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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – 4 StR 467/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 12. März 2001 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein-

beziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen

eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materi-

ellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält

dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Urteilsfeststellungen lebten der Angeklagte und die Geschä-

digte seit November 1998 in eheähnlicher Gemeinschaft in einer gemeinsamen

Wohnung. Seit Oktober 1999 schliefen sie zwar in getrennten Zimmern,

gleichwohl kam es in der Folgezeit zwei- bis dreimal wöchentlich zu einver-

ständlichem Geschlechtsverkehr. Am Abend des 21. Dezember 1999 war die

Geschädigte dazu nicht bereit. Der Angeklagte akzeptierte dies nicht; er über-

wand vielmehr ihren entgegenstehenden Willen durch Anwendung von Gewalt,

indem er sich auf sie setzte, ihre Arme festhielt und ihre Beine auseinander-

drückte, wobei er auch gegen ihre Oberschenkel trat oder stieß, und vollzog

mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Nach diesem Vorfall war

der Geschädigten, die sich schon zuvor aufgrund verschiedener Unstimmig-

keiten gefühlsmäßig von dem Angeklagten abgewandt hatte, klar, daß sie die

Beziehung nicht fortsetzen wollte. Trotzdem ließ sie sich am folgenden Tag

vom Angeklagten nach dem Bade den Rücken massieren und hatte drei Tage

nach der Tat sogar wieder einvernehmlich Geschlechtsverkehr mit ihm. Erst

danach setzte sie ihre Trennungsabsicht um. "Die Vergewaltigung hat bei ihr

nicht zu einer besonders schweren psychischen Belastung geführt, sondern sie

hat sie insgesamt einigermaßen verarbeitet" (UA 27).

Das Landgericht hat die gegen den zur Tatzeit unbestraften Angeklagten

verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten trotz der Ver-

wirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Strafrahmen

des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, einen minder schweren Fall der Vergewal-

tigung nach § 177 Abs. 5 StGB jedoch mit der Begründung verneint, "mildernde

Umstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß" lägen nicht vor. Insbeson-

dere hat es im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung strafschärfend ge-

wertet, der Angeklagte habe "das Vertrauen, das die Zeugin F. ihm in dieser

Lebensgemeinschaft entgegenbrachte, durch die Tat im besonderen Maße

missbraucht". Diese Wertung ist aber durch die Feststellungen nicht belegt;

das Verhalten der Geschädigten nach der Tat spricht eher dagegen. Auch so-

weit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe

"ein besonderes Ausmaß an Gewalt und Aggressivität gezeigt", findet diese

Wertung - gemessen an den in diesem Bereich vorkommenden Tathandlungen

- keine Stütze in den Feststellungen. Auf diesen rechtsfehlerhaften Erwägun-

gen, die das Landgericht sowohl der Strafrahmenbestimmung als auch der

Strafzumessung im engeren Sinne zugrundegelegt hat, kann beruhen, daß das

Landgericht eine Strafe verhängt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt

werden konnte. Über die Strafe ist daher neu zu befinden.

Dabei wird der neu entscheidende Tatrichter für den Fall einer erneuten

Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, daß die Einbeziehung einer Geld- in

eine Freiheitsstrafe insbesondere dann einer Begründung bedarf, wenn sich

die geahndeten Taten wie hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten

(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

das Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden Beistandsbestellung

durch das Landgericht gegenstandslos (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Bei-

stand 2).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann