BGH Beschluss vom 14.11.2001 – IV ZR 43/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2001 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting,
die Richterin Ambrosius, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember
2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 131.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Auch
vom Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus hält das
Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand: Die
Klägerin hat nämlich ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Umfang
des zu verteilenden Nachlasses nicht in allen streitigen Einzelpunkten
genügt (vgl. etwa BU S. 17 f. bezüglich "22.369,89 DM; S. 19 2. Abs.
-Sparbriefe -: S. 21 2. Abs. - Anwaltsrechnungen).
Seiffert
Dr. Schlichting
Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf
Felsch