BGH Beschluss vom 16.11.2001 – 3 StR 406/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auf der von der Revision geltend gemachten zu weit ge- henden Annahme einer Bindungswirkung durch das Landgericht kann das Urteil nicht beruhen.
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