BGH Beschluss vom 15.11.2001 – V ZR 120/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2001 durch die
Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2001 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensrüge ist
unbegründet, da sie vom Akteninhalt nicht getragen wird. Der Kläger
hat nicht auf die Vernehmung des konkret vernommenen Zeugen F.
verzichtet, sondern auf die Vernehmung eines - wie der Vorsitzende
des Senats des Berufungsgerichts ermittelt und mitgeteilt hatte - völlig
unbeteiligten Zeugen “ J. F.”.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 200.000,00 DM
Tropf
Schneider
Krüger
Klein
Gaier