BGH Beschluß vom 19.11.2001 – AnwZ (B) 75/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/00
BESCHLUSS
vom
19. November 2001
in dem Verfahren
ja Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja
BRAO § 59 Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1 Satz 1
Das für die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte geltende
Gebot, auf ihren Briefbögen die Namen sämtlicher (deutschen) Gesellschafter
aufzuführen, ist wirksam.
BGH, Beschluß vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00 - AGH Hamm
wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Hau-
ger nach mündlicher Verhandlung am
19. November 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 3. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller - ein deutscher Staatsangehöriger, der als Rechts-
anwalt beim Landgericht D. zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in D. hat -
ist Mitglied der Partnership englischen Rechts "L.". Die Partnership mit rund
250 Partnern und ca. 1.000 Rechtsanwälten hat ihren Sitz in London. Haf-
tungsbeschränkungen bestehen nicht. Ausweislich der Fußzeile des vom
Antragsteller verwendeten Briefbogens handelt es sich bei der Partnership
um den "Zusammenschluß der Anwaltssozietäten L. und B. Rechtsanwälte
Solicitors Lawyers (USA) Avocats Advocaten". Im Briefkopf findet sich lediglich
die auffällig herausgestellte Kurzbezeichnung "L." sowie der Name des Antrag-
stellers; daneben sind keine Sozien namentlich genannt. In der Fußzeile heißt
es: "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Adresse einsehbar".
Mit Bescheid vom 26. Juni 2000 gab die Antragsgegnerin unter Berufung
auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Antragsteller auf, sämtliche Partner, die als
Rechtsanwälte bei einem deutschen Gericht zugelassen sind, auf seinem
Briefbogen aufzuführen. Der Antragsteller hat die Aufhebung dieses Bescheids
beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung mit Beschluß vom 3. November 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich der Antragsteller mit seiner - zugelassenen - sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); es hat indes
keinen Erfolg.
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA müssen in einer Sozietät zusam-
mengeschlossene Rechtsanwälte auf ihren Briefbögen auch bei Verwendung
einer Kurzbezeichnung (§ 9 BORA) die Namen sämtlicher Gesellschafter mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufführen. Ein Widerspruch zu
§ 10 Abs. 1 Satz 3 BORA besteht nicht. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß
mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaf-
tern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf dem Briefbogen namentlich auf-
geführt werden muß. Damit soll verhindert werden, daß die Anzahl der in der
Kurzbezeichnung aufgeführten Personen größer ist als die Zahl der nach § 10
Abs. 1 Satz 1 BORA anzugebenden Gesellschafter (Feuerich/Braun, BRAO
5. Aufl. § 10 BORA Rn. 6), nicht aber von dem in der zuletzt genannten Vor-
schrift enthaltenen Gebot dispensiert werden.
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA verstößt nicht gegen die Verfassung.
a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers entbehrt die Vorschrift nicht
einer gesetzlichen Ermächtigung. Sie hat ihre Grundlage in § 59 b Abs. 2
Nr. 1 e, 3, 4, 5 a und 8 BRAO.
aa) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 1 e BRAO kann das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) durch die Berufsordnung
näher geregelt werden. Dieses Verbot greift auch dann ein, wenn widerstrei-
tende Interessen von jeweils anderen Sozien vertreten werden (Feue-
rich/Braun, § 43 a BRAO Rn. 57). Derartige Interessenkonflikte sind auch in-
nerhalb einer Sozietät denkbar; sie können zum Beispiel durch einen Sozie-
tätswechsel verursacht werden und gewinnen mit der Entstehung immer größe-
rer Sozietäten an Bedeutung (BT-Drucks. 12/4993, S. 34 f). Das Gebot, schon
auf dem Briefbogen die Zusammensetzung einer Sozietät offenzulegen, dient
einer Kontrolle, ob widerstreitende Interessen vertreten werden, und hat des-
halb präventive Bedeutung.
bb) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO kann die Berufsordnung die be-
sonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung näher regeln.
Die Gestaltung des Briefbogens ist eine Maßnahme der Außendarstellung und
hat somit werbenden Charakter (BGH, Urt. v. 17. April 1997 - I ZR 219/94,
NJW 1997, 3236, 3237 m.w.N.).
cc) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 4 BRAO kann die Berufsordnung die be-
sonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstä-
dere nicht tätig werden in Angelegenheiten, mit denen er bereits außerhalb
seiner Anwaltstätigkeit beruflich befaßt war. Das gilt auch für seine Sozien
mensetzung einer Sozietät offenzulegen, dient der Überprüfung, ob die Tätig-
dd) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 5 a BRAO kann die Berufsordnung die be-
sonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung
und Beendigung eines Auftrags näher regeln. Mit dem Gebot, schon auf dem
Briefbogen die Zusammensetzung der Sozietät offenzulegen, wird dem Man-
danten Klarheit über den Vertragspartner verschafft.
ee) Gemäß § 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO kann die Berufsordnung unter an-
derem die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit näher regeln. Dazu gehört
auch die Außendarstellung der Zusammenarbeitenden, die wiederum - wie be-
reits ausgeführt - die Gestaltung des Briefbogens umfaßt.
b) § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA steht auch materiell mit der Verfassung im
Einklang.
aa) Das in dieser Vorschrift ausgesprochene Gebot stellt eine Berufs-
ausübungsregelung dar, welche die Berufsfreiheit beeinträchtigt (Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG). Solche Eingriffe müssen durch ausreichende Gründe des Ge-
meinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen. Das gewählte Mittel muß geeignet und erforderlich sein, um die
Belange des Gemeinwohls zu wahren. Außerdem darf bei einer Gesamtabwä-
gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn
rechtfertigen sollen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werden
(BVerfGE 76, 176, 207; 83, 1, 16; 85, 248, 259; 94, 373, 389 f).
bb) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dient gewichtigen Be-
langen des Gemeinwohls.
Die Aufnahme der Namen der einzelnen Rechtsanwälte der Sozietät
trägt zu deren Unabhängigkeit bei, weil jeder Partner auf diesem Weg einen
eigenen Goodwill erwerben kann. Dies hat vor allem für jüngere und mit einem
geringen Anteil an der Sozietät beteiligte Rechtsanwälte Bedeutung.
Werden sämtliche Gesellschafter auf dem Briefbogen aufgeführt, ver-
deutlicht dies dem Mandanten, dem Gegner sowie darüber hinaus allen Institu-
tionen, die mit anwaltlichen Leistungen in Berührung kommen, die Mitverant-
wortung aller Partner für das Auftreten der Sozietät. Dadurch wird der einzelne
nach außen in seiner anwaltlichen Rolle herausgestellt und im Innenverhältnis
zu Mitverantwortung veranlaßt und zugleich gestärkt. Eine Anonymisierung
würde eher dazu beitragen, daß sich nicht alle Partner "in die Pflicht genom-
men" sehen.
Schließlich dient die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Infor-
mationsinteresse der Rechtsuchenden. Wer anwaltliche Leistungen in An-
spruch nimmt, möchte ohne komplizierte Nachfrage wissen, wem er die Wahr-
nehmung seiner rechtlichen Belange anvertraut (vgl. oben a dd) und ob der
Beauftragte nicht zugleich widerstreitende Interessen vertritt (vgl. oben a aa)
oder auf sonstige Weise in der Gefahr einer Interessenkollision steht (vgl. oben
a cc).
cc) Das Gebot, die Mitglieder einer Sozietät auf dem Briefbogen einzeln
zu benennen, ist in hohem Maße geeignet, die vorstehend aufgeführten Ge-
meinwohlinteressen zu wahren.
(1) Allerdings hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß der Man-
dant einen Briefbogen des Anwalts oft erst erhalten wird, wenn das Mandats-
verhältnis bereits begründet ist. Das Informationsinteresse des Mandanten be-
steht jedoch nicht nur in der Anbahnungsphase, sondern auch später. Dem
Mandanten ist beispielsweise daran gelegen zu erfahren, ob während des be-
reits bestehenden Mandats einer der Gesellschafter die Sozietät verläßt und
sich einer anderen Sozietät anschließt, die vielleicht den Gegner vertritt.
(2) Der Briefbogen hat dadurch, daß die elektronischen Medien auch im
Verkehr zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, Anwälten untereinander
sowie zwischen Anwalt und Gericht Einzug gehalten haben, seine Informati-
onsfunktion teilweise eingebüßt. Selbst wenn der Antragsteller, wie er in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, zu 50 % per e-mail korrespondiert,
ist der Briefbogen aber noch in der großen Zahl anderer Fälle eine Informati-
onsquelle.
(3) Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß das Verbot, widerstreitende
Interessen zu vertreten, sich auf alle - auch die ausländischen - Gesellschafter
sowie die angestellten Rechtsanwälte, die in Bürogemeinschaft verbundenen
Rechtsanwälte und freien Mitarbeiter bezieht (§ 43 a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 2
BORA) und daß dem Informationsbedürfnis des rechtsuchenden Publikums in
vollem Umfang nur genügt ist, falls der Briefbogen ein taggenaues Verzeichnis
aller im Vorstehenden Genannten enthält. Daß der Satzungsgeber in § 10
Abs. 1 BORA ein weniger weit gehendes Gebot ausgesprochen hat und die
Antragsgegnerin den Kanzleien bei Veränderungen in der Zusammensetzung
der Gesellschafter sogar eine großzügige Frist zur Änderung der Briefbögen
einräumt, erscheint vertretbar, weil der dargelegte Zweck der Regelung so im-
mer noch deutlich besser erfüllt wird als durch den Verzicht auf die Information.
Beispielsweise ist die Kenntnis der Namen der ausländischen Gesellschafter,
die im Inland keine anwaltlichen Dienstleistungen erbringen, hier typischerwei-
se nur von sehr geringem Gewicht. Im übrigen wird dadurch, daß der Sat-
zungsgeber ein eingeschränktes Gebot erlassen hat und die Antragsgegnerin
ihren Mitgliedern bei der Durchsetzung des Gebots entgegenkommt, auch dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung getragen.
(4) Das Argument des Antragstellers, der Briefbogen trage bei der von
der Antragsgegnerin geforderten Gestaltung eher zur Verwirrung bei, weil er
nicht alles enthalte, was der Information diene, trifft nicht zu. Im übrigen bleibt
es den Sozietäten unbenommen, die Informationsfunktion des Briefbogens
über das verlangte Maß hinaus zu erfüllen.
(5) Das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA wäre für die Erreichung der
oben angegebenen Zwecke allerdings kein geeignetes Mitteil, wenn es uner-
füllbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang macht der
Antragsteller geltend, bei großen Sozietäten mit mehreren hundert Gesell-
schaftern könnten deren Namen auf dem Briefbogen nicht untergebracht wer-
den, zudem müßte bei der natürlichen Fluktuation innerhalb solcher Sozietäten
nahezu täglich neues Briefpapier gedruckt werden. Diese praktischen Schwie-
rigkeiten machen das Gebot jedoch nicht unerfüllbar. § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA
schreibt nur vor, die Namen der Gesellschafter "auf den Briefbögen" aufzufüh-
ren. Das kann etwa in der Weise geschehen, daß die Namen aller Gesell-
schafter auf der Rückseite des Kopfbogens, notfalls unter Verwendung eines
weiteren Bogens, aufgeführt werden. Nichts anderes hat die Antragsgegnerin
vom Antragsteller verlangt, wobei das Raumproblem zudem dadurch entschärft
wird, daß der Antragsteller nicht alle, sondern nur die bei einem deutschen Ge-
richt zugelassenen Sozien benennen muß. Lösbar ist auch das Problem, den
Gesellschafterwechsel zeitnah zu erfassen. Die Frage, wie das praktisch zu
bewerkstelligen ist, kommt auf den Antragsteller auch dann zu, wenn er auf
entsprechende Anfrage die Liste der Gesellschafter zur Einsichtnahme vorle-
gen will, wozu er sich ausdrücklich bereit erklärt hat. Daß der Antragsteller ge-
zwungen ist, den Briefbogen ständig dem veränderten Gesellschafterbestand
anzupassen, ist sogar unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Bevorra-
tung mit Briefpapier nicht unzumutbar. Die Antragsgegnerin gewährt Auslauffri-
sten für überholte Vordrucke. Außerdem können heute gerade die größeren
Sozietäten Änderungen ohne weiteres dadurch Rechnung tragen, daß sie
Briefbögen zumindest vorübergehend durch Computer gestalten. Etwaige Än-
derungen können dann unverzüglich beim Ausdruck berücksichtigt werden.
dd) Das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA ist erforderlich, weil ein
anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger fühlbar einschrän-
kendes Mittel fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 75, 246, 269; 80, 1, 30;
87, 287, 322).
Der Antragsteller verweist auf die - in der Fußzeile des von ihm ver-
wandten Briefbogens auch ausdrücklich angesprochene - Möglichkeit, eine
Liste der Partner bei ihm anzufordern oder über Internet abzurufen. Beide Mit-
tel sind jedoch zur Wahrung der Belange der Rechtsuchenden weniger wirk-
sam als die Beachtung des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA ausgesprochenen
Gebots. Nach beiden Alternativen muß der Rechtsuchende selbst aktiv wer-
den. Ist schon dies eine zusätzliche Erschwernis bei der Befriedigung des zu
schützenden Informationsinteresses, kommt bei der Anforderung noch hinzu,
daß er befürchten mag, der Rechtsanwalt werde dies als Mißtrauen verstehen.
Beim Abruf über Internet entfällt zwar dieses Bedenken; diese Möglichkeit ist
jedoch für denjenigen nicht gangbar, der über keinen Internetanschluß verfügt.
Diese Gruppe ist zahlenmäßig auf absehbare Zeit noch nicht so klein, als daß
sie schon heute vernachlässigt werden könnte.
ee) Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht der Gründe, die ihn rechtfertigen sollen, wird die Grenze der Zu-
mutbarkeit nicht überschritten.
(1) Zunächst darf nicht übersehen werden, daß der durch das Gebot des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BORA bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit von nur geringer
Intensität ist. Die Beachtung des Gebots erfordert - wie im Vorstehenden dar-
gelegt - keinen größeren, den Rechtsanwalt über Gebühr belastenden Auf-
wand.
(2) Demgegenüber haben die Gründe, die das Gebot des § 10 Abs. 1
Satz 1 BORA rechtfertigen, entgegen der Meinung des Antragstellers erhebli-
ches Gewicht. Der Antragsteller ist der Ansicht, jenes Gebot sei letztlich auf
Kanzleistrukturen des 19. und 20. Jahrhunderts zugeschnitten, nicht aber auf
die heutigen Verhältnisse. In der Vergangenheit habe der Typ der Kleinkanzlei
mit nur einem Rechtsanwalt oder wenigen Sozien vorgeherrscht; diese Kanz-
leien seien "provinziell" ausgerichtet gewesen auf die Besorgung der Rechts-
angelegenheiten eines Klientels der näheren Umgebung. Inzwischen sei nicht
nur das Lokalisationsgebot entfallen; es hätten sich auch mehr und mehr über-
örtliche Sozietäten gebildet, zudem bestehe ein "massiver Trend" zu größeren
Zusammenschlüssen, und mit der verstärkten Verflechtung der Weltwirtschaft
gehe die Bildung internationaler Sozietäten einher. Dies trägt aber nicht die
vom Antragsteller gezogene Folgerung, das Gebot des § 10 Abs. 1 Satz 1
BORA sei überholt. Das Informationsinteresse des Rechtsuchenden (oben bb)
und der anderen Beteiligten ist um so gewichtiger, je unübersichtlicher die Ver-
hältnisse sind. Dies ist weit mehr der Fall, wenn der Rechtsuchende sich einer
überörtlichen Großkanzlei mit mehreren hundert, im gesamten Inland tätigen
Sozien gegenübersieht, als wenn er es nur mit einer in seinem Landgerichts-
bezirk tätigen Kleinsozietät zu tun hat. Im übrigen könnte ein Gebot, das ge-
genüber überörtlich tätigen Großsozietäten unanwendbar wäre, auch gegen-
über nur lokal tätigen Kleinsozietäten nicht mehr durchgesetzt werden.
Schließlich darf nicht verkannt werden, daß diejenigen, die keinen Internet-
Anschluß besitzen und den Rechtsanwalt auch nicht ausdrücklich nach seinen
Mitgesellschaftern fragen wollen, typischerweise dem weniger gewandten Teil
der Bevölkerung angehören werden. Gerade diesen Personenkreis gilt es zu
schützen.
(3) Gleichwohl wäre die Beachtung des Gebots für den Antragsteller
möglicherweise unzumutbar, wenn es auch sonst - wie der Antragsteller gel-
tend macht - nur "auf dem Papier" stünde, d.h. überwiegend mißachtet würde,
ohne daß die Aufsichtsbehörden dagegen vorgehen. Dies kann jedoch nicht
festgestellt werden.
Es ist nicht zutreffend, daß der sogenannte "Stempelanwalt" bei Schrift-
sätzen, die vom Korrespondenzanwalt vorbereitet wurden, häufig einen unvoll-
ständigen Kanzleistempel aufsetzt, wie der Antragsteller meint. Vielmehr ist
gerichtsbekannt, daß die Prozeßbevollmächtigten insbesondere dann, wenn es
sich bei ihnen um eine große Sozietät handelt, vielfach den Kopfbogen austau-
schen, anstatt nur ihren Kanzleistempel aufzudrücken. Außerdem hat die Be-
deutung des "Stempelanwalts" wegen des vom Antragsteller selbst angespro-
chenen Wegfalls des Lokalisationsgebots seit dem 1. Januar 2000 und der Bil-
dung überörtlicher Sozietäten erheblich an praktischer Bedeutung verloren.
Nicht belegt ist die Behauptung des Antragstellers, bei überörtlichen So-
zietäten würden vielfach allenfalls die Sozien eines Kanzleiortes aufgeführt.
Wegen der werbenden Wirkung der Benennung sämtlicher Sozien an allen
Kanzleiorten liegt das Gegenteil nahe.
Soweit der Antragsteller aus der gebräuchlichen Handhabung des § 10
Abs. 1 Satz 1 BORA bei Großkanzleien und internationalen Sozietäten ableitet,
hier werde nur noch der "Schein der Beachtung des Normideals" gewahrt, kann
dem nicht gefolgt werden. Dies gilt zunächst für die Ansicht, daß die - bei
Großkanzleien übliche - Benennung der Sozien nur auf der Rückseite der
Briefbögen dem Normtext nicht entspreche. § 10 BORA schreibt nicht vor, daß
Briefpapier nur einseitig beschriftet werden darf, und selbst wenn dies anders
wäre, müßte die in Rede stehende Handhabung bei verfassungskonformer
Auslegung der Vorschrift als zulässig angesehen werden.
Allerdings kommt es bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax
vor, daß nicht der vollständige Gesellschafterbestand angegeben wird, und
zwar insbesondere dann, wenn die Rückseite des Briefbogens nicht mit kopiert
wird. Das ist aber in aller Regel auf ein Versehen zurückzuführen, weil die gro-
ßen Sozietäten auch bei dieser Übermittlungsart nicht auf die werbende Wir-
kung der Benennung aller ihrer Gesellschafter zu verzichten pflegen. Letzteres
gilt auch bei der Übermittlung per e-Mail, die im übrigen nicht als die allgemein
vorherrschende Übermittlungsart angesehen werden kann.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, es würden "massenhaft Namen
von Rechtsanwälten eingegeben, welche über keinen Gesellschafterstatus
verfügen, sondern nur Angestellte und freie Mitarbeiter sind", kann daraus kein
Einwand gegen die Geltung von § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA hergeleitet werden.
Solche "Außensozien" müssen sich wie Gesellschafter behandeln lassen.
(4) An der Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA mit innerstaatli-
chem Verfassungsrecht ändert es nichts, daß die Standesregeln der Rechts-
anwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) in der Fassung vom 28. Ok-
tober 1998 keine entsprechende Regelung enthalten. Jene Standesregeln
gelten nur bei grenzüberschreitender Tätigkeit eines deutschen Rechtsanwalts
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der EWR-Staaten (Nr. 1.4
CCBE-Standesrecht). Daran fehlt es hier. Trotz der Mitgliedschaft in der engli-
schen partnership und der Registrierung als Foreign Lawyer bei der Law So-
ciety in England bleibt die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat des
Antragstellers.
(5) Ob die partnership englischen Rechts, welcher der Antragsteller an-
gehört, einer Partnerschaftsgesellschaft deutschen Rechts entspricht, kann
offen bleiben. Das Recht der partnership, eine Firma zu führen, steht nicht im
Streit (vgl. § 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB). Das Recht zur Firmierung und
die Pflicht, auf den Geschäftsbriefen bestimmte Angaben zu machen, haben
nichts miteinander zu tun. § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA verhält sich zu § 9 BORA
wie § 125a HGB zu § 17 HGB.
(6) Falls die partnership englischen Rechts auch im Inland rechtsfähig
sein sollte (vgl. zur Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft deutschen
Rechts § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB, der BGB-Gesellschaft BGH, Urt.
v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff, z.V.b. in BGHZ), wird
das Interesse der Beteiligten, die Namen zumindest der deutschen "partner" zu
kennen, dadurch nicht geschmälert. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof an-
erkannt, daß die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts sogar Kommandit i-
stin einer Kommanditgesellschaft sein kann. Um die Publizität der Gesell-
schafter und damit der Haftungssituation zu gewährleisten, hat er jedoch die
Eintragung aller BGB-Gesellschafter in das Handelsregister (entsprechend
gung des Beitritts zur BGB-Gesellschaft, sondern auch bei jedem Gesellschaf-
terwechsel innerhalb der BGB-Gesellschaft (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001
- II ZB 23/00, NJW 2001, 3121).
3. Der angefochtene Bescheid verstößt gegen das Recht der Europäi-
schen Gemeinschaft schon deshalb nicht, weil dem Fall jeglicher Auslandsbe-
zug fehlt. Da der Antragsteller in keinem anderen Staat der Gemeinschaft an-
sässig ist als die Empfänger seiner Leistungen, ist die Dienstleistungsfreiheit
(Art. 49 EGV) nicht berührt. Um das Niederlassungsrecht (Art. 43 EGV) geht es
ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und in
Deutschland niedergelassen. Die Anordnung der Antragsgegnerin gilt aber nur,
soweit der Antragsteller mit Rechtsuchenden in Deutschland in Kontakt tritt,
und bezieht sich nur auf die deutschen Sozien. Falls man es für den Auslands-
bezug ausreichen ließe, daß der Antragsteller Mitglied einer englischen par t-
nership ist, läge eine nicht diskriminierende Ausübungsregelung vor (vgl.
EuGH NJW 1996, 579, 581 - Fall Gebhard). Die Vorschrift des § 10 Abs. 1
Satz 1 BORA ist von jedem, der von einem Berufsdomizil in Deutschland aus
anwaltlich tätig ist, zu beachten. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zu der
ausländi-
schen partnership wird nicht erschwert. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit
des Antragstellers als Mitglied dieser partnership, sich in Deutschland nieder-
zulassen und zu betätigen.
Deppert Basdorf Ganter Schlick
Salditt Kieserling Hauger