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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZB 111/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 111/01

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. November 2001

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Au-

gust 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig ver-

worfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bestimmung des zuständigen

Gerichtes für die von ihm gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2001 einge-

reichte “Nichtigkeitsklage” wird als unzulässig verworfen.

Streitwert: 270.000 DM

Gründe:

1. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde

- von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig

(§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Entscheidungen, mit denen ein

Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird (BGH, Beschl. v. 14. November 1991

- I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; Urt. v. 8. November 1994 – XI ZR 35/94,

NJW 1995, 403).

Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verlet-

zung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGHZ 130, 97,

99 f.; BGH, Urt. v. 8. November 1994, aaO; Beschl. v. 9. September 1997

- IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000,

590) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene

Entscheidung zutreffend ist.

2. Der Antrag des Schuldners auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

für die von ihm eingereichte "Nichtigkeitsklage" ist unzulässig. Für ein Tätig-

werden des Bundesgerichtshofs fehlt es insoweit an einer gesetzlichen

Grundlage. Ein Fall des § 36 Abs. 3 ZPO - der im übrigen eine Vorlage durch

ein Oberlandesgericht voraussetzt - liegt nicht vor.

3. Der Hinweis des Schuldners, "daß seitens des Bundesgerichtshofs

vorerst NUR das zuständige Gericht zu bestimmen ist", ist unbeachtlich. Der

Schuldner hat seine sofortige Beschwerde vom 7. September 2001 nicht zu-

rückgenommen. Zu ihrer Begründung standen ihm mehr als zwei Monate zur

Verfügung. Er hat diese Frist nicht genutzt. Eine weitere Verzögerung des

Zwangsversteigerungsverfahrens ist nicht zu verantworten.

Kreft Kirchhof

Fischer

Ganter Kayser