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BGH Beschluss vom 16.07.2001 – II ZB 23/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2001

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ : BGHR : ja

BGB § 705; HGB §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer

Kommanditgesellschaft sein.

b) In einem solchen Falle sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesell- schaft angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort (entspr. § 106 Abs. 2 BGB) zur Eintragung in das Handelsregister anzumel- den; entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammenset- zung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - II ZB 23/00 - BayObLG München

LG Aschaffenburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,

Kraemer und die Richterin Münke

am 16. Juli 2001

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde werden die Verfügung des Amtsge-

richts Aschaffenburg vom 29. Februar 2000, der Nichtabhilfebe-

schluß des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. März 2000 und

der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg - 2. Kammer für

Handelssachen - vom 27. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird

zur anderweiten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwie-

sen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Be-

schwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom

29. Februar 2000 und dem Beschluß vom 14. März 2000 geäu-

ßerten Bedenken neu zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche

Auslagen werden nicht erstattet.

Geschäftswert: 10.000,-- DM

Gründe

I. Am 17. November 1999 meldete der Geschäftsführer der persönlich

haftenden Gesellschafterin der

im Handelsregister eingetragenen SV

V. GmbH & Co Vermarktungs KG für die persönlich haftende

Gesellschafterin und zugleich für alle anderen Gesellschafter der Kommandit-

gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an, daß folgende Gesellschaf-

ten bürgerlichen Rechts in die Gesellschaft eingetreten seien: Die aus den

Beteiligten zu 1), 2) und 3) bestehende Gesellschaft mit einer Einlage von

25.000,-- DM sowie die aus den Beteiligten zu 4) und 5) bestehende Gesell-

schaft mit einer Einlage von 35.000,-- DM. Das Registergericht lehnte die be-

antragte Eintragung am 29. Februar 2000 ab. Die vom Urkundsnotar für die

Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom

27. April 2000 zurück. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar für die Beteilig-

ten mit der weiteren Beschwerde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwer-

de stattgeben, weil nach seiner Auffassung eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft eintreten kann. Es

sieht sich daran jedoch durch einen auf weitere Beschwerde ergangenen Be-

schluß des OLG Zweibrücken vom 24. November 1981 (3 W 93/81, OLGZ

1982, 155 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind

aus den Gründen der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

gegeben.

III. Die weitere Beschwerde ist begründet.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditisten einer Kom-

manditgesellschaft sein (vgl. Breuninger, Die BGB-Gesellschaft als Rechts-

subjekt im Wirtschaftsverkehr 1991, S. 64 ff., 67 ff., 71; Brodersen, Die Beteili-

gung der BGB-Gesellschaft an den Personenhandelsgesellschaften 1988,

S. 15 ff., 109-113; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 § 45 I 2 a

S. 1305 ff., 1307; ablehnend: Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000 § 161 Rdn. 4

i.V.m. § 105 Rdn. 29; Boujong

in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 105

Rdn. 102; v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 1998 § 161 Rdn. 18

i.V.m. Rdn. 17 i.V.m. § 105 Rdn. 65; Ulmer in Großkomm. HGB, 4. Aufl. 1988

§ 105 Rdn. 96; vgl. hierzu auch: BFH, Beschluß des Großen Senats v.

25. Februar 1991 - GrS 7/89, DB 1991, 889, 891, 894, der die Frage ausdrück-

lich offenläßt). Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (BGHZ 46, 291,

296; Urt. v. 22. November 1965 - II ZR 102/63, WM 1966, 188, 190; Urt. v.

7. Juli 1986 - II ZR 167/85, WM 1986, 1280; Urt. v. 19. Februar 1990

- II ZR 42/89, WM 1990, 586, 587) gibt der Senat auf.

1. Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die (Au-

ßen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Auffassung als Teilneh-

mer am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle

rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (Senat, Urt. v. 29. Januar 2001

- II ZR 331/00, WM 2001, 408, 409 = ZIP 2001, 330 m.w.N.). Auch ihre grund-

sätzliche Fähigkeit, Gesellschafter einer juristischen Person zu sein, steht

heute nicht mehr in Frage (für die Aktiengesellschaft: BGHZ 118, 83, 99, 100;

für die GmbH: BGHZ 78, 311, 312 ff.; für die Genossenschaft: BGHZ 116, 86,

87 ff.). Ebenso ist inzwischen die Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu

sein, anerkannt (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).

Für die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin

an einer Kommanditgesellschaft gilt im Grundsatz nichts anderes.

2. Der Fähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Kommandi-

tistin in eine Kommanditgesellschaft einzutreten, stehen spezielle rechtliche

Gesichtspunkte nicht entgegen. Insbesondere ist die fehlende Registerpublizi-

tät der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein entscheidender Hinderungsgrund

für die Annahme ihrer Fähigkeit, die Stellung einer Kommanditistin einzuneh-

men. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen in § 162 Abs. 3, 1 i.V.m.

§ 106 Abs. 2 HGB zur Publizität der Gesellschafter einer Personenhandelsge-

sellschaft.

a) Soweit die Publizität der Offenlegung der Vertretungsverhältnisse

dient, ist dies für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als

Kommanditistin ohne Bedeutung, da der Kommanditist gemäß § 170 HGB zur

Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ist.

b) Auch im Hinblick auf die anderen Zwecke, denen die Publizität der

Gesellschafter dienen soll, steht die fehlende Publizität der Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts ihrer Fähigkeit, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen,

nicht entgegen.

aa) Der Möglichkeit, sich zwecks Einschätzung der Bonität der Gesell-

schaft zuverlässig über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises und

ihrer Haftungsverhältnisse zu informieren, kommt für die Sicherheit des

Rechtsverkehrs große Bedeutung zu. Dies nötigt aber nicht dazu, der Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts wegen ihrer fehlenden Publizität die Fähigkeit,

Kommanditistin zu sein, abzusprechen.

bb) Vielmehr kann und muß dem bestehenden Publizitätsbedürfnis da-

durch Rechnung getragen werden, daß § 162 Abs. 3 und 1, § 106 Abs. 2 HGB

in einer Weise angewandt werden, die den Sinn und Zweck der Publizitätsre-

gelungen auch für eine als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft ein-

tretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwirklicht:

Nach § 162 Abs. 3 HGB ist der Eintritt und das Ausscheiden eines

Kommanditisten mit den in § 162 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 HGB vorgesehe-

nen Angaben ins Handelsregister einzutragen. Bei unmittelbarer Anwendung

dieser Normen wären lediglich der Eintritt und das Ausscheiden der Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts selbst einzutragen, da nur sie die Stellung einer

Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft hat. Damit wäre für außenstehen-

de Dritte lediglich offenbart, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kom-

manditistin ist; Informationsmöglichkeiten über ihre Gesellschafter, und damit

über die Haftungssituation böte eine solche Eintragung nicht. Dem Sinn der

genannten Publizitätsregelungen entspricht es deshalb, diese Normen nicht

lediglich unmittelbar auf die beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, son-

dern entsprechend auch auf deren Gesellschafter anzuwenden.

c) Dabei kann das zur Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche Maß

an Publizität nur gewährleistet werden, wenn die Gesellschafter verpflichtet

sind, sowohl diejenigen Personen, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im

Zeitpunkt ihres Beitritts zu der Kommanditgesellschaft angehören, als auch

jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

aa) Danach sind zunächst neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

als solcher die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschafter

mit Namen, Geburtstag und Wohnort ins Handelsregister einzutragen. Führt

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen speziellen Namen, sind die ein-

zelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts"

anzugeben. Führt sie einen Namen, kann nichts anderes gelten.

bb) Entgegen der in dem Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten

Landesgerichts vertretenen Ansicht fordert die Sicherheit des Rechtsverkehrs

aber auch die Verpflichtung der Gesellschafter, einen späteren Wechsel ihrer

Zusammensetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es trifft

zwar zu, daß bereits die Behandlung des Ausscheidens eines Gesellschafters

aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungsfähige Tatsache die-

sem die Möglichkeit gibt, durch die Eintragung seines Ausscheidens die fünf-

jährige Enthaftungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von die-

sem Umstand in Lauf zu setzen. Es mag auch sein, daß er von dieser Möglich-

keit regelmäßig schon im eigenen Interesse Gebrauch machen wird. Unter-

bleibt eine solche Eintragung aber trotzdem - aus welchen Gründen auch im-

mer -, so wäre das vom Gesetz vorgegebene Maß an Sicherheit des Rechts-

verkehrs nicht gewährleistet. In diesem Fall haftete der ausgeschiedene Ge-

sellschafter zwar weiterhin für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, entge-

gen der Handelsregistereintragung, die ihn unverändert als (mit-)haftenden

Gesellschafter der Kommanditistin ausweist, aber nicht für erst nach seinem

Ausscheiden neu begründete Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft,

sofern man nicht § 15 Abs. 3 HGB entgegen der bisher herrschenden Meinung

auch auf nur eintragungsfähige Tatsachen anwendet. Die Diskrepanz zwischen

der tatsächlichen und der im Register verlautbarten Rechtslage kann nur da-

durch überbrückt werden, daß auch ein Wechsel im Gesellschafterbestand der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eintragungspflichtige Tatsache anzuse-

hen ist. Entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts ist der Rückgriff auf

allgemeine Rechtsscheingesichtspunkte angesichts der zur Begründung einer

Rechtsscheinhaftung erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen nicht ge-

eignet, dem Rechtsverkehr ein gleiches Maß an Rechtssicherheit zu gewähren

wie die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB.

3. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, vermeidet die

Anerkennung der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditi-

stin einer Handelsgesellschaft zu sein, zugleich Probleme, die auftreten kön-

nen, wenn eine Personenhandelsgesellschaft, die Gesellschafterin einer Kom-

manditgesellschaft ist, wegen veränderter Umstände zu einer Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts wird und damit nach bisheriger Auffassung nicht mehr Gesell-

schafterin der Kommanditgesellschaft sein konnte. Ähnliche Probleme ergeben

sich nach bisheriger Auffassung auch dann, wenn eine Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

ist und diese kraft Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft wird. Billigt

man der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Fähigkeit zu, die Stellung einer

Kommanditistin einzunehmen, kann das Problem im erstgenannten Fall nicht

auftreten, im zweiten ist es unschwer dadurch zu lösen, daß die Gesellschaft

Kommanditistin der neu entstandenen Handelsgesellschaft wird.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Frau Richterin am Bundesgerichts- hof Münke ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.

Röhricht