Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.11.2001 – 2 StR 260/01
2. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
§§ 263 a, 266 b StGB
1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung
der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld
abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder
in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.
2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer
Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten
durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei
Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte
selbst ausgegeben hat.
BGH, Beschl. vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - Landgericht
Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. November 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 6. Juni 2000
a) in den Fällen II.4., 10. und 12. aufgehoben; die zugehörigen Fest-
stellungen bleiben jedoch aufrechterhalten,
b) hinsichtlich der übrigen Fälle im Schuldspruch dahin geändert
und klargestellt, daß die Angeklagte der Urkundenfälschung
(II.2.), des Betruges in 10 Fällen (Fälle II.3., 6., 7., 9., 11., 18. bis
22.), davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle
II.3., 6., 7., 18., 20.) und in einem dieser Fälle in weiterer Tatein-
heit mit Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (Fälle II.13. bis
16.) schuldig ist,
c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1., 3., 5., 8. und 13.
bis 17. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;
die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verschaffens von falschen
amtlichen Ausweisen, Gebrauchmachens einer falschen Urkunde in acht Fäl-
len, davon in Tateinheit mit Betrug in fünf (tatsächlich sechs) Fällen, Betrugs in
sechs Fällen, Computerbetrugs in zwei Fällen und Mißbrauchs von Scheck-
und Kreditkarten in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision
der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem
aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Angeklagte verschaffte sich Ende 1999 einen gefälschten Personal-
ausweis und eröffnete unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinsti-
tuten jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigte, die Konten insbesondere unter
Verwendung der erlangten Kreditkarten, ec-cards und Schecks zu überziehen,
ohne die Salden auszugleichen, um sich oder ihrem Freund einen Vermögens-
vorteil zu verschaffen. In der Folgezeit hob sie zumeist unter Einsatz der Kar-
ten in mehreren Fällen, u. a. auch an Geldautomaten Geld ab, löste Eu-
roschecks über die Garantiesumme ein und verwendete eine der ec-cards in
Geschäften zur Bezahlung im Lastschriftverfahren, wodurch ein Schaden von
insgesamt ca. DM 23.000,-- entstand. Zudem erhielt sie unter Täuschung über
ihre Identität und Rückzahlungswilligkeit von einer Bank einen Kredit über
DM 20.000,--, der ihr in bar ausgezahlt wurde.
III.
1. Das Urteil des Landgerichts hält in den Fällen II.10. und 12. rechtli-
cher Überprüfung nicht stand.
In diesen Fällen hat die Angeklagte jeweils unter Verwendung der zuvor
durch Täuschung von der Postbank erlangten ec-card und PIN-Nummer an
Geldautomaten - von im Urteil nicht näher bezeichneten Kreditinstituten - Bar-
geld abgehoben. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit wegen Compu-
terbetrugs gemäß § 263 a StGB jeweils in Tatmehrheit zu dem bereits bei der
Erlangung der ec-card begangenen Betrugs (Fall II.4.) verurteilt.
Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken:
a) Der Einsatz der ec-card an den Geldautomaten zur Bargeldbeschaf-
fung durch die Angeklagte erfüllt bei der gegebenen Sachlage die Vorausset-
zungen des § 263 a StGB nicht. Der hier allein in Betracht kommende Fall der
unbefugten Verwendung von Daten (§ 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB) liegt nicht vor.
Von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB erfaßt werden nach allgemeiner Ansicht
Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine
gefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte
verwendet (vgl. BGHSt 38, 120, 121; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982;
Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 a Rdn. 11 m.w.N.; Trönd-
le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a).
Nichtberechtigt in diesem Sinne war die Angeklagte jedoch nicht. Sie hat
die ec-card von der Postbank zur Verwendung erhalten. Berechtigter Kartenin-
haber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung
über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHR StGB § 266 b
Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH wistra 1993, 183, 184; Tröndle/Fischer aaO § 263
a Rdn. 8 a; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn.
7).
Der Mißbrauch einer ec-card oder einer Kreditkarte durch einen berech-
tigten Karteninhaber, der - wie hier – Geld am Bankomaten in der Absicht ab-
hebt, einen ihm damit gewährten Kredit nicht zurückzuzahlen, ist hingegen
nicht nach § 263 a StGB strafbar. Denn der berechtigte Karteninhaber handelt
nicht “unbefugt” im Sinne von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB.
Die Auslegung des Merkmals der “unbefugten” Datenverwendung ist al-
lerdings nicht unstreitig (vgl. zum Streitstand Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a
Rdn. 41 f. m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendungs-
bereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheit
mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263 a StGB sollte die Strafbar-
keitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, daß der Tatbe-
stand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei
dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit dar-
überhinaus war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung,
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
[2. WiKG], BTDrucks. 10/318 S. 19; Bericht des Rechtsausschusses,
BTDrucks. 10/5058 S. 30). Dem entspricht eine betrugsnahe oder betrugsspe-
zifische Auslegung, wie sie auch von der überwiegenden Meinung in Literatur
und Rechtsprechung vertreten wird (so schon BGHSt 38, 120 f.; OLG Düssel-
dorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer aaO Rdn. 11, 19; Lackner/Kühl, StGB 24.
Aufl. § 263 a Rdn. 13; Günther in SK-StGB § 263 a Rdn. 18; Tröndle/Fischer
aaO § 263 a Rdn. 8; Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch
den berechtigten Karteninhaber S. 167 f.,174). Danach ist nur eine solche
Verwendung von Daten "unbefugt”, die täuschungsäquivalent ist. Ob allerdings
eine Betrugsäquivalenz für die Abhebung von Geld am Geldautomaten mit der
Abhebung am Schalter gegeben ist, ist ebenfalls streitig (bejahend Lack-
ner/Kühl aaO § 263 a Rdn. 14; Tiedemann aaO Rdn. 51; Tröndle/Fischer aaO
§ 263 a Rdn. 8 a; ablehnend Günther aaO § 263 a Rdn. 19; Zielinski, Anmer-
kung zu BGHSt 38, 120 in CR 1992, 221 f. - jeweils m.w.N. -). Bejaht wird eine
Betrugsäquivalenz insbesondere mit der Begründung, daß in beiden Fällen von
einer schlüssigen Miterklärung auszugehen sei, daß das Konto gedeckt oder
ein gewährter Kredit zurückgezahlt werde. Dabei wird aber zur Begründung der
Täuschungsqualität der Abhebung am Geldautomaten auf einen fiktiven
Bankangestellten abgestellt, der die Interessen der Bank umfassend wahrzu-
nehmen hat. Zu Recht wird demgegenüber darauf hingewiesen, daß eine Ver-
gleichbarkeit nur mit einem Schalterangestellten angenommen werden kann,
der sich mit den Fragen befaßt, die auch der Computer prüft (Altenhain JZ
1997, 752, 758). Der Computer prüft aber nicht die Bonität des berechtigten
Karteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des Verfügungs-
rahmens bewegt.
Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem, daß der Gesetzgeber
durch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986 zugleich mit § 263 a StGB auch § 266 b
StGB eingeführt hat. Diese Vorschrift stellt ein auf den berechtigten Kartenin-
haber beschränktes Sonderdelikt dar (BTDrucks. 10/5058 S. 32), das die ver-
tragswidrige Bargeldbeschaffung mit einer gegenüber §§ 263, 263 a StGB ge-
ringeren Strafe bedroht. § 266 b StGB geht daher auch als lex specialis dem
nach der bisherigen Rechtsprechung beim Einsatz einer ec-card als Scheck-
karte im eigentlichen Sinne verwirklichten § 263 StGB (vgl. BGHSt 24, 386,
388) vor (BGH NStZ 1987, 120; Tröndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9).
Erfaßte man den Mißbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Gel d-
automaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263 a
StGB, führte dies zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die
unterschiedlichen Strafrahmen von § 263 a und § 266 b StGB und die fehlende
Versuchsstrafbarkeit bei § 266 b StGB.
b) Der mißbräuchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an
Geldautomaten ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts
nach § 266 b StGB strafbar (OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; BayObLGSt
1997, 75, 77; Lenckner/Perron aaO § 266 b Rdn. 8; Maurach/Schroeder/
Maiwald, Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV Rdn. 74; Kindhäuser in NK-StGB § 263
a Rdn. 46; aA Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 b Rdn. 10, 11).
Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Tatbestands
den Fall vor Augen, daß der Scheckkarteninhaber unter Verwendung der Karte
und unter Ausnutzung der damit verbundenen Garantiefunktion Waren kauft
und Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, daß das Kreditinstitut
seine Rechnungen zu bezahlen hat, er aber zur Erstattung der Auslagen nicht
in der Lage sein wird (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Im Wirtschaftsleben wird der
Euroscheck über diese Zwecke hinaus aber auch vielfach zur Bargeldbe-
schaffung, etwa durch Bareinlösungen bei anderen Kreditinstituten verwendet.
Auch diese keineswegs zweckwidrige Verwendung von Euroschecks (vgl.
BGHZ 122, 156 f.) wird vom Tatbestand des § 266 b StGB erfaßt, wenn der
Scheckkarteninhaber zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.
Die Verwendung der ec-card zur Barabhebung am Geldautomaten einer
Drittbank ist damit vergleichbar. Allerdings wird in diesen Fällen die Karte nicht
in ihrer eigentlichen Funktion als Scheckkarte eingesetzt, sondern lediglich als
Codekarte (quasi als “Schlüssel”) zur Abhebung am Automaten verwendet.
Dementsprechend folgt auch eine Zahlungsverpflichtung der kartenausgeben-
den Bank gegenüber der Drittbank nicht aus der Garantiefunktion der ec-card.
Eine Gleichbehandlung mit der Bareinlösung eines ec-Schecks bei einem an-
deren als dem bezogenen Kreditinstitut ist aber deshalb gerechtfertigt, weil
auch in diesen Fällen das kartenausgebende Institut im Sinne von § 266 b
StGB zu einer Zahlung “veranlaßt” wird. Die Zahlungsverpflichtung des karten-
ausgebenden Instituts ergibt sich dabei derzeit aus den “Vereinbarungen für
das Deutsche ec-Geldautomatensystem” vom 1. Juli 1993, “den Richtlinien für
das Deutsche ec-Geldautomatensystem” und den “Bedingungen für den ec-
Service”. Danach zieht das automatenbetreibende Institut den von seinem
Geldautomaten ausgezahlten Betrag per Lastschrift bei dem kartenausgeben-
den Institut ein, wobei eine Rückgabe der Lastschrift wegen Widerspruchs,
fehlender Deckung oder aus anderen Gründen im Sinne des Abkommens über
den Lastschriftverkehr nicht möglich ist (Gößmann in Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrecht 2. Aufl. § 54 Rdn. 1, 16). Damit erlangt das auszahlende
Institut durch eine Handlung des Scheckkarteninhabers einen Anspruch ge-
genüber dem kartenausgebenden Institut, der dem aus einem Garantievertrag
jedenfalls vergleichbar ist. Daß ein Garantievertrag im technischen Sinne er-
forderlich ist, läßt sich weder dem Gesetzestext noch dem Gesetzeszweck ent-
nehmen (vgl. auch Baier ZRP 2001, 454 f.).
c) Hingegen werden von § 266 b StGB vertragswidrige Bargeldabhe-
bungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstituts, das die
Karte selbst ausgegeben hat, nicht erfaßt (BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenck-
ner/Perron aaO Rdn. 8; Zielinski aaO S. 227).
Denn der Tatbestand des § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-System
voraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der
Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung (jedenfalls im weiteren Sinne)
garantiert (BGHSt 38, 281, 282 ff. zur Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77).
Selbst wenn der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung des Merkmals “zur
Zahlung veranlassen” im Sinne einer bloß tatsächlichen Verursachung einer
Zahlung nicht zwingend ausschließt (so aber BGHSt 38, 281, 282; anders
Ranft NStZ 1993, 185 f.; Otto JZ 1992, 1139 f.), spricht jedenfalls die Gesetz-
gebungsgeschichte gegen eine solche Auslegung und damit gegen die Einbe-
ziehung des Zwei-Partner-Systems in den § 266 b StGB. Zwar wird im Bericht
des Rechtsausschusses zu § 266 b StGB neben dem Drei-Partner-System
auch das Zwei-Partner-System zumindest erläuternd erwähnt. Nach dem Wil-
len des Gesetzgebers sollte aber § 266 b StGB - wie ausgeführt - die Fälle er-
fassen, in denen der Täter die Karte gebraucht, obwohl er weiß, daß das Kr e-
ditinstitut seine Rechnungen zu bezahlen hat (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Dies
ist im Zwei-Personen-Verhältnis jedoch nicht der Fall, weil dabei keine Zah-
lungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts entsteht. Die Karte wird
insoweit nicht in ihrer Garantiefunktion (auch nicht im weiteren Sinne) verwen-
det. Daß der Gesetzgeber gerade auf die durch die Handlung des Karteninha-
bers begründete Zahlungsverpflichtung abgestellt hat, lassen die Ausführun-
gen zum Begriff der Scheckkarte erkennen. Mit der Formulierung “die ihm
durch die Überlassung einer Scheckkarte ... eingeräumte Möglichkeit, den
Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen” sollte gerade auf die Garantie-
funktion Bezug genommen werden (BTDrucks. 10/5058 S. 32).
Eine Ausweitung auf Auszahlungen im Zwei-Partner-System ist auch
vom Zweck der Vorschrift, den der Gesetzgeber in dem Schutz der Funktions-
fähigkeit des Zahlungsverkehrs sieht (vgl. BTDrucks. 10/5058 S. 32), nicht ge-
deckt (BGHSt 38, 281, 284). Denn bei Abhebungen am Geldautomaten (oder
am Schalter) der Hausbank wird die Karte lediglich zur technischen Erleichte-
rung des Auszahlungsvorgangs verwendet, ohne daß eine Zahlungsverpflich-
tung des Instituts entsteht. Vielmehr hat es das kartenausstellende Kreditinsti-
tut selbst in der Hand, die Bonität ihres Kunden durch geeignete technische
Kontrollmaßnahmen zu überprüfen und eine Auszahlung des Geldes bei Be-
nutzung seines Geldautomaten zu verweigern (Zielinski aaO S. 228).
Dies führt allerdings dazu, daß der bloße vertragswidrige Einsatz der
Karten an eigenen Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstituts in
vielen Fällen - da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in Be-
tracht kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an den
berechtigten Kontoinhaber übertragen will (vgl. BGHSt 35, 152, 162 f.) - straf-
los bleiben wird. Abgesehen davon, daß in Fällen wie dem vorliegenden aber
schon eine Strafbarkeit wegen Betrugs bei der Erlangung der ec-card zu beja-
hen ist, wobei die Abhebungen am Geldautomaten jedenfalls zu einer Vertie-
fung des Betrugsschadens führen, muß es dem Gesetzgeber überlassen blei-
ben, etwaige Strafbarkeitslücken zu füllen.
2. Da im Urteil die Kreditinstitute nicht festgestellt worden sind, deren
Geldautomaten die Angeklagte benutzt hat, bedarf es zur Beurteilung einer
Strafbarkeit nach § 266 b StGB weiterer Aufklärung. Die Aufhebung des Urteils
in den Fällen II.10. und 12. - wobei die lediglich ergänzungsbedürftigen Fest-
stellungen aufrechterhalten bleiben können - führt auch zur Aufhebung der
- rechtlich an sich nicht zu beanstandenden - Verurteilung im Fall II. 4. der Ur-
teilsgründe.
Insoweit hat die Angeklagte unter Vorlage des gefälschten Personal-
ausweises und Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit bei der Postbank die
Eröffnung eines Kontos sowie die Übergabe von Schecks und einer Kreditkarte
erreicht. Zudem hat sie - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe ergibt - auch die in den Fällen II.10. und 12. eingesetzte ec-card er-
langt. Sie ist daher vom Landgericht zu Recht wegen Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Betrug war mit der Aushändigung
der Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige
Angeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung einge-
treten ist (vgl. BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen
2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183,
184).
Die Frage, welcher Vermögensschaden durch diesen Betrug eingetreten
ist und wie das Verhältnis eines etwa bei den Abhebungen begangenen
Scheckkartenmißbrauchs zu dem vorangegangen Betrug zu beurteilen ist,
steht jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit den Fällen 10. und 12.. Dies
ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulässigen ergänzenden
Feststellungen dazu kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II.10. und 12.
(oder zumindest in einem dieser Fälle) an einem Geldautomaten eines dritten
Kreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar ge-
macht hat, bestünde zwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte
(Fall II.4.) und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz Tateinheit (vgl.
BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Tröndle/Fischer aaO § 266 b
Rdn. 9; offengelassen BGH wistra 1993, 183, 184; aA Tatmehrheit: Lackner/
Kühl aaO § 266 b Rdn. 9; Bernsau aaO S. 133). Ein Zurücktreten des § 266 b
StGB als mitbestrafte Nachtat (so Lenckner/Perron aaO Rdn. 14) scheidet bei
dieser Fallgestaltung aus, da § 266 b StGB über das Vermögen hinaus auch
die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schützt; dieser wird
jedoch erst mit der mißbräuchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert (BGH
wistra 1993, 183, 184). Die gegebenenfalls mehrfachen Vergehen des § 266 b
StGB durch den Einsatz der Karte werden durch die jeweils vorliegende Ta-
teinheit mit der bei der Erlangung der Karte begangenen Betrugstat ebenfalls
zur Tateinheit verklammert.
b) Sollte der Tatrichter aufgrund der ergänzenden Feststellungen dazu
kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II.10. und 12. an Geldautomaten
der Postbank abgehoben hat, wäre in der Auszahlung des Geldes lediglich die
Beendigung des bereits mit der Kontoeröffnung und Erlangung der ec-card
vollendeten Betrugs zu sehen. Der dadurch bereits eingetretene Schaden wäre
bei einer späteren Auszahlung des Geldes durch die Postbank lediglich vertieft
worden. Mehrere Handlungen während eines Gesamtablaufs, die ebenso wie
die erste Täuschung nur auf die Herbeiführung des vom Täter von vornherein
ins Auge gefaßten endgültigen Erfüllungsschadens gerichtet sind, haben recht-
lich keine selbständige Bedeutung, so daß insoweit nur von einer Betrugstat
auszugehen ist (Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 292; vgl. auch BGHR StGB
§ 263 Abs. 1 Konkurrenzen 9 zum Verhältnis Eingehungs- Erfüllungsbetrug).
3. Hinsichtlich der übrigen Fälle war der Schuldspruch wie aus dem Te-
nor ersichtlich zu ändern.
a) Das Verschaffen eines falschen amtlichen Ausweises gemäß § 276
StGB im Fall II.1. stellt hier keine rechtlich selbständige Tat dar. Vielmehr tritt
es hinter der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von dem Ausweis
- u.a. im Fall II.2. - als subsidiär zurück (BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1),
so daß der Schuldspruch insoweit entfällt.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die abgeurteilten
Fälle II.3., 5., 8. und 13. bis 17. nicht in Tatmehrheit zueinander. Die Ange-
klagte hat sich vielmehr des Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei
rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Mißbrauch von Scheck- und Kre-
ditkarten in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht.
aa) Im Fall II.3. hat die Angeklagte unter Vorlage des gefälschten Perso-
nalausweises und Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit bei der Sparda-Bank
ein Konto eröffnet und die Einräumung eines Überziehungskredits erlangt. Sie
ist insoweit vom Landgericht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung verurteilt worden. Da sie bei der Kontoeröffnung vergessen hatte, auch
Schecks und eine ec-card zu beantragen, suchte sie etwa zwei Wochen später
erneut die Sparda-Bank auf. Dabei legte sie gefälschte Gehaltsabrechnungen
vor und erhielt eine ec-card und Euroschecks ausgehändigt (Fall II.5.).
Die Auffassung der Kammer, die damit verwirklichte Urkundenfälschung
stehe zu Fall II.3. in Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Vielmehr ist hinsichtlich der abgeurteilten Fälle II.3. und 5. Tateinheit gegeben,
weil die Angeklagte schon bei der Kontoeröffnung beabsichtigt hatte, eine ec-
card und Euroschecks zu erlangen, um damit Abhebungen tätigen zu können.
Die beiden Urkundenfälschungen in den Fällen II.3. und 5. werden daher durch
die vorliegende einheitliche Betrugstat, die bereits mit der Täuschung bei der
Kontoeröffnung begonnen hat, zu Tateinheit verklammert (vgl. BGHR StGB
§ 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).
bb) Auch im Fall II.8. ist ein - gegenüber dem bereits mit der Kontoeröff-
nung und Inempfangnahme der ec-card und Schecks begangenen - als selb-
ständig zu bewertender Betrug nicht gegeben. Aus dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Angeklagte in diesem Fall von dem
bei der Sparda-Bank eröffneten Konto am Schalter einer Filiale der Sparda-
Bank die Auszahlung von DM 4.400,-- erreicht hat. Danach lag in der Auszah-
lung aber lediglich die Beendigung des bereits mit der Täuschung bei der
Kontoeröffnung begonnen Betrugs.
Dabei kann offenbleiben, ob der Betrug schon durch die Einräumung ei-
nes Überziehungskredits vollendet war (ablehnend BGH StV 1989, 199 f. zur
Kundenkarte; offengelassen BGHSt 15, 24, 26). Denn jedenfalls lag mit der
- von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Aushändigung der
Schecks und der ec-card an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeter
Betrug vor, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist
(BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei
Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184), der durch
die spätere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der Sparda-Bank lediglich
vertieft worden ist.
cc) In den Fällen II.13. bis 16. hat das Landgericht die Angeklagte zu
Recht wegen Mißbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266 b StGB
verurteilt. Sie hat insoweit jeweils bei Drittbanken die im Fall II.5. erlangten Eu-
roschecks der Sparda-Bank unter Verwendung der ec-card über die Garantie-
summe von DM 400,-- eingelöst, wobei sie von Anfang an vor hatte, die anfal-
lenden Belastungen auf ihrem Konto nicht auszugleichen. Für die Strafbarkeit
nach § 266 b StGB kommt es dabei nicht darauf an, ob die Angeklagte durch
die Einlösung der Schecks den ihr bei der Kontoeröffnung gewährten Überzie-
hungskredit überschritten hat. Die Vorschrift zielt vielmehr gerade auch auf
diejenigen Fälle ab, in denen der dem Karteninhaber vertraglich vorgegebene
Rahmen nicht überschritten wird, er diesen Rahmen aber nicht ausschöpfen
darf, weil er zur Ausgleichung der aufgelaufenen Schuldsalden am Fälligkeits-
termin nicht in der Lage sein wird (Ranft JuS 1988, 673, 678).
Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II.13. bis 16. ist hingegen
rechtlich zu beanstanden, da die Angeklagte bereits die Aushändigung der
Scheckkarte durch eine Betrugstat erlangt hatte. Zwischen der Betrugstat bei
Erlangung der Karte und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz be-
steht jedoch Tateinheit (s.o. III. 3)b)aa)). Steht aber danach bei der hier gege-
benen Sachlage jeder Mißbrauch der Scheckkarte in Tateinheit mit der bei ih-
rer Erlangung begangenen Betrugstat, so verklammert der Betrug auch die
mehrfachen Vergehen nach § 266 b StGB in den Fällen II.13. bis 16. zu Ta-
teinheit.
dd) Hingegen kommt eine Verurteilung nach § 266 b StGB im Fall II.17.
nicht in Betracht. Denn hier hat sich die Angeklagte unter Vorlage von zwei im
Fall II.5. erlangten Euroschecks und der ec-card DM 800,-- von der Sparda-
Bank, also dem kartenausgebenden Kreditinstitut selbst, auszahlen lassen. Der
vorgelegte Scheck ist insoweit lediglich als Bankscheck anzusehen, mit dem
die Angeklagte eine Auszahlung vom eigenen Konto begehrt und für den die
Garantiefunktion der Scheckkarte keine Rolle spielt.
Auch insoweit kommt dem bei der Auszahlung verwirklichten Betrug ge-
genüber der Sparda-Bank keine selbständige Bedeutung zu. Er stellt sich als
eine Tat mit Fall II.3./5. dar, da die Angeklagte bereits bei der Kontoeröffnung
beabsichtigt hat, dieses durch Abhebungen zu überziehen, ohne den Saldo
auszugleichen. Die Abhebung ist daher lediglich als Beendigung des Betrugs
anzusehen (vgl. auch BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).
c) Hingegen ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen Be-
trugs in den Fällen II.18. bis 22. rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat
die Angeklagte die ec-card im Lastschriftverfahren (sog. POZ-System: Point of
sale ohne Zahlungsgarantie) eingesetzt. Dabei übernimmt die kartenausge-
bende Bank keine Garantie für die Zahlung. Vielmehr erteilt der Karteninhaber
durch seine Unterschrift lediglich eine Einzugsermächtigung, so daß der Ge-
schäftspartner das Risiko der Nichteinlösung trägt (BGHSt 46, 146, 148, 150).
Der Schaden ist daher in diesen Fällen nicht bei der kartenausgebenden Bank,
sondern bei dem jeweiligen Geschäftspartner, also einem Dritten eingetreten,
so daß eine rechtlich selbständige Tat mit gesondert strafwürdigem Unrecht
vorliegt.
Die Angeklagte hat sich demnach in den Fällen II.9., 11., 19., 21. und
22. des Betruges, in den Fällen II.6., 7., 18. und 20. des Betruges in Tateinheit
mit Urkundenfälschung, im Fall II.2. der Urkundenfälschung und in den Fällen
II.3., 5., 8. und 13. bis 17. e i n e s Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) und mit Mißbrauch von
Scheck- und Kreditkarten (in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen) schul-
dig gemacht.
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da
auszuschließen ist, daß sich die geständige Angeklagte gegen den Tatvorwurf
anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen
II.1., 3., 5., 8. sowie 13. bis 17. verhängten Einzelstrafen. Da die Aufhebung
der Strafaussprüche lediglich durch die Veränderung der Konkurrenzverhält-
nisse bedingt ist, können die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten
bleiben. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen in den
Fällen II.2., 6., 7., 9., 11. sowie 18. bis 22. von den Rechtsfehlern beeinflußt ist.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf