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BGH Beschluß vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 266 Abs. 1 1. Alt.

Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266

StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei

der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben.

Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen

nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte

dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht

ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).

BGH, Urt. vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 - LG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

– 2 –

URTEIL

vom

15. November 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 185/01

1.

2.

3.

4.

wegen Untreue u.a.

– 3 –

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

6. November 2001

in der Sitzung am 15. November 2001, an denen

teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Angeklagten H. ,

und Rechtsanwältin

für den

Rechtsanwalt für den Angeklagten Ho. ,

Rechtsanwalt und Rechtsanwältin für den Angeklagten Dr. R. ,

Rechtsanwalt für den Angeklagten S.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

– 4 –

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben,

1. soweit

im Komplex Ri. /G.

(II. D

der

Urteilsgründe) die Angeklagten

a) Dr. R. in den Fällen 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 3, 4

und 5),

b) S. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5),

c) H. in den Fällen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 3, 4

und 5),

d) Ho. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und

5),

freigesprochen wurden;

2.

im Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im

Komplex

“Satellitenfinanzierung”

(II. F

der

Urteilsgründe).

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

– 5 –

Gründe:

Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. – die beiden

Vorstandsmitglieder Dr. R. und S. – sowie das stellvertretende

Vorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch

Vergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat

es – unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fällen der

Kreditvergabe) und der Bestechlichkeit – wegen Untreue in fünf Fällen (weitere

Kreditvergaben: “Satellitenfinanzierung”) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zu

Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft

richten sich mit der Sachrüge und umfangreichen Verfahrensrügen gegen die

Freisprüche aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten

H. im Komplex “Satellitenfinanzierung”. Die Revisionen haben aufgrund

der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.

A.

Die Angeklagten Dr. R. , S. und H. bildeten den Vorstand der

Sparkasse M. . Dr. R. war Vorstandsvorsitzender, S. war

stellvertretender

Vorstandsvorsitzender

und

betreute

u.a.

das

Privatkundengeschäft; H. war u.a.

für das Firmenkundengeschäft

zuständig. Ho. war im Dezernat H. tätig und Verhinderungsvertreter

des Vorstands. Im August 1994 wurde er stellvertretendes Vorstandsmitglied

für das Dezernat H. .

Ende der 80er Jahre entschied sich die Sparkasse, ermuntert von dem

Verwaltungsratsvorsitzenden – dem Oberbürgermeister der Stadt M. –,

das Kreditgeschäft auszuweiten und “die offensive Akquisition in diesem

Bereich zu forcieren”. Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes

des Gewährträgers

(“Regionalprinzip”) vergeben werden. Durch diese

Kreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.

– 6 –

Den im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 Mio DM konnte sie nicht

mehr aus eigener Kraft bewältigen.

I. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte

Kreditverhältnisse. Im ersten Komplex Ra. /B. wurde den drei

Vorstandsmitgliedern Dr. R. , S. und H. vorgeworfen, in den

Jahren 1993 bis 1995 in acht Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von über

80 Mio DM vergeben zu haben. Im zweiten Komplex Ri. /G. wurde allen

vier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fällen

pflichtwidrig Kredite in Höhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu haben. Dazu

hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Komplex Ra. /B. betrifft die Finanzierung eines

Hotelbaus durch Ra. in B. bei Sp. . Die erste Phase des

Hotelprojekts wurde durch andere Banken, unter anderem die Dresdner Bank,

finanziert. 1993 waren diese Banken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungen

nicht mehr bereit; die Dresdner Bank stellte ihre Forderungen in Höhe von 11

Mio DM fällig.

a) Im August 1993 übernahm die Sparkasse M. die weitere

Finanzierung und löste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand bewilligte

Erstkredit hatte ein Volumen von 26,5 Mio DM. Ausweislich der von der

Steuerberaterin Ra. s vorgelegten – falschen – Vermögensaufstellung

hatte dieser ein Nettovermögen von 13 Mio DM, während es tatsächlich nur

3,25 Mio betrug. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers

wurden nicht im Detail überprüft. Der von der Sparkasse beauftragte

Sachverständige Sch. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 Mio DM für

das Objekt, auf dem Grundschulden in Höhe des Kredits bestellt wurden.

b) In der Folgezeit führte der weitere Ausbau des Hotelprojekts zu

Nachfinanzierungen – darunter Zusatzkredite über 15 Mio DM –, die der

Vorstand der Sparkasse teilweise in Eilbeschlüssen, teilweise zunächst

“blanko” und teilweise zur Rückführung von Überziehungen bewilligte. Auf dem

– 7 –

Objekt wurden – der Sachverständige errechnete wegen des Baufortschritts

jeweils höhere Beleihungswerte – weitere Grundschulden eingetragen und

zusätzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug das

Gesamtkreditvolumen mehr als 82 Mio DM.

c) Über die Höhe des endgültigen Forderungsausfalls aufgrund der

Kreditgewährungen in diesem Komplex enthält das Urteil keine Feststellungen.

Nachdem die Gremien der Sparkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf

82 Mio DM angewachsene Kreditengagement nicht weiter zu erhöhen, kam es

1996 noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten H. ,

die zur Verschleierung über diverse Konten abgewickelt wurden. Dabei

fungierten

andere

Personen

zum

Schein

als

Kreditnehmer

(“Satellitenfinanzierung”). Insoweit wurde H. wegen Untreue in fünf Fällen

verurteilt.

d) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:

aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fälle 2, 5 und 1a)

und S. (Erstkredit Fall 1) an einzelnen Kreditentscheidungen nicht

mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne

Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht diese Angeklagten

schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen.

bb) Die Gewährung des Erstkredits sei objektiv nicht unvertretbar

gewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten

vor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den Vermögensverhältnissen

des Kreditnehmers befaßt. Das Objekt sei nicht besichtigt und der Bautenstand

sei nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnisse

des Sachverständigen Sch. vertrauen dürfen, auch wenn dieser nicht

kompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben Ra. s

verlassen habe.

– 8 –

cc) Die Kreditausweitung sei hingegen – anders als der Erstkredit –

objektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverständige zwar

ausreichende Sicherheiten festgestellt, tatsächlich sei die Kreditausweitung

aber nicht mehr zuverlässig besichert gewesen. Auch wenn bei den

Kreditvergaben keine Satzungsverstöße vorgekommen seien, hätten jedoch

gravierende Versäumnisse vorgelegen. Eine gebotene sachgerechte

Mittelverwendungskontrolle sei nicht veranlaßt worden. Diese unzureichende

Mittelverwendungskontrolle sei bei der – nunmehr objektiv unvertretbaren –

Kreditausweitung für die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es sei

klar ersichtlich gewesen, daß die ursprünglichen Annahmen bei weitem nicht

eingetreten seien und daß der Kreditnehmer den Bau nicht im Griff hatte. All

dies hätte es nahegelegt, die Bonität des Kreditnehmers näher zu

durchleuchten.

Bei der Kreditausweitung konnte sich das Landgericht indes nicht

zweifelsfrei vom Vorliegen des Vorsatzes überzeugen. Zugunsten der

Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich der

Pflichtwidrigkeit ihres Handelns “letztlich nicht bewußt” gewesen seien, und

daß sie darauf vertraut hätten, das Engagement insgesamt zu einem guten

Ende bringen zu können. Daher hätten sie auch die Schädigung der Sparkasse

nicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere,

daß sie dem Gutachten des Sachverständigen vertraut hätten. Zudem habe die

Verbandsprüfung noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von

59 Mio DM) das Engagement als “bemerkenswerten Kredit ohne erkennbares

Risiko” in die Risikoklasse I eingestuft und die Beachtung des § 18 KWG

attestiert.

2. Der Komplex Ri. /G. betrifft die Firmengruppe des G. .

G. hatte die Lebensmittel-Firma Ri. -Nährmittel GmbH Mi. (Ri.

Mi. ) von der Treuhandanstalt erworben. Die Gesellschaft hatte ihre

Produktionsstätte in Mi. bei C. und eine Betriebsstätte in D.

bei Ba. . Die Firmengrundstücke in D. standen im Privateigentum

– 9 –

G. s, waren an die Ri. Mi. verpachtet und zur Sicherheit für

Firmenkredite an andere Banken verpfändet. Diese Grundstücke in D.

waren Gegenstand des Erstkredits in diesem Komplex.

Die Hausbank G. s, die Sc. Bank, wollte ihr Kreditengagement

– die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 Mio DM –

zurückführen, nachdem ihr Scheckreitereien G. s bekannt geworden

waren. Unter Mitwirkung der Sc. Bank hatte G. bei der Ri.

Mi. zum Schein eine buchmäßige Stammkapitalerhöhung von 20 auf

40 Mio DM vorgenommen, so daß die Bilanz eine gute Eigenkapitalausstattung

vortäuschte.

a) Zur Refinanzierung eines – im Urteil nicht näher beschriebenen –

Immobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreßlosen Forderungsankaufs

sollte der Ri. Mi. von der Sparkasse M. ein Kredit gewährt

werden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum G. s

stehende Betriebsgrundstücke der Ri. Mi. in D. , die G.

bislang an das Unternehmen untervermietet hatte.

Mit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverhältnisse der Ri.

Mi. bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. im April

1994 per Eilbeschluß den Erstkredit über 25 Mio DM. Aus der

Kreditbeschlußvorlage war die

fehlende Transparenz der privaten

Vermögensverhältnisse der mitverpflichteten Eheleute G. ersichtlich. Die

Auflage, angeblich freie Vermögensteile der Eheleute G. in Höhe von

6,4 Mio DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von H. und

S. aufgehoben. Bei der Höhe des Stammkapitals begnügte man sich mit

den Angaben G. s. Der Angeklagte Ho. hatte

für die mit

Grundschulden zu besichernde Betriebsstätte einen Beleihungswert von

19,1 Mio DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 Mio DM wurde im Hinblick

auf die Bilanzen der Ri. Mi. blanko gewährt; 1,5 Mio DM davon wurden

bei der Sparkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen wurden

– 10 –

Verbindlichkeiten bei anderen Banken von 21,5 Mio DM abgelöst. Anfang

September 1994 wurde der Erstkredit valutiert.

b) Bereits Ende September 1994 kam die Ri. Mi. mit der Zahlung

der Leasingraten in Verzug. Seit März 1995 fanden Lastschriften und Schecks

keine Einlösung mehr. Wechsel für die Leasingraten März bis Mai 1995 wurden

ausnahmslos protestiert. Darüber wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu.

informiert.

In Krisengesprächen untersuchten Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater der Gesellschaft zusammen mit anderen Gläubigerbanken,

insbesondere der Sc. Bank, die wirtschaftlich verworrene Lage.

G. hatte inzwischen – ohne die Sparkasse und andere Kreditgeber

zu informieren – die Ri. Nährmittel GmbH in D. (Ri. D. )

gegründet und gleichzeitig eine Teilbetriebsveräußerung der Betriebsstätte in

D. von Ri. Mi. an Ri. D. vorgenommen. Daraus resultierte

eine Darlehensforderung der Ri. Mi. an Ri. D. in Höhe von

10 Mio DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte.

Der als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. Bank,

Bü. , hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und G. s

von über 100 Mio DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsiche-

rungsübereignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu dem

Ergebnis, daß die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs stünden. Nach seinem

Sanierungskonzept war

nur

eine

gemeinsame Sanierung

beider

Gesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über diese

Situation wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. im Februar 1995

informiert; die Angeklagten H. und Ho. erhielten hiervon gleichfalls

Kenntnis.

H. und Ho. hegten den Verdacht, daß Bü. einseitig die

Sc. Bank bevorzugen würde. Sie entschlossen sich, die Situation durch

ein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die Ri. D. , der

sie gute Erfolgschancen beimaßen, von Ri. Mi. abschotten und mit

– 11 –

Liquidität ausstatten. Der Vertreter der Sc. Bank Bü. war mit dieser

Vorgehensweise nicht einverstanden und

trat daraufhin als Gene-

ralbevollmächtigter beider Gesellschaften zurück. Obwohl er vor einer

Konkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten H. und

Ho. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. Ho.

beauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der Ri.

D. . Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sich über die Zukunftsperspektive

der Ri. D. zu kümmern, die Vergangenheit

jedoch weitgehend

auszublenden. Er fertigte eine Liquiditätsplanung, mit der sich die Angeklagten

H. und Ho. zufrieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit eine

Vielzahl negativer Erkenntnisse entstanden waren

(Scheckreitereien,

unordentliche Buchführung und Doppelzessionen) entschieden sie sich mit

Blick nach vorne, den Fortbestand von Ri. D. zu retten. Sie erkannten,

daß die Situation dramatisch war.

c) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewährungen.

aa) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten H. , S. und

Ho. (als Verhinderungsvertreter Dr. R. s) der Ri. D. per

Eilbeschluß einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in Höhe von

2,5 Mio DM. Die Ri. D. war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtung

der Ri. Mi. eingetreten, sie konnte aber – ebenso wie die Ri.

Mi. – die Leasingraten nicht aufbringen.

bb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten Dr. R. und H.

eine Bürgschaft zugunsten der Ri. D. in Höhe von 0,4 Mio DM, um die

weitere Nutzung des “Grünen Punktes” sicherzustellen. Dabei war unklar, ob

mit den Gläubigern erfolgreiche Lösungen gefunden werden konnten.

cc) Mittlerweile – bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 Mio

DM – hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung für

das Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, daß die

Liquiditätspläne keinen Anspruch auf Vollständigkeit hätten. Im Oktober 1995

– 12 –

bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. aufgrund einer

Beschlußvorlage des Angeklagten Ho. weitere Kredite über insgesamt

6 Mio DM an Ri. D. , unter anderem – bei erneut aufgelaufenen

Überziehungen in Höhe von 3,5 Mio DM – einen Betriebsmittelkredit über 4 Mio

DM. Zudem wurde bislang der Sparkasse verpfändetes Festgeld in Höhe von

2,5 Mio DM zur Ablösung der S. Bank freigegeben. Das Engagement

hatte inzwischen ein Volumen von 38 Mio DM erreicht. Der ausgewiesene

Blankoanteil von 17,4 Mio DM wurde mit weiteren Sicherheiten in Höhe von

12 Mio DM “unterlegt”.

dd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Überziehungen in Höhe

von 5,2 Mio DM (Ri. D. 2 Mio DM und Ri. Mi. 3,2 Mio DM)

aufgelaufen waren und eine andere Bank eine Ausfallbürgschaft abgelehnt

hatte, beschlossen die Angeklagten S. , H. und Ho. im Dezember

1995, die bestehenden Überziehungen “formell zu regeln”. Das Urteil ist

insoweit zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten Dr. R. und

Ho. angeht (UA S. 31, 122/123, 181). Zum anderen sind der

Kreditnehmer und die Höhe der Kredite – offensichtlich geht es um den

Vorwurf eines Kredits an Ri. Mi. in Höhe von 3,5 Mio DM (UA S. 24) –

nicht festgestellt.

ee)

Im August und September 1995 schlossen die Angeklagten

Dr. R. und Ho. (der H. vertrat) aufgrund einer Vorlage H. s

einen Factoringvertrag mit der Ri. D. . Bei diesem stillen Factoring

konnte G. die Forderungen selbst einziehen, da die Forderungsabtretung

den Schuldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995

wurden auf diese Weise 7,3 Mio DM als Vorschuß an Ri. D. ausbezahlt.

“Die Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im Mai

1995 bekannt geworden war, daß G. sich ... als vielfältig gravierend

unzuverlässig, ja kriminell erwiesen hatte.” G. hatte sich auch bei dem

vorher betriebenen Factoring mit einer anderen Bank nicht vertragstreu

verhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die Bank weitergeleitet.

– 13 –

Im Mai 1997 mußten noch offene Forderungen in Höhe von 0,66 Mio DM

nahezu vollständig ausgebucht werden.

d) Im Jahre 1998 mußten aus dem Engagement Ri. /G. 51 Mio DM

endgültig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 Mio DM

sind mit 3 Mio DM wertberichtigt.

e) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:

aa) Soweit die Angeklagten Dr. R.

(Folgekredite Fall 2:

Kontokorrentkredit über 2,5 Mio DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit über

3,5 Mio DM), S. (Fall 3: Bürgschaft) und Ho. (Fall 3: Bürgschaft), an

einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern

lediglich an

Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat

das Landgericht sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung

freigesprochen.

bb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege bei

dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beim

Erstkredit die Angaben G. s unzureichend überprüft worden. Gleichwohl

konnte das Landgericht den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, daß

sie Ri. Mi. im Hinblick auf die von G. gefälschten Bilanzen

zunächst für ein solides Unternehmen gehalten hätten.

cc) Bei den Folgekrediten sei das Engagement dann objektiv

unbeherrschbar gewesen und die Angeklagten hätten objektiv pflichtwidrig

gehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisen

gewesen. Das Landgericht konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen,

daß die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewußt gewesen

waren und die Schädigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen haben.

Maßgeblich dafür sei

insbesondere, daß der von G. bewirkte

Eigenkapitalerhöhungsschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch die

Einschaltung des Unternehmensberaters Sa. und der Wirtschaftsprüfer

– 14 –

hätten die Angeklagten gemeint, G. und dessen Gesellschaften in den

Griff zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, daß die

Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite “höchstes Risiko”

beinhalteten. Sie hätten jedoch auf die Tragfähigkeit ihrer Bemühungen bei

erkannt hohem Risiko vertraut.

II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der

Bestechlichkeit

betrifft

an

dessen Wohnung

erbrachte Bauhand-

werkerleistungen. Ra. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 DM im

Jahre 1995 – als Gegenleistung für die pflichtwidrige Kreditführung H. s –

in Auftrag gegeben und bezahlt haben. H. habe

lediglich eine

Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM geleistet, um den Anschein

ordnungsgemäßer Abwicklung zu erwecken.

Das Landgericht hat Hörner aus tatsächlichen Gründen von diesem

Vorwurf freigesprochen. Es geht zugunsten H. s davon aus, daß er –

obwohl keine Rechnungstellung Ra. s erfolgte – die vollständige

Bezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von H. geäußerte

Absicht habe auch der Buchhalter Ra. s bestätigt; dieser sei wegen der

chaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen.

Daher habe das Landgericht nicht feststellen können, wer veranlaßt habe, daß

H. keine Rechnung bekam. Nahe liege allerdings, daß Ra. auch

kein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. Nachträglich sei

zudem eine Aufrechnungslage entstanden, da H. Ra. 1996 ein

Darlehen gewährte; 1997 sei eine einvernehmliche Aufrechnung erfolgt.

B.

Die Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig – teilweise wird nicht

vorgetragen, worin die Verfahrensverstöße bestehen sollen, teilweise fehlt es

an der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO) –; jedenfalls sind sie aber unbegründet. Die umfassende Überprüfung

aufgrund der Sachrüge hat folgendes ergeben:

– 15 –

I. Freisprüche vom Vorwurf der Untreue

Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im ersten

Komplex Ra. /B. halten bei allen Kreditgewährungen im Ergebnis

rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch

für die Freisprüche im zweiten Komplex Ri. /G. wegen der Gewährung

des Erstkredits. Bei den Folgekrediten in diesem Komplex sind die Freisprüche

des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 sowie der Angeklagten S. und

Ho. im Fall 3 rechtsfehlerfrei, da sie an diesen Kreditgewährungen nicht

mitgewirkt haben. Die Freisprüche im Fall 6 (Factoring) sind aus den unten

dargestellten Gründen tragfähig.

Rechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprüche vom Vorwurf

der Untreue wegen Gewährung der Folgekredite im Komplex Ri. /G. : Bei

Dr. R. in den Fällen 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei S. in den Fällen

2, 4 und 5 und bei H. in den Fällen 2 bis 5. Beim Angeklagten Ho. im

Fall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), im

unklaren Fall 5, und

im Fall 4, wo er

(als möglicher Gehilfe) die

Beschlußvorlage erstellt hat. In diesen Fällen ist – bei rechtsfehlerfrei

festgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit – die Verneinung des Vorsatzes schon

bezüglich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfähig begründet.

1. Soweit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß die Angeklagten an den

Kreditentscheidungen – sei es bei der Kreditbewilligung durch die dafür

zuständigen Gremien der Sparkasse, sei es bei der Vorbereitung dieser

Entscheidungen (insoweit käme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) – nicht

mitgewirkt haben, ist gegen die Freisprüche von Rechts wegen nichts

einzuwenden.

a) Das gilt

im Komplex Ra. /B.

für den Angeklagten

Dr. R. den Fällen 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten

Dr. R. im Fall 2 kann aus den unten dargestellten Gründen offen bleiben.

– 16 –

b) Im Komplex Ri. /G. gilt das für den Angeklagten Dr. R. im

Fall 2 und

für die Angeklagten S. und Ho.

im Fall 3. Nicht

rechtsfehlerfrei

festgestellt

ist hingegen die

fehlende Mitwirkung des

Angeklagten Dr. R. im Fall 5. Es ist unklar, ob Dr. R. und/oder

Ho. dort mitgewirkt haben: Einerseits ist festgestellt, daß Ho. an

der Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die Kreditbeschlußvorlage

entscheidungsreif gezeichnet wurde (UA S. 122). Andererseits soll er an der

Entscheidung nicht mitgewirkt und

lediglich an der Sitzung des

Kreditausschusses

teilgenommen haben

(UA S. 123). Auch nach der

Anklageschrift soll Ho. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommen

haben; sie geht vielmehr davon aus, daß Dr. R. teilgenommen hat (UA

S. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten möglich.

2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt

waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Mißbrauchstatbestand des

§ 266 StGB.

Als Vorstandsmitglieder bzw. – soweit es den Angeklagten Ho.

betrifft – als Verhinderungsvertreter

(vgl. dazu die Mitteilung des

Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963)

hatten sie die Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Soweit

sie in Ausübung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf

an, ob sie sich über die ihnen dabei im Innenverhältnis gezogenen Schranken

hinwegsetzten. Ein Mißbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei

die Grenzen ihres rechtlichen Dürfens überschritten. Daß der Kreditausschuß

der Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstände der Kreditvergabe zugestimmt

hat, ändert an der Pflichtwidrigkeit nichts.

a) Da keine Verstöße gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige

rechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es für die

Grenzen des rechtlichen Dürfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer

Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse der

Kreditnehmer ausreichend nachgekommen sind.

– 17 –

Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30)

ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe – die ihrer Natur nach mit einem

Risiko behaftet ist – die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen

auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen. Ist diese Abwägung

sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des

§ 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später

notleidend wird. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß sich tatsächliche

Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen

wurde,

insbesondere daraus ergeben, daß die

Informationspflichten

vernachlässigt wurden.

Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur

nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die

Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maßgebend, ob die

Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und

Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers

g r a v i e r e n d verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG

normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen

Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen

Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde.

b) Die Vorschrift des § 18 KWG

ist Ausfluß des anerkannten

bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und

sorgfältiger Bonitätsprüfung

zu

gewähren

und

bei

bestehenden

Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die

Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger.

Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem

risikobewußten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt

für das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998

ausgeführt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie

aber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 18 Rdn. 1).

Nach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines KWG, BT-

– 18 –

Drucks. III/1114, Begründung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daß

die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem

Maße an Hand von Unterlagen prüfen.

aa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen

größere Kredite – nunmehr mehr als 500.000 DM – gewährt werden, die

wirtschaftlichen

Verhältnisse,

insbesondere

durch

Vorlage

der

Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur)

absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten

Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.

Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann

das Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten

besonders sicheren Krediten

(Grundpfandrechte auf selbst genutztes

Wohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins-

und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Das Verlangen nach Offenlegung

gilt nicht für bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 KWG aF § 21 Abs. 4

KWG nF).

bb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren

Rundschreiben konkretisiert, die als Erläuterung der banküblichen

Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung – auch für den Tatzeitraum

– heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und

9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frühere Rundschreiben 3/76 vom

6. Oktober 1976 sowie die späteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November

1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgeführt:

Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten:

Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese

Rechtspflichten

folgen

unmittelbar

aus

§ 18 Satz 1 KWG. Der

Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage

der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen

ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der

– 19 –

Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen.

Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten

Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muß die wirtschaftliche Entwicklung

des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses

kontinuierlich beobachten und analysieren.

Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung

weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein

hinreichend klares, hinreichend verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere

im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muß das

Kreditinstitut

eigene Ermittlungen

anstellen. Sofern

der

testierte

Jahresabschluß nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der

wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das

Kreditinstitut

auch

nicht

umhinkommen,

den Prüfungsbericht

des

Abschlußprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen

Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst

wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung

gelangt, daß ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des

Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von

dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden.

cc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daß § 18 KWG eine

zentrale Bestimmung

für die Kreditvergabe und die damit verbundene

Kreditwürdigkeitsprüfung ist, die nicht nur “formal” (UA S. 98), sondern

materiell einzuhalten

ist. Demgemäß hat der XI. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daß die Kreditinstitute

verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw.

eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die

weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den

Kredit also zu kündigen, wenn

ihnen die Erfüllung

ihrer gesetzlichen

– 20 –

Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht

wird.

c) Die

Informationspflichten,

deren

Vernachlässigung

eine

Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begründen, und die Pflicht

zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18

KWG sind zwar nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine

fehlende

Information durch andere gleichwertige

Informationen ersetzt, kann die

Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch

wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre

(zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle

vgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000).

Gravierende Verstöße gegen die bankübliche

Informations- und

Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit

im Sinne des

Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190;

wistra 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstöße vorliegen, kann auch auf

die Erläuterungen des BAKred zum Verfahren nach § 18 KWG zurückgegriffen

werden. Diese bußgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG nF) gesetzlich

geregelte

Informationspflicht

und

die

sie

erläuternden

amtlichen

Verlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen

Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den

Mißbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt.

3. Nach diesen Maßstäben liegen in beiden Komplexen – bis auf das

Factoring – gravierende Verstöße gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe

vor. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen “Kreditbetrügern

aufgesessen”. Das Landgericht hat aber zu Recht ausgeführt – und dies auch

konkret belegt –, daß die Falschangaben der Kreditnehmer bei sorgfältiger

Prüfung erkennbar gewesen wären.

– 21 –

a) Objektiv pflichtwidrig war – entgegen der Annahme des Landgerichts –

jedenfalls schon die Vergabe des Erstkredits im Fall Ri. /G. . Im Komplex

Ra. /B. spricht vieles dafür.

aa) So unterließen die Angeklagten im Komplex Ra. /B.

schon beim Einstieg die gebotene Aufklärung darüber, weshalb die anderen

Banken ihre bislang gewährten Kredite fällig stellten; auch fehlte eine

Ermittlung des Bautenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassung

mit den Vermögensverhältnissen Ra. s. Eine Mittelverwendungskon-

trolle wurde nicht veranlaßt. Immerhin war ein Sachverständiger mit der

Grundstücksbewertung beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht überprüft

wurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des Landgerichts

zweifelhaft war.

bb) Im Komplex Ri. /G. haben sich die Angeklagten gleichfalls

keinen ausreichenden Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten verschafft.

Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war

bereits aus der Beschlußvorlage für den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt

wurde nicht besichtigt und zum tatsächlichen Wert der Grundstücke nahm man

die Angaben G. s ungeprüft hin.

cc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht

zum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei den Erstkrediten

gravierend vernachlässigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war

es geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es mußten hier auch eigene

Ermittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen

Verhältnissen der Kreditnehmer bestand, hätten schon die Erstkredite nicht

gewährt werden dürfen.

b) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von

schwerwiegenden Pflichtenverstößen aus.

– 22 –

Zwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der

Vergabe von – auch hochriskanten – Folgekrediten entfallen, wenn diese

Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das

ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der

auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem

Durchgangsstadium – hier der Sanierung – ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH –

IVa Zivilsenat – NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack

in Müller-

Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.).

Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig

geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das

“Auftauen” eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt

werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und

seiner Arbeitsplätze. Anhaltspunkte dafür, daß im Komplex Ri. /G.

solche Umstände vorgelegen hätten, sind jedoch nicht ersichtlich.

Das Factoring (II. D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls der

Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar

ist nicht festgestellt, ob der Veräußerer für die Erfüllung der Forderungen

einzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 KWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung

bzw. § 21 Abs. 4 KWG nF). Aber auch dann, wenn der Veräußerer für die

Erfüllung einstehen mußte, konnten die Angeklagten davon ausgehen, daß die

dem Factoring zugrundeliegende Kreditgewährung noch ausreichend

kontrollierbar war.

4. Im Komplex Ra. /B. nimmt der Senat die Freisprüche der

Angeklagten bei allen Kreditgewährungen hin, da das Landgericht seine

Zweifel am Vorsatz

zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und am

Schädigungsvorsatz gerade noch tragfähig begründet hat.

5. Im Komplex Ri. /G. ist zu differenzieren.

a) Die Freisprüche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom

Landgericht auch angeführten subjektiven Gründen (UA S. 103, 177) nicht zu

– 23 –

beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten – freilich ohne die sich

aufdrängende nähere Prüfung,

insbesondere auch zur manipulierten

Kapitalerhöhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose

Bareinzahlung – im wesentlichen auf die von G. gefälschte Bilanz

verlassen. Der Angeklagte Ho. hatte Beleihungswerte, wenn auch

offenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung

aus der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen

konnten.

b) Bei den Folgekrediten – ausgenommen das Factoring – werden

vernünftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit

durch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten

ihre Informations- und Prüfungspflichten in gravierender Weise vernachlässigt;

das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt.

aa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von

dem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses

Verlangen im Hinblick auf die Sicherheiten o f f e n s i c h t l i c h unbegründet

wäre. In Zweifelsfällen sind daher – so auch das BAKred in seinen

Verlautbarungen – eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung

vom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschränkung der Pflicht zur

l a u f e n d e n Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann,

wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen

s t ö r u n g s f r e i erbringt.

Wesentlicher Bestandteil der Informations- und Prüfungspflicht im Sinne

des § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daß das

Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der

Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muß.

Und es muß sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen (BGH –

XI. Zivilsenat – NJW 1994, 2154). In Fällen der vorliegenden Art muß – selbst

bei der Stellung von Sicherheiten – stets auch die Überprüfung der

persönlichen

Integrität und der unternehmerischen Fähigkeiten des

– 24 –

Kreditnehmers

hinzukommen

(Nack

in Müller-Gugenberger/Bieneck,

Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einer

Vermögensgefährdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im

Sinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber über Sicherheiten verfügt,

die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muß jedoch hinzukommen, daß er

diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und – vor allem

auch – ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn

alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; NStZ 1994,

194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluß

vom 12. Juni 2001 – 4 StR 402/00 –).

bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonität des

Kreditnehmers

lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene

Kreditwürdigkeitsprüfung, auch was die laufende Überwachung angeht, war

daher umso mehr veranlaßt.

Den Angeklagten war bekannt, daß die Kredite nicht ordnungsgemäß

bedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden,

etwa

in den Fällen 3 und 5, Überziehungen der Bewilligungsgrenzen

zugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlüsse “abgesegnet”. Die

fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war

bereits aus der Beschlußvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht

überprüft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse wurde auch

“bei

der Schieflage

des Engagements”

nicht

nachgeholt. Das

Sanierungskonzept war – wie das Landgericht zu Recht annimmt – ohne eine

genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren

Risiko behaftet. Unter diesen Umständen war das Engagement

unbeherrschbar.

Die Angeklagten kannten auch die persönliche Unzuverlässigkeit

G. s und sonstige in dessen Person liegende Risken. G. s Angaben

zur Höhe der Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor der

Umsetzung

des Sanierungskonzepts

als

unrichtig

erwiesen. Der

– 25 –

Unternehmensberater der Sc. Bank, Bü. , hatte nicht nur auf die

dramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatte

auch den Mitarbeiter der Fachabteilung der Sparkasse über die

Mehrfachsicherungsübereignungen und Privatentnahmen G. s informiert

und davon erlangten

jedenfalls die Angeklagten H. und Ho.

ausdrücklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den

Folgekrediten bekannt, daß sich G. “unzuverlässig, ja kriminell” verhalten

hatte. Auch wenn das Landgericht nicht feststellen konnte, daß die beiden

anderen Angeklagten Dr. R. und S. vom strafbaren Verhalten

G. s Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagen

ersichtlichen Schwierigkeiten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s

begründeten. Es war ihnen durchaus klar, daß die Sanierungsbemühungen

unter Ausreichung weiterer Kredite höchstes Risiko beinhalteten.

cc) Bei dieser Sachlage

ist die Annahme des Landgerichts, die

Angeklagten, auch Dr. R. und S. , seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres

Handelns nicht bewußt gewesen, nicht tragfähig. Der Senat muß besorgen,

daß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung

gestellt hat. Für die Feststellung von inneren Tatsachen genügt nämlich, daß

ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an

dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben

haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern

sich auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – 4 StR 85/01 –). Bei der

gegebenen,

lang andauernden Geschäftsbeziehung, der wiederholten

Befassung mit dem Problemfall Ri. /G. mit den ständig neu

hervortretenden Komplikationen mußte

sich mit einem nach der

Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit geradezu aufdrängen, daß

alle Angeklagten sich – trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten – ihres

pflichtwidrigen Verhaltens bewußt gewesen sind.

– 26 –

dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem

mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des

Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in

Frage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den

Bericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig

bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder

Unstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene

Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders

hohes Risiko – insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106,

123) – beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines

hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.

c) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit

rechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prüfung des – im vorliegenden Fall

in Betracht zu ziehenden – bedingten Schädigungsvorsatzes von einer

unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6.

April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der

Kreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei

problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daß

die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die

nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie

jedoch wie

im gegebenen Fall vor, gilt

für das Wissens- und das

Willenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes:

aa) Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266

StGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der

Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muß

sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353).

Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb

weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen

Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daß der

Bankleiter

im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des

– 27 –

Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta

gekannt hat. Dazu genügt

freilich bereits seine Kenntnis der die

Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die

Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig

angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993,

265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluß vom

12. Juni 2001 – 4 StR 402/00).

bb) Dementsprechend muß sich auch das Billigungselement des

bedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung

beziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts

a l l e i n kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg

auch einverstanden war (BGHSt 46, 30, 35). Diese in BGHSt 46, 30

aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die

dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.

Liegt indessen – wie hier – neben einer gravierenden Verletzung der

Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine

Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des

Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daß der Bankleiter die

Schädigung der Bank im Sinne einer Vermögensgefährdung auch billigend in

Kauf genommen hat. Die Billigung

liegt noch näher, wenn das

Kreditengagement unbeherrschbar ist.

Generell gilt, daß eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der

Bankleiter erkennt, daß die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel

setzen. Bei positiver Kenntnis von der persönlichen Unzuverlässigkeit des

Kreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezüglich der schadensgleichen

Vermögensgefährdung naheliegen.

cc) Allen Angeklagten waren die Umstände bekannt, welche die höchste

Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs begründeten. Sie kannten die

nachträglichen Bewilligungen von Überziehungen; sie wußten ersichtlich auch,

– 28 –

daß Schecks und Lastschriften nicht mehr eingelöst wurden und daß Wechsel

ausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten H. und

Ho. war

positiv

bekannt,

daß Günther Mehrfachsiche-

rungsübereignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen und

sich als vielfältig gravierend unzuverlässig verhalten, ja als kriminell erwiesen

hatte. Da auch den Angeklagten Dr. R. und S. die aus den Vorlagen

ersichtlichen Schwierigkeiten und allgemeinen Umstände bekannt geworden

waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten, wird der neue

Tatrichter Gelegenheit haben aufzuklären, inwieweit diese Angeklagten von

H. und Ho. auch über diesen zusätzlichen Kenntnisstand informiert

waren.

II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der

Bestechlichkeit läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

III. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im

Komplex II. F – Verurteilung wegen Untreue bei der “Satellitenfinanzierung”

Ra. s – enthält durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des

Angeklagten. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden den

Besonderheiten des hier verwirklichten Mißbrauchstatbestandes nicht gerecht;

sie waren daher aufzuheben.

Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende

Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht

von hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der Kreditausschuß der

Sparkasse hatte beschlossen, Ra. – abgesehen von kurzfristigen

Liquiditätsspritzen – keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In Kenntnis

dieses Umstandes und im Bewußtsein “höchsten Risikos” vergab H. –

unter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriften – über weitgehend

vermögenslose Strohleute weitere sechs Kredite in Höhe von insgesamt 3,89

Mio DM an Ra. . Auch die strafmildernde Erwägung des Landgerichts,

H. habe hierbei nur bedingt vorsätzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft;

H. handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz.

– 29 –

Diese Umstände sind für eine tragfähige Strafzumessung mitbestimmend. Das

Landgericht hat sie nicht mit in Rechnung gestellt.

C.

Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der

Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die

Haftentschädigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH,

Urteil vom 24. August 1999 – 5 StR 81/99 –).

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit

– 30 –