BGH Beschluss vom 20.11.2001 – 4 StR 467/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 12. März 2001 im Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-
beziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen
eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält
dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen lebten der Angeklagte und die Geschä-
digte seit November 1998 in eheähnlicher Gemeinschaft in einer gemeinsamen
Wohnung. Seit Oktober 1999 schliefen sie zwar in getrennten Zimmern,
gleichwohl kam es in der Folgezeit zwei- bis dreimal wöchentlich zu einver-
ständlichem Geschlechtsverkehr. Am Abend des 21. Dezember 1999 war die
Geschädigte dazu nicht bereit. Der Angeklagte akzeptierte dies nicht; er über-
wand vielmehr ihren entgegenstehenden Willen durch Anwendung von Gewalt,
indem er sich auf sie setzte, ihre Arme festhielt und ihre Beine auseinander-
drückte, wobei er auch gegen ihre Oberschenkel trat oder stieß, und vollzog
mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Nach diesem Vorfall war
der Geschädigten, die sich schon zuvor aufgrund verschiedener Unstimmig-
keiten gefühlsmäßig von dem Angeklagten abgewandt hatte, klar, daß sie die
Beziehung nicht fortsetzen wollte. Trotzdem ließ sie sich am folgenden Tag
vom Angeklagten nach dem Bade den Rücken massieren und hatte drei Tage
nach der Tat sogar wieder einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit ihm. Erst
danach setzte sie ihre Trennungsabsicht um. "Die Vergewaltigung hat bei ihr
nicht zu einer besonders schweren psychischen Belastung geführt, sondern sie
hat sie insgesamt einigermaßen verarbeitet" (UA 27).
Das Landgericht hat die gegen den zur Tatzeit unbestraften Angeklagten
verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten trotz der Ver-
wirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Strafrahmen
des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, einen minder schweren Fall der Vergewal-
tigung nach § 177 Abs. 5 StGB jedoch mit der Begründung verneint, "mildernde
Umstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß" lägen nicht vor. Insbeson-
dere hat es im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung strafschärfend ge-
wertet, der Angeklagte habe "das Vertrauen, das die Zeugin F. ihm in dieser
Lebensgemeinschaft entgegenbrachte, durch die Tat im besonderen Maße
missbraucht". Diese Wertung ist aber durch die Feststellungen nicht belegt;
das Verhalten der Geschädigten nach der Tat spricht eher dagegen. Auch so-
weit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe
"ein besonderes Ausmaß an Gewalt und Aggressivität gezeigt", findet diese
Wertung - gemessen an den in diesem Bereich vorkommenden Tathandlungen
- keine Stütze in den Feststellungen. Auf diesen rechtsfehlerhaften Erwägun-
gen, die das Landgericht sowohl der Strafrahmenbestimmung als auch der
Strafzumessung im engeren Sinne zugrundegelegt hat, kann beruhen, daß das
Landgericht eine Strafe verhängt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden konnte. Über die Strafe ist daher neu zu befinden.
Dabei wird der neu entscheidende Tatrichter für den Fall einer erneuten
Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, daß die Einbeziehung einer Geld- in
eine Freiheitsstrafe insbesondere dann einer Begründung bedarf, wenn sich
die geahndeten Taten wie hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten
(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
das Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden Beistandsbestellung
durch das Landgericht gegenstandslos (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Bei-
stand 2).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann