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BGH Urteil vom 14.11.2001 – 3 StR 385/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 385/01

URTEIL

vom

14. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Novem-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-

gers wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom

20. November 2000 aufgehoben. Die Feststellungen bleiben

aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-

klägers; sie erstreben mit der Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten

auch wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung.

I.

1. Nach den Feststellungen zog der seitlich hinter dem eine Schlägerei

in einer Diskothek beobachtenden Zeugen T. stehende Angeklagte ein

schweres Kampfmesser mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm aus der Gürtel-

scheide, "hielt es" dem Zeugen an den Hals und "fügte ihm mehrere oberfläch-

liche Schnittverletzungen im Halsbereich zu" (UA S. 6). Der Zeuge verspürte im

ersten Moment einen kleinen Schmerz am Hals, kurz danach bemerkte er, daß

er dort blutete, und begab sich zum Ausgang der Diskothek. Der zwischenzeit-

lich von Sicherheitskräften festgehaltene Angeklagte verfolgte den Zeugen bis

zum Ausgang und rief ihm nach: "Ich mach Dich fertig, ich bringe Dich um".

Die insoweit sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, daß

der Zeuge neben einer 3 cm langen Schnittwunde am Kinn und einer 8 cm lan-

gen am Hals eine ca. 20 cm lange oberflächliche Schnittwunde an der linken

Halsseite davontrug, die vom Unterkieferwinkel bis zum Nacken reichte und die

mit 62 Stichen genäht werden mußte. Die Schnittwunden hätten nicht zu Ver-

letzungen größerer Blutgefäße geführt. Der Kraftaufwand beim Setzen der

Schnitte, die nicht im Zuge eines beiderseitigen Bewegungsablaufs gesetzt

wurden, sei nicht erheblich, die Verletzungen seien nicht lebensgefährlich ge-

wesen. Komplikationen seien in der Heilungsphase nicht aufgetreten. Wären

die Schnitte nur geringfügig tiefer gewesen, hätte es zu Verletzungen von

größeren Blutgefäßen, Nerven oder der Luftröhre mit entsprechender Lebens-

gefahr kommen können.

Das zur Tatzeit 20 Jahre alte Opfer sei durch drei Narben dauerhaft ge-

kennzeichnet. Insbesondere von der ca. 20 cm langen Schnittverletzung sei

eine wulstig verheilte und eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben. Für

den Verletzten beinhalte dies eine erhebliche ästhetische Beeinträchtigung.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Verletzung mittels eines als Waffe

eingesetzten Kampfmessers - verurteilt. Es hat nicht feststellen können, daß

der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Ihm sei nicht

nachzuweisen, daß er mit dem Tod des Opfers gerechnet und ihn auch billi-

gend in Kauf genommen habe. Das Messer sei nicht als Stichwaffe eingesetzt

worden, sein konkreter Einsatz mit geringem Kraftaufwand habe nur zu drei

oberflächlichen Schnittverletzungen geführt. Der Angeklagte habe das Messer

lediglich an den Hals des Zeugen gehalten. Angesichts der Stellung des Ange-

klagten und des Zeugen zueinander könne nicht davon ausgegangen werden,

daß es nur einem glücklichen Zufall zu verdanken sei, daß durch den Mess e-

reinsatz keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht worden seien, auch

wenn bei nur geringfügig tieferer Schnittverletzung es zu Lebensgefahr hätte

kommen können. Die nachträglichen Todesdrohungen könnten deshalb zu kei-

ner anderen Beurteilung führen.

II.

1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln des Ange-

klagten mit bedingtem Tötungsvorsatz verneint, lassen Rechtsfehler nicht er-

kennen. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger zeigen sol-

che auch nicht auf.

Das Landgericht hat eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven

und subjektiven Tatumstände vorgenommen, es hat die innere Tatseite anhand

der objektiven Umstände umfassend dargestellt und rechtlich zutreffend ge-

würdigt. Es durfte daraus den möglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte

ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

führt, unternimmt die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft einen un-

zulässigen Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung,

soweit sie - urteilsfremd - von einer insgesamt dynamischen Situation ausgeht,

in der der Angeklagte seinen Messereinsatz nicht habe kontrollieren können.

Mit der von dem Nebenkläger näher ausgeführten Überlegung, es liege ange-

sichts der unmittelbaren Nähe großer Blutgefäße nur ein glücklicher Zufall vor,

hat sich das Schwurgericht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind je-

doch insofern begründet, als die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Ange-

klagte wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu

bestrafen ist. Die bisher - unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - getrof-

fenen Feststellungen lassen eine revisionsrechtliche Überprüfung insoweit

nicht zu. Zwar enthält das angefochtene Urteil im Rahmen der Sachverhalts-

schilderung und der Beweiswürdigung eine ungefähre Beschreibung der äu-

ßerlich sichtbaren Tatfolgen und im Rahmen der Strafzumessung ihre Bewer-

tung als entstellend. Damit fehlt es aber an genaueren Feststellungen sowohl

zur Frage der Entstellung in erheblicher Weise (zur Beschaffenheit der Wulste

die Beschreibung ihrer Höhe und Breite, ihrer Farbe sowie des Verlaufs ihrer

Ränder; zur Sichtbarkeit die Darstellung ihrer genauen Lage) als auch zur

Dauer der Entstellung, insbesondere ob eine erfolgversprechende kosmetische

Hautoperation möglich und vorgesehen ist.

Diese fehlenden Feststellungen wird der neue Tatrichter nachzuholen

haben. Die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben auf-

rechterhalten.

3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Sachverhalt

unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 224 Abs. 1 Nr. 5

StGB - lebensgefährdende Behandlung - zu prüfen und gegebenenfalls diesen

Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-

bach

Winkler Becker