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BGH Urteil vom 14.11.2001 – 3 StR 400/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

14. November 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

14. November 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2001 in den die Ange-

klagten A. und D. betreffenden Strafaussprü-

chen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen gewerbsmäßi-

gen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen den Angeklagten

D. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen eben-

falls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Mit ihrer auf

sachlichrechtliche Einwendungen gestützten Revision beanstandet die Staats-

anwaltschaft, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung von einem zu ge-

ringen Schadensumfang ausgegangen ist. Der Angeklagte D. rügt mit sei-

ner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die wirksam auf die Strafaus-

sprüche beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das Rechts-

mittel des Angeklagten D. ist unbegründet.

I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten schlossen sich mit weiteren in Deutschland sowie im

Libanon bzw. in Kuwait handelnden Personen zu einer Bande zusammen, um

in Deutschland Telefonverbindungen vom Libanon bzw. von Kuwait in andere

Staaten zu vermitteln, ohne die dafür bei der Deutschen Telekom AG entste-

henden Gebühren zu entrichten. Zu diesem Zweck beantragten einzelne Ban-

denmitglieder bei der Deutschen Telekom AG für eine Vielzahl von Wohnun-

gen ("Telefonstuben") unter falschen Namen ISDN-Anschlüsse. Die Telefon-

kunden im Libanon bzw. in Kuwait zahlten die Hälfte der regulär anfallenden

Gebühren an dort tätige Bandenmitglieder. Aus den Einnahmen erhielten die

Angeklagten mindestens ca. 100 DM pro Tag und betriebener "Telefonstube".

Sie wollten sich auf diese Weise eine dauernde Einnahmequelle verschaffen.

Der Angeklagte D. stellte in einem Fall seine eigene Wohnung

zum Betrieb von "Telefonstuben" zur Verfügung, in weiteren vier Fällen mietete

er Wohnungen zu diesem Zweck an. Der Angeklagte A. hatte in drei

Fällen den Angeklagten D. mit der Anmietung der Wohnungen beauf-

tragt. Für die von der Deutschen Telekom AG freigeschalteten ISDN-

Anschlüsse fielen nicht bezahlte Telefongebühren von 152.670 DM (Fall II.1.

der Urteilsgründe), 174.669 DM

(Fall

II.2.), 55.891,41 DM

(Fall

II.4.),

165.703,47 DM (Fall II.5.) und 15.215,02 DM (Fall II.6.) an.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß die Strafkammer der Zumes-

sung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen einen zu geringen Schaden-

sumfang zugrunde gelegt hat.

Das Landgericht hat einen Schaden in Höhe von 30 % der angefallenen

Telefongebühren angenommen, der sich zusammensetzt aus dem Gebühren-

anteil, den die Deutsche Telekom AG an die ausländischen Telekommunika-

tionsunternehmen abführen muß, sowie Betriebs- und Wartungskosten.

Die Deutsche Telekom AG wurde nicht nur in Höhe ihrer eigenen Unko-

sten, sondern in Höhe der nicht bezahlten Telefongebühren geschädigt. Bei

den jeweiligen Anträgen auf Freischaltung der ISDN-Anschlüsse versprachen

die leistungsunwilligen Antragsteller konkludent die Bezahlung der anfallenden

Telefongebühren. Daraufhin schaltete die Deutsche Telekom AG die Anschlüs-

se frei und stellte ihre Leitungen und sonstigen Einrichtungen für die gewählten

Telefonverbindungen zur Verfügung. Der Wert dieser Leistungen, die ver-

kehrstypisch nur gegen Entgelt erbracht werden, manifestiert sich

in

den marktüblichen Telefongebühren. Da die Deutsche Telekom AG für ihre

Leistungen lediglich einen wertlosen, nicht durchsetzbaren Vergütungsan-

spruch erhielt, errechnet sich ihr Schaden aus der Höhe des ihr zustehenden

Entgelts (st.Rspr., vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 189 m.w.Nachw.).

Die Strafaussprüche beruhen auf der rechtsfehlerhaften Schadensbe-

rechnung, da das Landgericht die Schadenshöhe ausdrücklich als bestimmen-

den Strafzumessungsgesichtspunkt angeführt hat.

III. Revision des Angeklagten D.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten D. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen der in der Revi-

sionsrechtfertigung erhobenen Rügen hinsichtlich der Strafrahmenwahl und der

Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung verweist der Senat auf die zu-

treffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen