BGH Beschluss vom 16.11.2001 – 3 StR 368/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. November 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 19. Februar 2001 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Abfassung dieses Urteils (44 Seiten Beweiswürdigung für ei-
nen nicht übermäßig schwierigen Fall) gibt Anlaß zu dem Hinweis,
daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu
dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erho-
ben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte
Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerun-
gen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wie-
dergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung er-
möglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tat-
sächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich
wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht er-
setzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Be-
rücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich bele-
gen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so
festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä.
heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung
nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR
1999, 272 m.w.Nachw.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker