BGH Beschluß vom 14.11.2001 – IV ZB 19/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 14. November 2001
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen
den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 15. August 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 150.000 DM
Gründe
Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach
§§ 568a, 554b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB
44/88 - BGHR ZPO § 568a Annahme 1) sind nicht ersichtlich. Sie hat
weder grundsätzliche Bedeutung noch verspricht sie im Ergebnis Aus-
sicht auf Erfolg.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch