BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZR 189/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
Am 20. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
21. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 250.000 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Einrede des – nicht wirksam abbedungenen (vgl. BGHZ 144, 52,
55 ff) - § 776 BGB steht dem Beklagten deshalb nicht zu, weil das Pfandrecht
am Auflassungsanspruch keine anderweitige Sicherheit für die vom Beklagten
verbürgte Hauptforderung darstellte. Es sicherte keine zukünftigen Forderun-
gen, also insbesondere nicht die Forderung aus dem erst später von der Kläge-
rin gewährten – und vom Beklagten verbürgten – Kontokorrent-Kredit.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser