BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZR 213/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. November 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. April 2000 wird nicht ange-
nommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.151,68 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Allerdings hat der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der
Klägerin schuldhaft verletzt. Indes ist der Schaden dem Beklagten haftungs-
rechtlich nicht zuzurechnen, weil die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Fest-
stellungen des Berufungsgerichts - ohne daß das Fehlverhalten des Beklagten
dazu Anlaß gegeben hätte - die Frage ihres Prozeßbevollmächtigten nach dem
Bestehen einer Unfallversicherung verneint hat. Damit hat sie bewirkt, daß der
Prozeßbevollmächtigte in der verbleibenden Zeit nichts unternahm, um die
Ausschlußfrist des § 7 I 1 Abs. 2 AUB 88 zu wahren. Durch diesen ungewöhnli-
chen und unsachgemäßen Eingriff in den Geschehensablauf hat sie eine wei-
tere Ursache gesetzt, die den Schaden dann endgültig herbeigeführt hat (vgl.
BGH, Urt. v. 15. April 1999
- IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335
m.w.Nachw.).
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser