997 beim Landgericht eingegangenen und der Be-
klagten am 17. Juli 1997 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz des ihr
durch das Auslaufen des Dieselöls entstandenen Schadens, insbesondere der
für die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstande-
nen Kosten verlangt. Sie hat den Schaden auf 207.395,55 DM beziffert und
abzüglich der restlichen Vergütung von 84.395,90 DM 122.459,65 DM nebst
9,5 % Zinsen geltend gemacht.
Die Klägerin hat behauptet, der Monteur der Streithelferin habe am
20. Oktober 1995 ihrem Geschäftsführer die Anlage übergeben und ausdrück-
lich erklärt, diese sei nunmehr funktionsfähig und könne sofort in Betrieb ge-
nommen werden.
Die Beklagte hat dies bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben
und behauptet, schon bei den Vorbesprechungen sei durch sie und die S.
GmbH immer darauf hingewiesen worden, daß die Anlage auf keinen Fall vor
der TÜV-Abnahme in Betrieb genommen werden dürfe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Verjährung eingetreten
sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat das Ver-
schulden der Beklagten verneint. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die
Verurteilung der Beklagten. Diese bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels
der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die gelieferte und aufge-
baute Tankanlage wegen eines defekten Heberventils mangelhaft gewesen ist,
daß infolge dieses Mangels 8.000 l Öl aus dem Tank ausgeflossen sind und
dieser Umstand zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt
hat.
Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin verneint, weil die Beklagte den Schadenseintritt nicht verschuldet ha-
be. Dies hat es damit begründet, der den Schaden auslösende Ölaustritt sei
zum einen dadurch verursacht worden, daß die Klägerin den Tank vorzeitig
befüllt habe, und zum anderen dadurch, daß das Heberventil des von der Fir-
ma L. bezogenen Kraftstoffbehälters entweder defekt oder zu schwach
dimensioniert gewesen sei. Beides habe die Beklagte nicht zu verantworten.
Der Werkunternehmer könne sich auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit
einer von ihm zur Werkausführung gekauften vertretbaren Sache verlassen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte den Fehler habe erkennen müssen oder
Anlaß gehabt habe, den gelieferten Tank selbst zu untersuchen, seien nicht
ersichtlich. Die Beklagte habe das Verschulden der Tank-Lieferantin nicht zu
vertreten, weil diese im Verhältnis des Werkunternehmers zum Besteller nicht
ihr Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB gewesen sei. Die Klägerin habe,
wie die Beweisaufnahme ergeben habe, trotz des Hinweises, daß der Behälter
vor der Abnahme durch den TÜV nicht in Betrieb genommen werden dürfe, den
Tank befüllen lassen und in Betrieb genommen.
2. Dies beanstandet die Revision im Ergebnis mit Recht als rechts- und
verfahrensfehlerhaft.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
daß die Beklagte als Werkunternehmerin nicht für die fehlerhafte Herstellung
des Tanks durch die Lieferantin nach § 278 BGB haftet. Ohne Erfolg rügt die
Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Firma L.
als Lieferantin des Tanks in den Herstellungsprozeß der Tankanlage einge-
gliedert gewesen sei; jedenfalls bei der Errichtung gefährlicher Anlagen, die
nach § 19 WHG nur durch besondere Fachbetriebe hergestellt werden dürften,
sei das Risiko der Folgen mangelhafter Herstellung insgesamt dem Werkun-
ternehmer zuzuordnen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma L.
den bei ihr gekauften Tank lediglich an die Baustelle geliefert. Weitergehende
Feststellungen zu einer etwaigen Eingliederung der Lieferantin in die Herstel-
lung der Anlage hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Als Materiallieferan-
tin hat die Firma L. damit ausschließlich ihre eigenen vertraglichen Pflichten
gegenüber der Beklagten erfüllt und ist nicht als "Hilfsperson" der Beklagten
bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit gegenüber der Klä-
gerin tätig geworden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - VIII ZR 226/86, NJW
1988, 198, 199).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Be-
klagte hingegen nicht darauf berufen, sie habe den Mangel am Heberventil
nicht zu vertreten; sie habe den von ihr gekauften Öltank nicht untersuchen
müssen; der Werkunternehmer könne sich auf die ordnungsgemäße Be-
schaffenheit einer von ihm gekauften Sache verlassen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v.
23.10.1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 m.w.N.; Sen.Urt. v. 14. 9. 1999
- X ZR 89/97, NJW 2000, 280 m.w.N.) ist der Werkunternehmer in der Regel
verpflichtet, sich nach Anlieferung der von ihm zur Erfüllung seiner Vertrags-
pflichten bestellten Materialien durch Überprüfung zu vergewissern, daß diese
zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Ist ein Werk herzu-
stellen, so ist der vom Werkunternehmer geschuldete Erfolg, das mangelfreie
Werk, zuverlässig nur zu erreichen, wenn die zu seiner Herstellung verwende-
ten Materialien eine hierzu geeignete Beschaffenheit besitzen. Da der Unter-
nehmer durch den Werkvertrag verspricht, einen bestimmten Erfolg zu errei-
chen, gehört es zu seinen Hauptleistungspflichten, dafür zu sorgen, daß zur
Herstellung des Werks nur Sachen verwendet werden, welche die erforderliche
Eignung aufweisen. Deshalb darf der Unternehmer die von ihm zur Erfüllung
seiner Vertragspflicht hinzugekauften Sachen nicht unbesehen verwenden.
Vielmehr muß er durch Überprüfung der angelieferten Sachen sicherstellen,
daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind. Dies gilt
in gleicher Weise auch dann, wenn die hinzugekaufte Sache serienmäßig her-
gestellt worden ist.
Hiervon abgesehen ist der Unternehmer, der eine Tankanlage errichtet,
auch deshalb zur Überprüfung verpflichtet, weil es sich bei seinem Werk um
eine gefährliche Anlage handelt. Die Klägerin hat gerade wegen dieser Ge-
fährlichkeit die Beklagte als Fachunternehmen für Tankanlagen und als Fach-
betrieb gemäß § 19 g und l WHG beauftragt. Die Beklagte ist selbst von der
Gefährlichkeit der Anlage und der deshalb bei ihrer Errichtung gebotenen be-
sonderen Sorgfalt ausgegangen; denn sie wies in den mit ihrem Schreiben vom
24. Oktober 1995 übergebenen Begleitpapieren darauf hin, daß die Funkti-
onsfähigkeit der Anlage von einem mit den Arbeiten betrauten Fachbetrieb im
Sinne des § 19 WHG festgestellt und schriftlich bestätigt werden müsse. Ein
solcher Fachunternehmer muß deshalb den von ihm eingebauten Tank unter-
suchen und sicherstellen, daß die am Tank vorhandenen Ventile und Ver-
schlüsse funktionsgerecht arbeiten.
Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung
nicht Rechnung getragen. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte den
Öltank von der Firma L. bezogen, diesen und dessen Ventile aber nicht nach
Anlieferung untersucht.
bb) Das Berufungsgericht hat zudem auch die Darlegungs- und Be-
weislast verkannt.
Will sich der Unternehmer seiner Schadenersatzpflicht erwehren, hat er
darzulegen und zu beweisen, daß ihn ungeachtet der objektiven Pflichtwidrig-
keit kein Verschulden zur Last fällt und daß er auch nicht für Verschulden an-
derer einzustehen hat. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, Anhalts-
punkte dafür, daß die Beklagte den Mangel am Heberventil hätte erkennen
können, seien nicht ersichtlich, ist das Gegenteil von der Klägerin behauptet
und von dieser durch Vorlage eines Gutachtens bekräftigt worden. Die Klägerin
hat vorgetragen, ein Fachmann hätte ohne weiteres das Fehlen eines notwen-
digen Rücklaufventils am Tank bemerkt und bei ordnungsgemäßer Überprü-
fung der Anlage ohne weiteres das defekte Heberventil entdeckt. Selbst wenn
aber Anhaltspunkte für einen Mangel nicht offenbar gewesen wären, wie das
Berufungsgericht annimmt, kann daraus nicht gefolgert werden, ein Verschul-
den der Beklagten scheide aus. Die Beklagte war unabhängig von der Erkenn-
barkeit eines Mangels jedenfalls wegen der potentiellen Gefährlichkeit der von
ihr errichteten Anlage verpflichtet, den von der Firma L. gelieferten Tank und
dessen Ventile und Verschlüsse auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen
und zu gewährleisten. Wenn sie dieser Pflicht zuwider eine Überprüfung unter-
ließ, so hat sie den Mangel am Tank zumindest fahrlässig in Kauf genommen.
Der Beklagten war auch durchaus bewußt, daß es sich bei der Errichtung der
Tankanlage um eine gefährliche Anlage handelte, deren Errichtung besondere
Sorgfalt erforderte. Sie hat der Klägerin die Betriebs- und Wartungsanweisun-
gen für Dieselkraftstofftankstellen übergeben und diese dadurch auf die si-
cherheitsrelevanten Aspekte bei der Bedienung und Wartung der Anlage hin-
gewiesen. Diese von der Klägerin vorgetragene Behauptung hat das Beru-
fungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, was die Revision zu
Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO).
c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Klägerin habe die
Tankanlage vor der TÜV-Abnahme in Betrieb genommen, obwohl der Zeuge P.
(Vorarbeiter der Streithelferin) bei einer Baubesprechung Vertreter der Klägerin
darauf hingewiesen habe, daß der Tank vor Abnahme durch den TÜV nicht in
Betrieb genommen werden dürfe. Diese Inbetriebnahme der Anlage konnte die
Beklagte von der Haftung für die mangelhafte Herstellung des Werkes und den
dadurch entstandenen Schaden nicht entlasten. Soweit die vorzeitige Inbe-
triebnahme durch die Klägerin im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB)
von Bedeutung sein könnte, hat das Berufungsgericht den unter Beweis ge-
stellten Vortrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO),
wonach der Fehler bei einer TÜV-Abnahme nicht festgestellt worden wäre, weil
der TÜV nur die formelle Funktion der Zapfsäulen, nicht aber die Funktion der
Sicherheitsvorrichtungen überprüft hätte.
II. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergeb-
nis zutreffend (§ 563 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem Schaden
um einen sogenannten engeren Mangelschaden (§ 635 BGB) oder einen wei-
teren Mangelfolgeschaden handele, der nach den Regeln der positiven Ver-
tragsverletzung ersetzt verlangt werden kann. Es ist allerdings davon ausge-
gangen, daß selbst dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach § 635
BGB zu beurteilen wäre, die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch-
greifen würde, weil es sich bei der vertragsgemäßen Errichtung der Tankanla-
ge um Arbeiten an einem Bauwerk (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelte, die
Verjährungsfrist deshalb fünf Jahre betragen habe und die Frist rechtzeitig vor
Ablauf unterbrochen worden sei.
2. Selbst wenn die Tankanlage, wie die Beklagte in ihrer Revisionserwi-
derung geltend macht, nicht als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB an-
zusehen wäre, weil der Tank in betriebsfertigem Zustand von der Firma L.
erworben und von der Beklagten auf einem Betonsockel aufgestellt worden ist,
könnte dies die Klageabweisung nicht rechtfertigen. Nach den bisherigen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts kommt durchaus die Qualifizierung des
Schadens als entfernter Mangelfolgeschaden in Betracht. Nach der ständigen
von einem engen Schadensbegriff auszugehen. Es ist nur der sogenannte
Mangelschaden geregelt, der dem hergestellten Werk unmittelbar anhaftet,
nicht aber der sogenannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch
einen Mangel bedingt ist, aber erst durch Hinzutritt eines weiteren Ereignisses
und an weiteren Rechtsgütern realisiert wird. Letzterer ist grundsätzlich nach
den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln. Die
Abgrenzung zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden kann dabei
nicht nach der Kausalität, sondern muß nach dem lokalen Zusammenhang er-
folgen; es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat,
ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (BGH, Urt. v. 30.6.1983
- VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440; BGHZ 98, 45, 47; BGHZ 115, 32, 35;
Sen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923, 924 m.w.N.; Sen.Urt. v.
2.7.1996 - X ZR 64/96, ZIP 1996, 1553 m.w.N.).
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der
Schaden dadurch entstanden, daß infolge eines defekten Heberventils am
Tank rund 8.000 l Dieselöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich einge-
sickert sind. Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer mit diesem Schadensereignis im
Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere der für
die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen
Kosten, deren Grund und Höhe das Berufungsgericht allerdings - aus seiner
Sicht zutreffend - bislang nicht geprüft hat.
III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob der geltend
gemachte Schaden (ganz oder teilweise) als Mangelschaden nach § 635 BGB
oder als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren ist. Handelt es sich um einen
Mangelfolgeschaden, der nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu
beurteilen ist, so wird das Berufungsgericht der Frage des Vertretenmüssens
und eines eventuellen Mitverschuldens entsprechend den oben aufgezeigten
Grundsätzen nachzugehen haben. Gelangt das Berufungsgericht hingegen zu
dem Ergebnis, daß Teile des geltend gemachten Schadens Mangelschäden im
Sinne des § 635 BGB sind, so wird es die Frage klären müssen, ob es sich bei
der Errichtung der Tankanlage um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des
§ 638 Abs. 1 BGB handelt. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 6.11.1969
- VII ZR 159/67; BGH, Urt. v. 16.9.1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101
m.w.N.) als Arbeiten an einem Bauwerk Arbeiten zur Herstellung eines neuen
Gebäudes verstanden, während technische Anlagen im allgemeinen nicht als
Bauwerk angesehen werden (u.a. BGH, Urt. v. 12.3.1986 - VIII ZR 332/84,
NJW 1986, 1927). Die Einrichtung einer technischen Anlage, die selbst kein
Bauwerk ist, kann allerdings dann als Arbeiten an einem Bauwerk eingeordnet
werden, wenn die Anlage in einem Bauwerk integriert ist und zu dessen Her-
stellung dient (BGH, Urt. v. 15.5.1997 - VII ZR 287/95, BGHR BGB § 638
Abs. 1 – Bauwerk 7, Technische Anlage m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v.
20.2.1997
– VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982). In diesem Zusammenhang wird das Beru-
fungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Tankanlage bei der Errichtung
eines neuen Betriebshofs erstellt wurde.
Sollte sich erweisen, daß die Tankanlage als Bauwerk anzusehen ist,
und daher der Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist, wird das Berufungs-
gericht sodann unter Berücksichtigung des Vortrags beider Parteien auch hier
der Frage nachzugehen haben, ob die Beklagte den Mangel zu vertreten und
- gegebenenfalls - ob die Klägerin durch vorzeitige Inbetriebnahme der Anlage
den Schaden mitverursacht hat.
Jestaedt Scharen Mühlens
zugleich für den infolge Asendorf
Beurlaubung an der Unter-
zeichnung verhinderten Richter
Dr. Meier-Beck