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BGH Beschluss vom 14.11.2001 – 3 StR 407/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 407/01

BESCHLUSS

vom

14. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

14. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 28. Juni 2001 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, daß die Verurteilung nicht auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB

gestützt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gestützt

auf § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das vom Angeklagten als

Anhänger am Schlüsselbund mitgeführte ausklappbare Schweizer Taschen-

messer, das während der Tatausführung zunächst mit dem Schlüsselbund an

der Türe hing, später in der Hosentasche des Angeklagten steckte, ein gefähr-

liches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellt. Denn jeden-

falls ist nicht festgestellt, daß das Führen des Messers vom Vorsatz des Ange-

klagten umfaßt war. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß sich der

Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines

"Daran-Denkens" bewußt sein muß, vielmehr von dem Erfordernis eines akt u-

ellen Bewußtseins Abstriche vorzunehmen sind (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben

in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 51; Lackner/Kühl, StGB

24. Aufl. § 15 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StGB § 15 Rdn. 24). Der Senat schließt

aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststel-

lungen getroffen werden können.

Die Verurteilung durfte demzufolge nicht auf Abs. 3 Nr. 1, sondern nur

(noch) auf Abs. 1 und Abs. 2 des § 177 StGB gestützt werden. Einer Änderung

des Wortlauts der Urteilsformel bedurfte es nicht, weil das Landgericht den An-

geklagten (nur) wegen "Vergewaltigung" verurteilt hat.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß

das Landgericht insoweit auf eine niedrigere Strafe als vier Jahre drei Monate

erkannt hätte. Es hat zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3

bejaht, die Strafe aber dem Strafrahmen des Absatzes 5 (minder schwerer Fall)

entnommen und dabei zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die

Strafrahmenuntergrenze des Absatzes 2 von zwei Jahren berücksichtigt. Einen

minder schweren Fall hat es nur deshalb angenommen, weil das vom Ange-

klagten bei sich geführte Schweizer Messer wegen seiner eingeklappten Klinge

nur ein geringes Gefährdungspotential dargestellt hat.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen