Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 266 Abs. 1 1. Alt.
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266
StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei
der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben.
Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen
nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht
ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).
BGH, Urt. vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 - LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
– 2 –
URTEIL
vom
15. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Untreue u.a.
– 3 –
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
6. November 2001
in der Sitzung am 15. November 2001, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Angeklagten H. ,
und Rechtsanwältin
für den
Rechtsanwalt für den Angeklagten Ho. ,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin für den Angeklagten Dr. R. ,
Rechtsanwalt für den Angeklagten S.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
– 4 –
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben,
1. soweit
im Komplex Ri. /G.
(II. D
der
Urteilsgründe) die Angeklagten
a) Dr. R. in den Fällen 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 3, 4
und 5),
b) S. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5),
c) H. in den Fällen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 3, 4
und 5),
d) Ho. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und
5),
freigesprochen wurden;
2.
im Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im
Komplex
“Satellitenfinanzierung”
(II. F
der
Urteilsgründe).
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
– 5 –
Gründe:
Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. – die beiden
Vorstandsmitglieder Dr. R. und S. – sowie das stellvertretende
Vorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch
Vergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat
es – unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fällen der
Kreditvergabe) und der Bestechlichkeit – wegen Untreue in fünf Fällen (weitere
Kreditvergaben: “Satellitenfinanzierung”) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft
richten sich mit der Sachrüge und umfangreichen Verfahrensrügen gegen die
Freisprüche aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten
H. im Komplex “Satellitenfinanzierung”. Die Revisionen haben aufgrund
der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.
A.
Die Angeklagten Dr. R. , S. und H. bildeten den Vorstand der
Sparkasse M. . Dr. R. war Vorstandsvorsitzender, S. war
stellvertretender
Vorstandsvorsitzender
und
betreute
u.a.
das
Privatkundengeschäft; H. war u.a.
für das Firmenkundengeschäft
zuständig. Ho. war im Dezernat H. tätig und Verhinderungsvertreter
des Vorstands. Im August 1994 wurde er stellvertretendes Vorstandsmitglied
für das Dezernat H. .
Ende der 80er Jahre entschied sich die Sparkasse, ermuntert von dem
Verwaltungsratsvorsitzenden – dem Oberbürgermeister der Stadt M. –,
das Kreditgeschäft auszuweiten und “die offensive Akquisition in diesem
Bereich zu forcieren”. Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes
des Gewährträgers
(“Regionalprinzip”) vergeben werden. Durch diese
Kreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.
– 6 –
Den im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 Mio DM konnte sie nicht
mehr aus eigener Kraft bewältigen.
I. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte
Kreditverhältnisse. Im ersten Komplex Ra. /B. wurde den drei
Vorstandsmitgliedern Dr. R. , S. und H. vorgeworfen, in den
Jahren 1993 bis 1995 in acht Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von über
80 Mio DM vergeben zu haben. Im zweiten Komplex Ri. /G. wurde allen
vier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fällen
pflichtwidrig Kredite in Höhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu haben. Dazu
hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Komplex Ra. /B. betrifft die Finanzierung eines
Hotelbaus durch Ra. in B. bei Sp. . Die erste Phase des
Hotelprojekts wurde durch andere Banken, unter anderem die Dresdner Bank,
finanziert. 1993 waren diese Banken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungen
nicht mehr bereit; die Dresdner Bank stellte ihre Forderungen in Höhe von 11
Mio DM fällig.
a) Im August 1993 übernahm die Sparkasse M. die weitere
Finanzierung und löste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand bewilligte
Erstkredit hatte ein Volumen von 26,5 Mio DM. Ausweislich der von der
Steuerberaterin Ra. s vorgelegten – falschen – Vermögensaufstellung
hatte dieser ein Nettovermögen von 13 Mio DM, während es tatsächlich nur
3,25 Mio betrug. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers
wurden nicht im Detail überprüft. Der von der Sparkasse beauftragte
Sachverständige Sch. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 Mio DM für
das Objekt, auf dem Grundschulden in Höhe des Kredits bestellt wurden.
b) In der Folgezeit führte der weitere Ausbau des Hotelprojekts zu
Nachfinanzierungen – darunter Zusatzkredite über 15 Mio DM –, die der
Vorstand der Sparkasse teilweise in Eilbeschlüssen, teilweise zunächst
“blanko” und teilweise zur Rückführung von Überziehungen bewilligte. Auf dem
– 7 –
Objekt wurden – der Sachverständige errechnete wegen des Baufortschritts
jeweils höhere Beleihungswerte – weitere Grundschulden eingetragen und
zusätzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug das
Gesamtkreditvolumen mehr als 82 Mio DM.
c) Über die Höhe des endgültigen Forderungsausfalls aufgrund der
Kreditgewährungen in diesem Komplex enthält das Urteil keine Feststellungen.
Nachdem die Gremien der Sparkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf
82 Mio DM angewachsene Kreditengagement nicht weiter zu erhöhen, kam es
1996 noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten H. ,
die zur Verschleierung über diverse Konten abgewickelt wurden. Dabei
fungierten
andere
Personen
zum
Schein
als
Kreditnehmer
(“Satellitenfinanzierung”). Insoweit wurde H. wegen Untreue in fünf Fällen
verurteilt.
d) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:
aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fälle 2, 5 und 1a)
und S. (Erstkredit Fall 1) an einzelnen Kreditentscheidungen nicht
mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne
Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht diese Angeklagten
schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen.
bb) Die Gewährung des Erstkredits sei objektiv nicht unvertretbar
gewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten
vor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den Vermögensverhältnissen
des Kreditnehmers befaßt. Das Objekt sei nicht besichtigt und der Bautenstand
sei nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnisse
des Sachverständigen Sch. vertrauen dürfen, auch wenn dieser nicht
kompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben Ra. s
verlassen habe.
– 8 –
cc) Die Kreditausweitung sei hingegen – anders als der Erstkredit –
objektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverständige zwar
ausreichende Sicherheiten festgestellt, tatsächlich sei die Kreditausweitung
aber nicht mehr zuverlässig besichert gewesen. Auch wenn bei den
Kreditvergaben keine Satzungsverstöße vorgekommen seien, hätten jedoch
gravierende Versäumnisse vorgelegen. Eine gebotene sachgerechte
Mittelverwendungskontrolle sei nicht veranlaßt worden. Diese unzureichende
Mittelverwendungskontrolle sei bei der – nunmehr objektiv unvertretbaren –
Kreditausweitung für die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es sei
klar ersichtlich gewesen, daß die ursprünglichen Annahmen bei weitem nicht
eingetreten seien und daß der Kreditnehmer den Bau nicht im Griff hatte. All
dies hätte es nahegelegt, die Bonität des Kreditnehmers näher zu
durchleuchten.
Bei der Kreditausweitung konnte sich das Landgericht indes nicht
zweifelsfrei vom Vorliegen des Vorsatzes überzeugen. Zugunsten der
Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich der
Pflichtwidrigkeit ihres Handelns “letztlich nicht bewußt” gewesen seien, und
daß sie darauf vertraut hätten, das Engagement insgesamt zu einem guten
Ende bringen zu können. Daher hätten sie auch die Schädigung der Sparkasse
nicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere,
daß sie dem Gutachten des Sachverständigen vertraut hätten. Zudem habe die
Verbandsprüfung noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von
59 Mio DM) das Engagement als “bemerkenswerten Kredit ohne erkennbares
Risiko” in die Risikoklasse I eingestuft und die Beachtung des § 18 KWG
attestiert.
2. Der Komplex Ri. /G. betrifft die Firmengruppe des G. .
G. hatte die Lebensmittel-Firma Ri. -Nährmittel GmbH Mi. (Ri.
Mi. ) von der Treuhandanstalt erworben. Die Gesellschaft hatte ihre
Produktionsstätte in Mi. bei C. und eine Betriebsstätte in D.
bei Ba. . Die Firmengrundstücke in D. standen im Privateigentum
– 9 –
G. s, waren an die Ri. Mi. verpachtet und zur Sicherheit für
Firmenkredite an andere Banken verpfändet. Diese Grundstücke in D.
waren Gegenstand des Erstkredits in diesem Komplex.
Die Hausbank G. s, die Sc. Bank, wollte ihr Kreditengagement
– die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 Mio DM –
zurückführen, nachdem ihr Scheckreitereien G. s bekannt geworden
waren. Unter Mitwirkung der Sc. Bank hatte G. bei der Ri.
Mi. zum Schein eine buchmäßige Stammkapitalerhöhung von 20 auf
40 Mio DM vorgenommen, so daß die Bilanz eine gute Eigenkapitalausstattung
vortäuschte.
a) Zur Refinanzierung eines – im Urteil nicht näher beschriebenen –
Immobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreßlosen Forderungsankaufs
sollte der Ri. Mi. von der Sparkasse M. ein Kredit gewährt
werden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum G. s
stehende Betriebsgrundstücke der Ri. Mi. in D. , die G.
bislang an das Unternehmen untervermietet hatte.
Mit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverhältnisse der Ri.
Mi. bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. im April
1994 per Eilbeschluß den Erstkredit über 25 Mio DM. Aus der
Kreditbeschlußvorlage war die
fehlende Transparenz der privaten
Vermögensverhältnisse der mitverpflichteten Eheleute G. ersichtlich. Die
Auflage, angeblich freie Vermögensteile der Eheleute G. in Höhe von
6,4 Mio DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von H. und
S. aufgehoben. Bei der Höhe des Stammkapitals begnügte man sich mit
den Angaben G. s. Der Angeklagte Ho. hatte
für die mit
Grundschulden zu besichernde Betriebsstätte einen Beleihungswert von
19,1 Mio DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 Mio DM wurde im Hinblick
auf die Bilanzen der Ri. Mi. blanko gewährt; 1,5 Mio DM davon wurden
bei der Sparkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen wurden
– 10 –
Verbindlichkeiten bei anderen Banken von 21,5 Mio DM abgelöst. Anfang
September 1994 wurde der Erstkredit valutiert.
b) Bereits Ende September 1994 kam die Ri. Mi. mit der Zahlung
der Leasingraten in Verzug. Seit März 1995 fanden Lastschriften und Schecks
keine Einlösung mehr. Wechsel für die Leasingraten März bis Mai 1995 wurden
ausnahmslos protestiert. Darüber wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu.
informiert.
In Krisengesprächen untersuchten Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater der Gesellschaft zusammen mit anderen Gläubigerbanken,
insbesondere der Sc. Bank, die wirtschaftlich verworrene Lage.
G. hatte inzwischen – ohne die Sparkasse und andere Kreditgeber
zu informieren – die Ri. Nährmittel GmbH in D. (Ri. D. )
gegründet und gleichzeitig eine Teilbetriebsveräußerung der Betriebsstätte in
D. von Ri. Mi. an Ri. D. vorgenommen. Daraus resultierte
eine Darlehensforderung der Ri. Mi. an Ri. D. in Höhe von
10 Mio DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte.
Der als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. Bank,
Bü. , hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und G. s
von über 100 Mio DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsiche-
rungsübereignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu dem
Ergebnis, daß die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs stünden. Nach seinem
Sanierungskonzept war
nur
eine
gemeinsame Sanierung
beider
Gesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über diese
Situation wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. im Februar 1995
informiert; die Angeklagten H. und Ho. erhielten hiervon gleichfalls
Kenntnis.
H. und Ho. hegten den Verdacht, daß Bü. einseitig die
Sc. Bank bevorzugen würde. Sie entschlossen sich, die Situation durch
ein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die Ri. D. , der
sie gute Erfolgschancen beimaßen, von Ri. Mi. abschotten und mit
– 11 –
Liquidität ausstatten. Der Vertreter der Sc. Bank Bü. war mit dieser
Vorgehensweise nicht einverstanden und
trat daraufhin als Gene-
ralbevollmächtigter beider Gesellschaften zurück. Obwohl er vor einer
Konkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten H. und
Ho. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. Ho.
beauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der Ri.
D. . Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sich über die Zukunftsperspektive
der Ri. D. zu kümmern, die Vergangenheit
jedoch weitgehend
auszublenden. Er fertigte eine Liquiditätsplanung, mit der sich die Angeklagten
H. und Ho. zufrieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit eine
Vielzahl negativer Erkenntnisse entstanden waren
(Scheckreitereien,
unordentliche Buchführung und Doppelzessionen) entschieden sie sich mit
Blick nach vorne, den Fortbestand von Ri. D. zu retten. Sie erkannten,
daß die Situation dramatisch war.
c) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewährungen.
aa) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten H. , S. und
Ho. (als Verhinderungsvertreter Dr. R. s) der Ri. D. per
Eilbeschluß einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in Höhe von
2,5 Mio DM. Die Ri. D. war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtung
der Ri. Mi. eingetreten, sie konnte aber – ebenso wie die Ri.
Mi. – die Leasingraten nicht aufbringen.
bb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten Dr. R. und H.
eine Bürgschaft zugunsten der Ri. D. in Höhe von 0,4 Mio DM, um die
weitere Nutzung des “Grünen Punktes” sicherzustellen. Dabei war unklar, ob
mit den Gläubigern erfolgreiche Lösungen gefunden werden konnten.
cc) Mittlerweile – bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 Mio
DM – hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung für
das Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, daß die
Liquiditätspläne keinen Anspruch auf Vollständigkeit hätten. Im Oktober 1995
– 12 –
bewilligten die Angeklagten Dr. R. , S. und H. aufgrund einer
Beschlußvorlage des Angeklagten Ho. weitere Kredite über insgesamt
6 Mio DM an Ri. D. , unter anderem – bei erneut aufgelaufenen
Überziehungen in Höhe von 3,5 Mio DM – einen Betriebsmittelkredit über 4 Mio
DM. Zudem wurde bislang der Sparkasse verpfändetes Festgeld in Höhe von
2,5 Mio DM zur Ablösung der S. Bank freigegeben. Das Engagement
hatte inzwischen ein Volumen von 38 Mio DM erreicht. Der ausgewiesene
Blankoanteil von 17,4 Mio DM wurde mit weiteren Sicherheiten in Höhe von
12 Mio DM “unterlegt”.
dd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Überziehungen in Höhe
von 5,2 Mio DM (Ri. D. 2 Mio DM und Ri. Mi. 3,2 Mio DM)
aufgelaufen waren und eine andere Bank eine Ausfallbürgschaft abgelehnt
hatte, beschlossen die Angeklagten S. , H. und Ho. im Dezember
1995, die bestehenden Überziehungen “formell zu regeln”. Das Urteil ist
insoweit zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten Dr. R. und
Ho. angeht (UA S. 31, 122/123, 181). Zum anderen sind der
Kreditnehmer und die Höhe der Kredite – offensichtlich geht es um den
Vorwurf eines Kredits an Ri. Mi. in Höhe von 3,5 Mio DM (UA S. 24) –
nicht festgestellt.
ee)
Im August und September 1995 schlossen die Angeklagten
Dr. R. und Ho. (der H. vertrat) aufgrund einer Vorlage H. s
einen Factoringvertrag mit der Ri. D. . Bei diesem stillen Factoring
konnte G. die Forderungen selbst einziehen, da die Forderungsabtretung
den Schuldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995
wurden auf diese Weise 7,3 Mio DM als Vorschuß an Ri. D. ausbezahlt.
“Die Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im Mai
1995 bekannt geworden war, daß G. sich ... als vielfältig gravierend
unzuverlässig, ja kriminell erwiesen hatte.” G. hatte sich auch bei dem
vorher betriebenen Factoring mit einer anderen Bank nicht vertragstreu
verhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die Bank weitergeleitet.
– 13 –
Im Mai 1997 mußten noch offene Forderungen in Höhe von 0,66 Mio DM
nahezu vollständig ausgebucht werden.
d) Im Jahre 1998 mußten aus dem Engagement Ri. /G. 51 Mio DM
endgültig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 Mio DM
sind mit 3 Mio DM wertberichtigt.
e) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:
aa) Soweit die Angeklagten Dr. R.
(Folgekredite Fall 2:
Kontokorrentkredit über 2,5 Mio DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit über
3,5 Mio DM), S. (Fall 3: Bürgschaft) und Ho. (Fall 3: Bürgschaft), an
einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern
lediglich an
Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat
das Landgericht sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung
freigesprochen.
bb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege bei
dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beim
Erstkredit die Angaben G. s unzureichend überprüft worden. Gleichwohl
konnte das Landgericht den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, daß
sie Ri. Mi. im Hinblick auf die von G. gefälschten Bilanzen
zunächst für ein solides Unternehmen gehalten hätten.
cc) Bei den Folgekrediten sei das Engagement dann objektiv
unbeherrschbar gewesen und die Angeklagten hätten objektiv pflichtwidrig
gehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisen
gewesen. Das Landgericht konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen,
daß die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewußt gewesen
waren und die Schädigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen haben.
Maßgeblich dafür sei
insbesondere, daß der von G. bewirkte
Eigenkapitalerhöhungsschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch die
Einschaltung des Unternehmensberaters Sa. und der Wirtschaftsprüfer
– 14 –
hätten die Angeklagten gemeint, G. und dessen Gesellschaften in den
Griff zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, daß die
Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite “höchstes Risiko”
beinhalteten. Sie hätten jedoch auf die Tragfähigkeit ihrer Bemühungen bei
erkannt hohem Risiko vertraut.
II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der
Bestechlichkeit
betrifft
an
dessen Wohnung
erbrachte Bauhand-
werkerleistungen. Ra. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 DM im
Jahre 1995 – als Gegenleistung für die pflichtwidrige Kreditführung H. s –
in Auftrag gegeben und bezahlt haben. H. habe
lediglich eine
Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM geleistet, um den Anschein
ordnungsgemäßer Abwicklung zu erwecken.
Das Landgericht hat Hörner aus tatsächlichen Gründen von diesem
Vorwurf freigesprochen. Es geht zugunsten H. s davon aus, daß er –
obwohl keine Rechnungstellung Ra. s erfolgte – die vollständige
Bezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von H. geäußerte
Absicht habe auch der Buchhalter Ra. s bestätigt; dieser sei wegen der
chaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen.
Daher habe das Landgericht nicht feststellen können, wer veranlaßt habe, daß
H. keine Rechnung bekam. Nahe liege allerdings, daß Ra. auch
kein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. Nachträglich sei
zudem eine Aufrechnungslage entstanden, da H. Ra. 1996 ein
Darlehen gewährte; 1997 sei eine einvernehmliche Aufrechnung erfolgt.
B.
Die Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig – teilweise wird nicht
vorgetragen, worin die Verfahrensverstöße bestehen sollen, teilweise fehlt es
an der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO) –; jedenfalls sind sie aber unbegründet. Die umfassende Überprüfung
aufgrund der Sachrüge hat folgendes ergeben:
– 15 –
I. Freisprüche vom Vorwurf der Untreue
Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im ersten
Komplex Ra. /B. halten bei allen Kreditgewährungen im Ergebnis
rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch
für die Freisprüche im zweiten Komplex Ri. /G. wegen der Gewährung
des Erstkredits. Bei den Folgekrediten in diesem Komplex sind die Freisprüche
des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 sowie der Angeklagten S. und
Ho. im Fall 3 rechtsfehlerfrei, da sie an diesen Kreditgewährungen nicht
mitgewirkt haben. Die Freisprüche im Fall 6 (Factoring) sind aus den unten
dargestellten Gründen tragfähig.
Rechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprüche vom Vorwurf
der Untreue wegen Gewährung der Folgekredite im Komplex Ri. /G. : Bei
Dr. R. in den Fällen 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei S. in den Fällen
2, 4 und 5 und bei H. in den Fällen 2 bis 5. Beim Angeklagten Ho. im
Fall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), im
unklaren Fall 5, und
im Fall 4, wo er
(als möglicher Gehilfe) die
Beschlußvorlage erstellt hat. In diesen Fällen ist – bei rechtsfehlerfrei
festgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit – die Verneinung des Vorsatzes schon
bezüglich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfähig begründet.
1. Soweit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß die Angeklagten an den
Kreditentscheidungen – sei es bei der Kreditbewilligung durch die dafür
zuständigen Gremien der Sparkasse, sei es bei der Vorbereitung dieser
Entscheidungen (insoweit käme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) – nicht
mitgewirkt haben, ist gegen die Freisprüche von Rechts wegen nichts
einzuwenden.
a) Das gilt
im Komplex Ra. /B.
für den Angeklagten
Dr. R. den Fällen 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten
Dr. R. im Fall 2 kann aus den unten dargestellten Gründen offen bleiben.
– 16 –
b) Im Komplex Ri. /G. gilt das für den Angeklagten Dr. R. im
Fall 2 und
für die Angeklagten S. und Ho.
im Fall 3. Nicht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
ist hingegen die
fehlende Mitwirkung des
Angeklagten Dr. R. im Fall 5. Es ist unklar, ob Dr. R. und/oder
Ho. dort mitgewirkt haben: Einerseits ist festgestellt, daß Ho. an
der Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die Kreditbeschlußvorlage
entscheidungsreif gezeichnet wurde (UA S. 122). Andererseits soll er an der
Entscheidung nicht mitgewirkt und
lediglich an der Sitzung des
Kreditausschusses
teilgenommen haben
(UA S. 123). Auch nach der
Anklageschrift soll Ho. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommen
haben; sie geht vielmehr davon aus, daß Dr. R. teilgenommen hat (UA
S. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten möglich.
2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt
waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Mißbrauchstatbestand des
Als Vorstandsmitglieder bzw. – soweit es den Angeklagten Ho.
betrifft – als Verhinderungsvertreter
(vgl. dazu die Mitteilung des
Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963)
hatten sie die Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Soweit
sie in Ausübung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf
an, ob sie sich über die ihnen dabei im Innenverhältnis gezogenen Schranken
hinwegsetzten. Ein Mißbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei
die Grenzen ihres rechtlichen Dürfens überschritten. Daß der Kreditausschuß
der Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstände der Kreditvergabe zugestimmt
hat, ändert an der Pflichtwidrigkeit nichts.
a) Da keine Verstöße gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige
rechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es für die
Grenzen des rechtlichen Dürfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer
Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse der
Kreditnehmer ausreichend nachgekommen sind.
– 17 –
Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30)
ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe – die ihrer Natur nach mit einem
Risiko behaftet ist – die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen
auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen. Ist diese Abwägung
sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des
§ 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später
notleidend wird. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß sich tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen
wurde,
insbesondere daraus ergeben, daß die
Informationspflichten
vernachlässigt wurden.
Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur
nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die
Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maßgebend, ob die
Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und
Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers
g r a v i e r e n d verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG
normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen
Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde.
b) Die Vorschrift des § 18 KWG
ist Ausfluß des anerkannten
bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und
sorgfältiger Bonitätsprüfung
zu
gewähren
und
bei
bestehenden
Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die
Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger.
Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem
risikobewußten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998
ausgeführt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie
aber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 18 Rdn. 1).
Nach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines KWG, BT-
– 18 –
Drucks. III/1114, Begründung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daß
die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem
Maße an Hand von Unterlagen prüfen.
aa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen
größere Kredite – nunmehr mehr als 500.000 DM – gewährt werden, die
wirtschaftlichen
Verhältnisse,
insbesondere
durch
Vorlage
der
Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur)
absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten
Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann
das Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten
besonders sicheren Krediten
(Grundpfandrechte auf selbst genutztes
Wohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins-
und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Das Verlangen nach Offenlegung
gilt nicht für bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 KWG aF § 21 Abs. 4
KWG nF).
bb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren
Rundschreiben konkretisiert, die als Erläuterung der banküblichen
Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung – auch für den Tatzeitraum
– heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und
9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frühere Rundschreiben 3/76 vom
6. Oktober 1976 sowie die späteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November
1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgeführt:
Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten:
Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese
Rechtspflichten
folgen
unmittelbar
aus
§ 18 Satz 1 KWG. Der
Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage
der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen
ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der
– 19 –
Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen.
Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten
Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muß die wirtschaftliche Entwicklung
des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses
kontinuierlich beobachten und analysieren.
Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung
weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein
hinreichend klares, hinreichend verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere
im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muß das
Kreditinstitut
eigene Ermittlungen
anstellen. Sofern
der
testierte
Jahresabschluß nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der
wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das
Kreditinstitut
auch
nicht
umhinkommen,
den Prüfungsbericht
des
Abschlußprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen
Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst
wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung
gelangt, daß ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von
dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden.
cc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daß § 18 KWG eine
zentrale Bestimmung
für die Kreditvergabe und die damit verbundene
Kreditwürdigkeitsprüfung ist, die nicht nur “formal” (UA S. 98), sondern
materiell einzuhalten
ist. Demgemäß hat der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daß die Kreditinstitute
verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw.
eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die
weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den
Kredit also zu kündigen, wenn
ihnen die Erfüllung
ihrer gesetzlichen
– 20 –
Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht
wird.
c) Die
Informationspflichten,
deren
Vernachlässigung
eine
Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begründen, und die Pflicht
zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18
KWG sind zwar nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine
fehlende
Information durch andere gleichwertige
Informationen ersetzt, kann die
Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch
wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre
(zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle
vgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000).
Gravierende Verstöße gegen die bankübliche
Informations- und
Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit
im Sinne des
Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190;
wistra 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstöße vorliegen, kann auch auf
die Erläuterungen des BAKred zum Verfahren nach § 18 KWG zurückgegriffen
werden. Diese bußgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG nF) gesetzlich
geregelte
Informationspflicht
und
die
sie
erläuternden
amtlichen
Verlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen
Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den
Mißbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt.
3. Nach diesen Maßstäben liegen in beiden Komplexen – bis auf das
Factoring – gravierende Verstöße gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe
vor. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen “Kreditbetrügern
aufgesessen”. Das Landgericht hat aber zu Recht ausgeführt – und dies auch
konkret belegt –, daß die Falschangaben der Kreditnehmer bei sorgfältiger
Prüfung erkennbar gewesen wären.
– 21 –
a) Objektiv pflichtwidrig war – entgegen der Annahme des Landgerichts –
jedenfalls schon die Vergabe des Erstkredits im Fall Ri. /G. . Im Komplex
Ra. /B. spricht vieles dafür.
aa) So unterließen die Angeklagten im Komplex Ra. /B.
schon beim Einstieg die gebotene Aufklärung darüber, weshalb die anderen
Banken ihre bislang gewährten Kredite fällig stellten; auch fehlte eine
Ermittlung des Bautenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassung
mit den Vermögensverhältnissen Ra. s. Eine Mittelverwendungskon-
trolle wurde nicht veranlaßt. Immerhin war ein Sachverständiger mit der
Grundstücksbewertung beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht überprüft
wurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des Landgerichts
zweifelhaft war.
bb) Im Komplex Ri. /G. haben sich die Angeklagten gleichfalls
keinen ausreichenden Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten verschafft.
Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war
bereits aus der Beschlußvorlage für den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt
wurde nicht besichtigt und zum tatsächlichen Wert der Grundstücke nahm man
die Angaben G. s ungeprüft hin.
cc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht
zum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei den Erstkrediten
gravierend vernachlässigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war
es geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es mußten hier auch eigene
Ermittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Kreditnehmer bestand, hätten schon die Erstkredite nicht
gewährt werden dürfen.
b) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von
schwerwiegenden Pflichtenverstößen aus.
– 22 –
Zwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der
Vergabe von – auch hochriskanten – Folgekrediten entfallen, wenn diese
Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das
ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der
auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem
Durchgangsstadium – hier der Sanierung – ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH –
IVa Zivilsenat – NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack
in Müller-
Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.).
Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig
geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das
“Auftauen” eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt
werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und
seiner Arbeitsplätze. Anhaltspunkte dafür, daß im Komplex Ri. /G.
solche Umstände vorgelegen hätten, sind jedoch nicht ersichtlich.
Das Factoring (II. D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls der
Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar
ist nicht festgestellt, ob der Veräußerer für die Erfüllung der Forderungen
einzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 KWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung
bzw. § 21 Abs. 4 KWG nF). Aber auch dann, wenn der Veräußerer für die
Erfüllung einstehen mußte, konnten die Angeklagten davon ausgehen, daß die
dem Factoring zugrundeliegende Kreditgewährung noch ausreichend
kontrollierbar war.
4. Im Komplex Ra. /B. nimmt der Senat die Freisprüche der
Angeklagten bei allen Kreditgewährungen hin, da das Landgericht seine
Zweifel am Vorsatz
zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und am
Schädigungsvorsatz gerade noch tragfähig begründet hat.
5. Im Komplex Ri. /G. ist zu differenzieren.
a) Die Freisprüche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom
Landgericht auch angeführten subjektiven Gründen (UA S. 103, 177) nicht zu
– 23 –
beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten – freilich ohne die sich
aufdrängende nähere Prüfung,
insbesondere auch zur manipulierten
Kapitalerhöhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose
Bareinzahlung – im wesentlichen auf die von G. gefälschte Bilanz
verlassen. Der Angeklagte Ho. hatte Beleihungswerte, wenn auch
offenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung
aus der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen
konnten.
b) Bei den Folgekrediten – ausgenommen das Factoring – werden
vernünftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit
durch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten
ihre Informations- und Prüfungspflichten in gravierender Weise vernachlässigt;
das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt.
aa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von
dem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses
Verlangen im Hinblick auf die Sicherheiten o f f e n s i c h t l i c h unbegründet
wäre. In Zweifelsfällen sind daher – so auch das BAKred in seinen
Verlautbarungen – eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung
vom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschränkung der Pflicht zur
l a u f e n d e n Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann,
wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen
s t ö r u n g s f r e i erbringt.
Wesentlicher Bestandteil der Informations- und Prüfungspflicht im Sinne
des § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daß das
Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der
Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muß.
Und es muß sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen (BGH –
XI. Zivilsenat – NJW 1994, 2154). In Fällen der vorliegenden Art muß – selbst
bei der Stellung von Sicherheiten – stets auch die Überprüfung der
persönlichen
Integrität und der unternehmerischen Fähigkeiten des
– 24 –
Kreditnehmers
hinzukommen
(Nack
in Müller-Gugenberger/Bieneck,
Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einer
Vermögensgefährdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im
Sinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber über Sicherheiten verfügt,
die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muß jedoch hinzukommen, daß er
diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und – vor allem
auch – ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn
alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; NStZ 1994,
194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluß
vom 12. Juni 2001 – 4 StR 402/00 –).
bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonität des
Kreditnehmers
lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene
Kreditwürdigkeitsprüfung, auch was die laufende Überwachung angeht, war
daher umso mehr veranlaßt.
Den Angeklagten war bekannt, daß die Kredite nicht ordnungsgemäß
bedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden,
etwa
in den Fällen 3 und 5, Überziehungen der Bewilligungsgrenzen
zugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlüsse “abgesegnet”. Die
fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war
bereits aus der Beschlußvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht
überprüft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse wurde auch
“bei
der Schieflage
des Engagements”
nicht
nachgeholt. Das
Sanierungskonzept war – wie das Landgericht zu Recht annimmt – ohne eine
genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren
Risiko behaftet. Unter diesen Umständen war das Engagement
unbeherrschbar.
Die Angeklagten kannten auch die persönliche Unzuverlässigkeit
G. s und sonstige in dessen Person liegende Risken. G. s Angaben
zur Höhe der Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor der
Umsetzung
des Sanierungskonzepts
als
unrichtig
erwiesen. Der
– 25 –
Unternehmensberater der Sc. Bank, Bü. , hatte nicht nur auf die
dramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatte
auch den Mitarbeiter der Fachabteilung der Sparkasse über die
Mehrfachsicherungsübereignungen und Privatentnahmen G. s informiert
und davon erlangten
jedenfalls die Angeklagten H. und Ho.
ausdrücklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den
Folgekrediten bekannt, daß sich G. “unzuverlässig, ja kriminell” verhalten
hatte. Auch wenn das Landgericht nicht feststellen konnte, daß die beiden
anderen Angeklagten Dr. R. und S. vom strafbaren Verhalten
G. s Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagen
ersichtlichen Schwierigkeiten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s
begründeten. Es war ihnen durchaus klar, daß die Sanierungsbemühungen
unter Ausreichung weiterer Kredite höchstes Risiko beinhalteten.
cc) Bei dieser Sachlage
ist die Annahme des Landgerichts, die
Angeklagten, auch Dr. R. und S. , seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres
Handelns nicht bewußt gewesen, nicht tragfähig. Der Senat muß besorgen,
daß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung
gestellt hat. Für die Feststellung von inneren Tatsachen genügt nämlich, daß
ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an
dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben
haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern
sich auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – 4 StR 85/01 –). Bei der
gegebenen,
lang andauernden Geschäftsbeziehung, der wiederholten
Befassung mit dem Problemfall Ri. /G. mit den ständig neu
hervortretenden Komplikationen mußte
sich mit einem nach der
Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit geradezu aufdrängen, daß
alle Angeklagten sich – trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten – ihres
pflichtwidrigen Verhaltens bewußt gewesen sind.
– 26 –
dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem
mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des
Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in
Frage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den
Bericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig
bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder
Unstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene
Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders
hohes Risiko – insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106,
123) – beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines
hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.
c) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit
rechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prüfung des – im vorliegenden Fall
in Betracht zu ziehenden – bedingten Schädigungsvorsatzes von einer
unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6.
April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der
Kreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei
problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daß
die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die
nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie
jedoch wie
im gegebenen Fall vor, gilt
für das Wissens- und das
Willenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes:
aa) Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266
StGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der
Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muß
sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353).
Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb
weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen
Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daß der
Bankleiter
im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des
– 27 –
Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta
gekannt hat. Dazu genügt
freilich bereits seine Kenntnis der die
Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die
Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig
angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993,
265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluß vom
12. Juni 2001 – 4 StR 402/00).
bb) Dementsprechend muß sich auch das Billigungselement des
bedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung
beziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts
a l l e i n kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg
auch einverstanden war (BGHSt 46, 30, 35). Diese in BGHSt 46, 30
aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die
dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.
Liegt indessen – wie hier – neben einer gravierenden Verletzung der
Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine
Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des
Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daß der Bankleiter die
Schädigung der Bank im Sinne einer Vermögensgefährdung auch billigend in
Kauf genommen hat. Die Billigung
liegt noch näher, wenn das
Kreditengagement unbeherrschbar ist.
Generell gilt, daß eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der
Bankleiter erkennt, daß die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel
setzen. Bei positiver Kenntnis von der persönlichen Unzuverlässigkeit des
Kreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezüglich der schadensgleichen
Vermögensgefährdung naheliegen.
cc) Allen Angeklagten waren die Umstände bekannt, welche die höchste
Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs begründeten. Sie kannten die
nachträglichen Bewilligungen von Überziehungen; sie wußten ersichtlich auch,
– 28 –
daß Schecks und Lastschriften nicht mehr eingelöst wurden und daß Wechsel
ausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten H. und
Ho. war
positiv
bekannt,
daß Günther Mehrfachsiche-
rungsübereignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen und
sich als vielfältig gravierend unzuverlässig verhalten, ja als kriminell erwiesen
hatte. Da auch den Angeklagten Dr. R. und S. die aus den Vorlagen
ersichtlichen Schwierigkeiten und allgemeinen Umstände bekannt geworden
waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten, wird der neue
Tatrichter Gelegenheit haben aufzuklären, inwieweit diese Angeklagten von
H. und Ho. auch über diesen zusätzlichen Kenntnisstand informiert
waren.
II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der
Bestechlichkeit läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
III. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im
Komplex II. F – Verurteilung wegen Untreue bei der “Satellitenfinanzierung”
Ra. s – enthält durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des
Angeklagten. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden den
Besonderheiten des hier verwirklichten Mißbrauchstatbestandes nicht gerecht;
sie waren daher aufzuheben.
Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende
Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht
von hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der Kreditausschuß der
Sparkasse hatte beschlossen, Ra. – abgesehen von kurzfristigen
Liquiditätsspritzen – keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In Kenntnis
dieses Umstandes und im Bewußtsein “höchsten Risikos” vergab H. –
unter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriften – über weitgehend
vermögenslose Strohleute weitere sechs Kredite in Höhe von insgesamt 3,89
Mio DM an Ra. . Auch die strafmildernde Erwägung des Landgerichts,
H. habe hierbei nur bedingt vorsätzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft;
H. handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz.
– 29 –
Diese Umstände sind für eine tragfähige Strafzumessung mitbestimmend. Das
Landgericht hat sie nicht mit in Rechnung gestellt.
C.
Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die
Haftentschädigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH,
Urteil vom 24. August 1999 – 5 StR 81/99 –).
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit
– 30 –