BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZR 186/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2000 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 112.500 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Die gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin
habe eine weitergehende Kreditzusage als diejenige vom 27. Dezember 1995
nicht abgegeben, gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht
für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Aufklärungspflichten gegenüber dem
Beklagten wurden nicht verletzt. Wenn Verkäufer und Käufer den Kaufpreis
nach den Chancen einer wirtschaftlichen Verwertung des Kaufobjekts bemes-
sen, braucht eine Bank, welche den Kauf finanziert, denjenigen, der sich in
Kenntnis dieser Überlegungen für den Kredit verbürgt, nicht darauf aufmerk-
sam zu machen, daß das Kaufobjekt früher niedriger geschätzt worden ist. Et-
waige Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin haben die Rechts-
stellung des Beklagten nicht berührt, weil die Gemeinschuldnerin den verspro-
chenen Kredit in voller Höhe ausgereicht hat. Daß Zahlungsverzögerungen zur
Insolvenz der Hauptschuldnerin geführt hätten, ist nicht dargetan. Die Gemein-
schuldnerin schuldete auch keine Aufklärung über die Schwierigkeit, ohne zu-
sätzliche Sicherheiten weitere Finanzierungsmittel zu erhalten. Denn der Be-
klagte war sich im Klaren darüber, daß unter Zugrundelegung der Finanzie-
rungszusage der Gemeinschuldnerin vom 27. Dezember 1995 eine Deckungs-
lücke bestand.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser