Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.11.2001 – IV ZB 19/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 14. November 2001

beschlossen:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen

den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 15. August 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 150.000 DM

Gründe

Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach

§§ 568a, 554b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB

44/88 - BGHR ZPO § 568a Annahme 1) sind nicht ersichtlich. Sie hat

weder grundsätzliche Bedeutung noch verspricht sie im Ergebnis Aus-

sicht auf Erfolg.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch