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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – 4 StR 481/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ver-
urteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus
einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, der Alkoholiker ist,
am Tattag seit den Morgenstunden erhebliche Mengen Alkohol in Form von
Bier und Kräuterlikör zu sich. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Ange-
klagte etwa 15 Minuten vor der Tat "ca. 3,13 ‰ Alkohol im Blut" hatte. Sie
meint, daß wegen der alkoholischen Beeinflussung und der vorhandenen so-
ziopathischen Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB wahrscheinlich,
zumindest aber nicht sicher auszuschließen sei; eine Aufhebung seiner Ein-
sichts- oder Steuerungsfähigkeit schließt sie aus. Zur Begründung stützt sich
die Strafkammer auf die Selbsteinschätzung des Angeklagten sowie auf die
Einschätzung des Sachverständigen Dr. P.
, wonach "bei dem Angeklagten trotz wahrscheinlicher Alkoholtoxikation
von ca. 3,13 ‰ aufgrund des koordinierten Verhaltens nicht von einem Voll-
rausch ausgegangen werden könne" (UA 6).
Dies genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der
Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen. Will sich das Gericht dem Er-
gebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe
eigener Erwägungen anschließen, müssen in den Urteilsgründen zumindest die
wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen
wiedergegeben werden (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258;
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Bei Blutalko-
holgutachten sind demgemäß die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben,
daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem zu-
treffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 20
Blutalkoholkonzentration 11; BGH NStZ 1986, 311). Daran fehlt es hier. Die
Urteilsgründe teilen noch nicht einmal mit, ob dem Angeklagten nach der Tat
eine Blutprobe entnommen worden ist.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum äu-
ßeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufge-
zeigten Rechtsfehler nicht berührt werden.
Der neue Tatrichter wird bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentrati-
on zur Tatzeit zu beachten haben, daß unter Berücksichtigung der von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der für den Angeklagten günstigste
Wert zu ermitteln ist (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 9 c
f.).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ
Ernemann