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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZR 321/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. November 2001

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 10. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Au-

gust 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 253.153,46 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Be-

klagten aus der Bürgschaft auf Anlaßkredite beschränkt (vgl. BGHZ 142, 213).

Der Begriff des Anlaßkredits richtet sich nach dem zur Zeit der Bürgschaft ak-

tuellen Sicherungsbedürfnis der Klägerin; er setzt nicht voraus, daß ein Darle-

hensvertrag bei Erteilung der Bürgschaft bereits geschlossen war. Die Haftung

der Beklagten erstreckt sich auf die im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang mit der Bürgschaft zwischen der Klägerin und der Haupt-

schuldnerin geschlossenen Kreditverträge. Ein entsprechender Zusammen-

hang ist für den am 15. November 1993 gewährten Kredit von 295.754,59 DM

zu bejahen. Der Tatrichter wird im Betragsverfahren prüfen müssen, ob Konto-

korrentkredite von 900.000 DM für Neuwagen, von 50.000 DM für Gebraucht-

wagen sowie von 32.000 DM für Sonderdarlehen ebenfalls in dem bezeichne-

ten Zusammenhang mit der Erteilung der Bürgschaft stehen oder jedenfalls

Kreditrahmen für drei verschiedene Zwecke vereinbart waren, was dazu führen

kann, daß die zur Auffüllung der Rahmenbeträge gewährten Darlehen als zu-

künftige Forderungen von der Haftung umfaßt sind (vgl. BGHZ 142, 213, 220;

BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392).

Danach besteht bereits jetzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß

sich die Klage in irgendeiner Höhe als begründet erweist.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser