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BGH Versäumnisurteil vom 14.11.2001 – XII ZR 142/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 1999 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Magdeburg vom 13. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für die Monate

Mai 1996 bis November 1997 in Anspruch.

Mit schriftlichem Vertrag vom 21. Januar 1994 mietete die H.

B. GmbH von den damaligen Grundstückseigentümern F. und

A. Büroräume für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 zu einem Staffel-

mietzins, der sich ab März 1996 auf 3.855 DM und ab März 1997 auf

4.009 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, belief.

Ende Mai/Anfang Juni 1995 trat die Beklagte durch dreiseitige Vereinba-

rung anstelle der bisherigen Mieterin in das Mietverhältnis ein.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. April 1996 erwarb der Kläger das

Grundstück. Zugleich bevollmächtigten die Voreigentümer ihn, ab Übergang

des Besitzes und der Nutzungen am 1. Mai 1996 alle vertraglichen Rechte ge-

genüber den Mietern wahrzunehmen, und teilten dies auch der Beklagten mit.

Seit dem 9. September 1996 ist der Kläger als Eigentümer im Grundbuch ein-

getragen.

Die Beklagte zahlte den Mietzins letztmalig für März 1996 und zog im

April 1996 aus den Mieträumen aus. Sie ist inzwischen zur Zahlung des Miet-

zinses für April 1996 sowie rückständiger Nebenkosten für 1995 in Höhe von

1.786,49 DM an die Vermieter F. und A. verurteilt worden.

Der Kläger errechnet seine Klageforderung wie folgt: Mai 1996 bis

Februar 1997 = 10 Monate x (3.885 DM + MWSt. = 4.433,25 DM -richtig:

4.506,60 DM -) = 44.332,50 DM zuzüglich März bis November 1997 = 9 Monate

x (4.009 DM + MWSt. = 4.610,35 DM -richtig: 4.650,44 DM -) = 41.493,15 DM,

insgesamt 85.825,65 DM (richtig: 86.919,96 DM).

Das Landgericht gab der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung

statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ab. Dagegen richtet sich die

Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

I.

Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu er-

kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge be-

ruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

II.

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Mietzinsanspruch

des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 1996 sei gemäß §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323

Abs. 1 BGB entfallen, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus §§ 535, 536

BGB a.F., der Beklagten den Gebrauch der Mieträume zu gewähren, schuld-

haft nicht nachgekommen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe

zu seiner Überzeugung fest, daß der Beklagten der Zutritt zu den Mieträumen

Ende April 1996 durch Auswechslung der Schlösser verwehrt worden sei. Zwar

habe nicht aufgeklärt werden können, wer dies veranlaßt habe. Indes treffe den

Kläger, der bestreite, daß er selbst oder die Voreigentümer dies veranlaßt

hätten, die Beweislast dafür, daß er die Vereitelung der Gebrauchsgewährung

nicht zu vertreten habe.

Gegen den Fortfall der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses

spreche auch nicht, daß die Beklagte im April 1996 ausgezogen sei und keine

Anstalten gemacht habe, den Gebrauch der Mieträume wieder aufzunehmen.

Mangels entsprechender vertraglicher Abreden sei die Beklagte nämlich zum

Gebrauch der Mieträume nicht verpflichtet gewesen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ver-

letzung einer Anzeigepflicht der Beklagten. Angesichts der durch das Ergebnis

der Beweisaufnahme nicht widerlegten Behauptung der Beklagten, unmittelbar

nach Feststellung der Schlösserauswechslung den Voreigentümer F. hier-

von unterrichtet zu haben, sei nicht erwiesen, daß die Beklagte ihre Anzeige-

pflicht verletzt habe. Im übrigen fehle es selbst bei unterlassener Anzeige der

Gebrauchsverhinderung an einem Verschulden der Beklagten, da diese unter

den gegebenen Umständen davon habe ausgehen dürfen, die Auswechslung

der Schlösser sei von der Vermieterseite veranlaßt worden und dieser deshalb

ohnehin bekannt.

2. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Soweit das Berufungsgericht es als erwiesen angesehen hat, daß der

Mietgebrauch Ende April 1996 durch Auswechseln der Schlösser unmöglich

gemacht worden sei, bleiben die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdi-

gung ohne Erfolg. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist

nicht dargetan. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, daß ein ge-

werblicher Vermieter bei bislang harmonischem Mietverhältnis allein wegen

des rückständigen Mietzinses für den laufenden Monat keinen Austausch der

Schlösser vornehmen lasse, gibt es nämlich nicht. Insbesondere dann, wenn

der Mieter den fälligen Mietzins schuldig bleibt und - wie hier - mit dem Auszug

aus den gemieteten Büroräumen beginnt, erscheint es keineswegs ausge-

schlossen, daß der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten

Sachen des Mieters auf diese Weise zu sichern sucht. Abgesehen davon ver-

bleibt ungeachtet der Angriffe der Revision die theoretische Möglichkeit, daß

der Austausch der Schlösser im April 1996 entweder auf Veranlassung des

Klägers als künftigem Vermieter, der A. GmbH (die die Räume nach Be-

kundung der Zeugin R. in "Bürogemeinschaft" mit der Beklagten genutzt

haben soll), eines sonstigen Dritten oder gar der auszugswilligen Beklagten

selbst veranlaßt worden ist.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe als Vermieter

die Beweislast dafür, daß er die Nichterfüllung seiner Gebrauchsgewährungs-

pflicht nicht zu vertreten habe, begegnet keinen Bedenken und wird auch von

der Revision nicht angegriffen.

b) Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Be-

rufungsgericht habe im Hinblick auf die Anzeigepflicht des Mieters zum einen

die Beweislast verkannt und zum anderen nicht unterstellen dürfen, die Be-

klagte habe davon ausgehen können, die Auswechslung der Schlösser sei

auch dem Kläger bekannt gewesen.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Anzeigepflicht des Mieters auch

dann, wenn die Fortsetzung des Mietgebrauchs durch Auswechseln der

Schlösser verhindert wird, aus § 545 BGB a.F. ergibt, wie das Berufungsgericht

angenommen hat. Diese Vorschrift dient dem Zweck, dem Vermieter unverzüg-

lich Kenntnis von auftretenden Mängeln der Mietsache und ihr drohenden Ge-

fahren zu verschaffen (vgl. BGHZ 68, 281, 285). Ob darunter auch die Aus-

wechslung von Schlössern zu verstehen ist, die allein den Gebrauch des Mie-

ters beeinträchtigt, ohne die Substanz des Mietgegenstandes zu beeinträchti-

gen, mag fraglich erscheinen. Darauf kommt es indes nicht an, weil der Mieter,

wenn nicht schon nach § 545 BGB a.F., so jedenfalls nach § 242 BGB gehalten

ist, den Vermieter unverzüglich von einer derart gravierenden Störung des

Mietverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Denn behebbare Beeinträchtigungen

stillschweigend in Kauf zu nehmen, um Gewährleistungs- oder Schadenser-

satzansprüche darauf stützen zu können, ist unredlich (vgl. BGHZ 92, 177,

182); die Unterlassung der erforderlichen Anzeige führt in zumindest entspre-

chender Anwendung des § 545 Abs. 2 BGB a.F. zum Verlust sämtlicher Ge-

währleistungsansprüche einschließlich des Schadensersatzanspruchs wegen

Nichterfüllung sowie des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus § 542

Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.

Diese Anzeigepflicht entfällt nur, wenn dem Vermieter der Mangel be-

kannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muß (vgl. Kraemer in

Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III

Rdn. 976 m.N.). Zu Recht rügt die Revision insoweit, die angefochtene Ent-

scheidung lasse nicht erkennen, worauf das Berufungsgericht seine Annahme

stützt, die Beklagte habe davon ausgehen können, dem Kläger sei die Aus-

wechslung der Schlösser mitgeteilt worden. Die Beklagte hat weder vorgetra-

gen, dem Kläger einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben, noch daß und

aus welchen Gründen er ohnehin davon gewußt habe. Sie hat lediglich be-

hauptet, den Voreigentümer F. unterrichtet zu haben, was die Beweisauf-

nahme aber nicht bestätigt hat.

Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann auch dahinstehen, ob Ende

April 1996 ein Hinweis an einen der Voreigentümer überhaupt ausreichend

war, oder ob die Beklagte angesichts des ihr angezeigten Übergangs sämtli-

cher Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf den Kläger am 1. Mai 1996

zusätzlich auch diesem die Auswechslung der Schlösser hätte anzeigen müs-

sen, da nunmehr er allein hätte Abhilfe schaffen können. Denn entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Beklagte als Mieterin die Beweis-

last dafür, daß sie

ihrer Anzeigepflicht nachgekommen

ist

(vgl.

Wolff/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts

8. Aufl. Rdn. 587; MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. § 545 Rdn. 14; Er-

man/Jendrek BGB 10. Aufl. § 545 Rdn. 8; Kraemer in Bub/Treier aaO Kap. III

Rdn. 978 m.w.N.; a.A. Soergel/Hintzmann BGB § 545 Rdn. 10).

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere als die vom Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erforderlich sind. Da die Beklagte

den ihr obliegenden Beweis für die Anzeige der Auswechslung der Schlösser

nicht erbracht hat, besteht die der Höhe nach unstreitige Klageforderung zu

Recht. Die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landge-

richts ist nicht begründet.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Vézina