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BGH Urteil vom 14.11.2001 – 3 StR 385/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Novem-
ber 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-
gers wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom
20. November 2000 aufgehoben. Die Feststellungen bleiben
aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-
klägers; sie erstreben mit der Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten
auch wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung.
I.
1. Nach den Feststellungen zog der seitlich hinter dem eine Schlägerei
in einer Diskothek beobachtenden Zeugen T. stehende Angeklagte ein
schweres Kampfmesser mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm aus der Gürtel-
scheide, "hielt es" dem Zeugen an den Hals und "fügte ihm mehrere oberfläch-
liche Schnittverletzungen im Halsbereich zu" (UA S. 6). Der Zeuge verspürte im
ersten Moment einen kleinen Schmerz am Hals, kurz danach bemerkte er, daß
er dort blutete, und begab sich zum Ausgang der Diskothek. Der zwischenzeit-
lich von Sicherheitskräften festgehaltene Angeklagte verfolgte den Zeugen bis
zum Ausgang und rief ihm nach: "Ich mach Dich fertig, ich bringe Dich um".
Die insoweit sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, daß
der Zeuge neben einer 3 cm langen Schnittwunde am Kinn und einer 8 cm lan-
gen am Hals eine ca. 20 cm lange oberflächliche Schnittwunde an der linken
Halsseite davontrug, die vom Unterkieferwinkel bis zum Nacken reichte und die
mit 62 Stichen genäht werden mußte. Die Schnittwunden hätten nicht zu Ver-
letzungen größerer Blutgefäße geführt. Der Kraftaufwand beim Setzen der
Schnitte, die nicht im Zuge eines beiderseitigen Bewegungsablaufs gesetzt
wurden, sei nicht erheblich, die Verletzungen seien nicht lebensgefährlich ge-
wesen. Komplikationen seien in der Heilungsphase nicht aufgetreten. Wären
die Schnitte nur geringfügig tiefer gewesen, hätte es zu Verletzungen von
größeren Blutgefäßen, Nerven oder der Luftröhre mit entsprechender Lebens-
gefahr kommen können.
Das zur Tatzeit 20 Jahre alte Opfer sei durch drei Narben dauerhaft ge-
kennzeichnet. Insbesondere von der ca. 20 cm langen Schnittverletzung sei
eine wulstig verheilte und eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben. Für
den Verletzten beinhalte dies eine erhebliche ästhetische Beeinträchtigung.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Verletzung mittels eines als Waffe
eingesetzten Kampfmessers - verurteilt. Es hat nicht feststellen können, daß
der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Ihm sei nicht
nachzuweisen, daß er mit dem Tod des Opfers gerechnet und ihn auch billi-
gend in Kauf genommen habe. Das Messer sei nicht als Stichwaffe eingesetzt
worden, sein konkreter Einsatz mit geringem Kraftaufwand habe nur zu drei
oberflächlichen Schnittverletzungen geführt. Der Angeklagte habe das Messer
lediglich an den Hals des Zeugen gehalten. Angesichts der Stellung des Ange-
klagten und des Zeugen zueinander könne nicht davon ausgegangen werden,
daß es nur einem glücklichen Zufall zu verdanken sei, daß durch den Mess e-
reinsatz keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht worden seien, auch
wenn bei nur geringfügig tieferer Schnittverletzung es zu Lebensgefahr hätte
kommen können. Die nachträglichen Todesdrohungen könnten deshalb zu kei-
ner anderen Beurteilung führen.
II.
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln des Ange-
klagten mit bedingtem Tötungsvorsatz verneint, lassen Rechtsfehler nicht er-
kennen. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger zeigen sol-
che auch nicht auf.
Das Landgericht hat eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven
und subjektiven Tatumstände vorgenommen, es hat die innere Tatseite anhand
der objektiven Umstände umfassend dargestellt und rechtlich zutreffend ge-
würdigt. Es durfte daraus den möglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte
ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
führt, unternimmt die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft einen un-
zulässigen Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung,
soweit sie - urteilsfremd - von einer insgesamt dynamischen Situation ausgeht,
in der der Angeklagte seinen Messereinsatz nicht habe kontrollieren können.
Mit der von dem Nebenkläger näher ausgeführten Überlegung, es liege ange-
sichts der unmittelbaren Nähe großer Blutgefäße nur ein glücklicher Zufall vor,
hat sich das Schwurgericht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind je-
doch insofern begründet, als die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Ange-
klagte wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu
bestrafen ist. Die bisher - unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - getrof-
fenen Feststellungen lassen eine revisionsrechtliche Überprüfung insoweit
nicht zu. Zwar enthält das angefochtene Urteil im Rahmen der Sachverhalts-
schilderung und der Beweiswürdigung eine ungefähre Beschreibung der äu-
ßerlich sichtbaren Tatfolgen und im Rahmen der Strafzumessung ihre Bewer-
tung als entstellend. Damit fehlt es aber an genaueren Feststellungen sowohl
zur Frage der Entstellung in erheblicher Weise (zur Beschaffenheit der Wulste
die Beschreibung ihrer Höhe und Breite, ihrer Farbe sowie des Verlaufs ihrer
Ränder; zur Sichtbarkeit die Darstellung ihrer genauen Lage) als auch zur
Dauer der Entstellung, insbesondere ob eine erfolgversprechende kosmetische
Hautoperation möglich und vorgesehen ist.
Diese fehlenden Feststellungen wird der neue Tatrichter nachzuholen
haben. Die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben auf-
rechterhalten.
3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Sachverhalt
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 224 Abs. 1 Nr. 5
StGB - lebensgefährdende Behandlung - zu prüfen und gegebenenfalls diesen
Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Mie-
bach
Winkler Becker