Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZR 189/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

Am 20. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

21. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 250.000 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Einrede des – nicht wirksam abbedungenen (vgl. BGHZ 144, 52,

55 ff) - § 776 BGB steht dem Beklagten deshalb nicht zu, weil das Pfandrecht

am Auflassungsanspruch keine anderweitige Sicherheit für die vom Beklagten

verbürgte Hauptforderung darstellte. Es sicherte keine zukünftigen Forderun-

gen, also insbesondere nicht die Forderung aus dem erst später von der Kläge-

rin gewährten – und vom Beklagten verbürgten – Kontokorrent-Kredit.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser