Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2001 – V ZR 120/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2001 durch die

Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensrüge ist

unbegründet, da sie vom Akteninhalt nicht getragen wird. Der Kläger

hat nicht auf die Vernehmung des konkret vernommenen Zeugen F.

verzichtet, sondern auf die Vernehmung eines - wie der Vorsitzende

des Senats des Berufungsgerichts ermittelt und mitgeteilt hatte - völlig

unbeteiligten Zeugen “ J. F.”.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 200.000,00 DM

Tropf

Schneider

Krüger

Klein

Gaier