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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – 4 StR 481/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ver-

urteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum

äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus

einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, der Alkoholiker ist,

am Tattag seit den Morgenstunden erhebliche Mengen Alkohol in Form von

Bier und Kräuterlikör zu sich. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Ange-

klagte etwa 15 Minuten vor der Tat "ca. 3,13 ‰ Alkohol im Blut" hatte. Sie

meint, daß wegen der alkoholischen Beeinflussung und der vorhandenen so-

ziopathischen Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB wahrscheinlich,

zumindest aber nicht sicher auszuschließen sei; eine Aufhebung seiner Ein-

sichts- oder Steuerungsfähigkeit schließt sie aus. Zur Begründung stützt sich

die Strafkammer auf die Selbsteinschätzung des Angeklagten sowie auf die

Einschätzung des Sachverständigen Dr. P.

, wonach "bei dem Angeklagten trotz wahrscheinlicher Alkoholtoxikation

von ca. 3,13 ‰ aufgrund des koordinierten Verhaltens nicht von einem Voll-

rausch ausgegangen werden könne" (UA 6).

Dies genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der

Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen. Will sich das Gericht dem Er-

gebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe

eigener Erwägungen anschließen, müssen in den Urteilsgründen zumindest die

wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen

wiedergegeben werden (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258;

Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Bei Blutalko-

holgutachten sind demgemäß die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben,

daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem zu-

treffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 20

Blutalkoholkonzentration 11; BGH NStZ 1986, 311). Daran fehlt es hier. Die

Urteilsgründe teilen noch nicht einmal mit, ob dem Angeklagten nach der Tat

eine Blutprobe entnommen worden ist.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum äu-

ßeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufge-

zeigten Rechtsfehler nicht berührt werden.

Der neue Tatrichter wird bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentrati-

on zur Tatzeit zu beachten haben, daß unter Berücksichtigung der von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der für den Angeklagten günstigste

Wert zu ermitteln ist (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 9 c

f.).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ

Ernemann