Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZR 213/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. November 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. April 2000 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.151,68 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Allerdings hat der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der

Klägerin schuldhaft verletzt. Indes ist der Schaden dem Beklagten haftungs-

rechtlich nicht zuzurechnen, weil die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Fest-

stellungen des Berufungsgerichts - ohne daß das Fehlverhalten des Beklagten

dazu Anlaß gegeben hätte - die Frage ihres Prozeßbevollmächtigten nach dem

Bestehen einer Unfallversicherung verneint hat. Damit hat sie bewirkt, daß der

Prozeßbevollmächtigte in der verbleibenden Zeit nichts unternahm, um die

Ausschlußfrist des § 7 I 1 Abs. 2 AUB 88 zu wahren. Durch diesen ungewöhnli-

chen und unsachgemäßen Eingriff in den Geschehensablauf hat sie eine wei-

tere Ursache gesetzt, die den Schaden dann endgültig herbeigeführt hat (vgl.

BGH, Urt. v. 15. April 1999

- IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335

m.w.Nachw.).

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser