BGH Beschluß vom 13.11.2001 – XI ZR 122/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AktG § 320 b
Übernahmekodex (Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommissi- on beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1997) Art. 15
Art. 15 des Übernahmekodex gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vor- geschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäß § 320 b AktG.
BGH, Beschluß vom 13. November 2001 - XI ZR 122/01 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar
2001 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 68.000,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage, mit
der die Beklagte aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an die au-
ßenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft auf Nachbesserung
des Kaufpreises in Anspruch genommen wird, ist unter keinem rechtli-
chen Gesichtspunkt begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aufgrund des Kaufan-
gebots noch gemäß Art. 15 des Übernahmekodex der Börsensachver-
ständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen vom
14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November
1997, einen Anspruch auf Zahlung des - das Kaufangebot übersteigen-
den - Betrages, den die Beklagte den außenstehenden Aktionären im
Zuge der Eingliederung der Aktiengesellschaft als Barabfindung gemäß
§ 320 b AktG angeboten hat. Das Kaufangebot der Beklagten und
Art. 15 des Übernahmekodex sehen eine solche Nachbesserung nur für
freiwillige Angebote, nicht aber für das einer gesetzlichen Pflicht ent-
sprechende Barabfindungsangebot gemäß § 320 b AktG vor.
Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Angebots und des Über-
nahmekodex als auch aus den von der Kommission herausgegebenen
Anmerkungen zum Übernahmekodex. In dem Abschnitt "Begriffsbe-
stimmungen" wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kodex nur öf-
fentliche Angebote, die nicht nach dem deutschen Gesellschaftsrecht
für Minderheitsaktionäre vorgesehen sind, nicht aber gesetzlich vorge-
schriebene Angebote zum Gegenstand hat. Die Anmerkungen zu
Art. 15 unterscheiden zwischen Angeboten im Rahmen von aktienrecht-
lichen Abfindungen und neuen freiwilligen Angeboten und betonen, daß
Regelungsgegenstand des Art. 15 nur freiwillige Angebote sind.
Das Kaufangebot und Art. 15 des Übernahmekodex verstoßen,
anders als die Revision meint, nicht wegen einer Verkürzung der
Rechte der Aktionäre gemäß § 320 b AktG gegen § 9 AGBG. Ob das
Kaufangebot und der Übernahmekodex Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls verkürzen sie
nicht die Rechte gemäß § 320 b AktG, weil diese nur den Aktionären
zustehen, die ihre Aktien nicht schon vor der Eingliederung verkauft
haben. Auch der von der Revision herangezogene allgemeine gesell-
schaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Gleich-
behandlung eines zweiten freiwilligen Angebots mit einer gesetzlich
vorgeschriebenen Abfindung. Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist
schon dadurch gewährleistet, daß sich das Kaufangebot an alle Akti o-
näre gleichermaßen richtet. Damit hat jeder Aktionär die gleiche Chan-
ce, bereits dieses Angebot zu nutzen oder auf eine etwaige bessere
Abfindung gemäß § 320 b AktG zu warten. Das damit korrespondieren-
de Risiko, sich für die ungünstigere Alternative zu entscheiden, kann
ihm nicht durch die Gleichbehandlung mit anderen Aktionären, die die
weitere Entwicklung besser eingeschätzt haben, abgenommen werden.
Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche wegen positiver Ver-
tragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die
Beklagte mußte die Klägerin weder darauf hinweisen, daß der angeb o-
tene Kaufpreis bei einem höheren Abfindungsangebot gemäß § 320 b
AktG nicht nachgebessert werde, noch darauf, daß die Barabfindung
voraussichtlich höher als der angebotene Kaufpreis sein werde.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen