Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.11.2001 – 3 StR 407/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
14. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 28. Juni 2001 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, daß die Verurteilung nicht auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB
gestützt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gestützt
auf § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-
spruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das vom Angeklagten als
Anhänger am Schlüsselbund mitgeführte ausklappbare Schweizer Taschen-
messer, das während der Tatausführung zunächst mit dem Schlüsselbund an
der Türe hing, später in der Hosentasche des Angeklagten steckte, ein gefähr-
liches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellt. Denn jeden-
falls ist nicht festgestellt, daß das Führen des Messers vom Vorsatz des Ange-
klagten umfaßt war. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß sich der
Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines
"Daran-Denkens" bewußt sein muß, vielmehr von dem Erfordernis eines akt u-
ellen Bewußtseins Abstriche vorzunehmen sind (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben
in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 51; Lackner/Kühl, StGB
24. Aufl. § 15 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StGB § 15 Rdn. 24). Der Senat schließt
aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststel-
lungen getroffen werden können.
Die Verurteilung durfte demzufolge nicht auf Abs. 3 Nr. 1, sondern nur
(noch) auf Abs. 1 und Abs. 2 des § 177 StGB gestützt werden. Einer Änderung
des Wortlauts der Urteilsformel bedurfte es nicht, weil das Landgericht den An-
geklagten (nur) wegen "Vergewaltigung" verurteilt hat.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß
das Landgericht insoweit auf eine niedrigere Strafe als vier Jahre drei Monate
erkannt hätte. Es hat zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3
bejaht, die Strafe aber dem Strafrahmen des Absatzes 5 (minder schwerer Fall)
entnommen und dabei zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die
Strafrahmenuntergrenze des Absatzes 2 von zwei Jahren berücksichtigt. Einen
minder schweren Fall hat es nur deshalb angenommen, weil das vom Ange-
klagten bei sich geführte Schweizer Messer wegen seiner eingeklappten Klinge
nur ein geringes Gefährdungspotential dargestellt hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen