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BGH Beschluss vom 21.11.2001 – 2 StR 260/01

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

§§ 263 a, 266 b StGB

1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung

der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld

abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder

in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.

2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer

Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten

durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei

Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte

selbst ausgegeben hat.

BGH, Beschl. vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - Landgericht

Kassel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 260/01

vom

21. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. November 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 6. Juni 2000

a) in den Fällen II.4., 10. und 12. aufgehoben; die zugehörigen Fest-

stellungen bleiben jedoch aufrechterhalten,

b) hinsichtlich der übrigen Fälle im Schuldspruch dahin geändert

und klargestellt, daß die Angeklagte der Urkundenfälschung

(II.2.), des Betruges in 10 Fällen (Fälle II.3., 6., 7., 9., 11., 18. bis

22.), davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle

II.3., 6., 7., 18., 20.) und in einem dieser Fälle in weiterer Tatein-

heit mit Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (Fälle II.13. bis

16.) schuldig ist,

c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1., 3., 5., 8. und 13.

bis 17. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;

die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verschaffens von falschen

amtlichen Ausweisen, Gebrauchmachens einer falschen Urkunde in acht Fäl-

len, davon in Tateinheit mit Betrug in fünf (tatsächlich sechs) Fällen, Betrugs in

sechs Fällen, Computerbetrugs in zwei Fällen und Mißbrauchs von Scheck-

und Kreditkarten in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision

der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem

aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Die Angeklagte verschaffte sich Ende 1999 einen gefälschten Personal-

ausweis und eröffnete unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinsti-

tuten jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigte, die Konten insbesondere unter

Verwendung der erlangten Kreditkarten, ec-cards und Schecks zu überziehen,

ohne die Salden auszugleichen, um sich oder ihrem Freund einen Vermögens-

vorteil zu verschaffen. In der Folgezeit hob sie zumeist unter Einsatz der Kar-

ten in mehreren Fällen, u. a. auch an Geldautomaten Geld ab, löste Eu-

roschecks über die Garantiesumme ein und verwendete eine der ec-cards in

Geschäften zur Bezahlung im Lastschriftverfahren, wodurch ein Schaden von

insgesamt ca. DM 23.000,-- entstand. Zudem erhielt sie unter Täuschung über

ihre Identität und Rückzahlungswilligkeit von einer Bank einen Kredit über

DM 20.000,--, der ihr in bar ausgezahlt wurde.

III.

1. Das Urteil des Landgerichts hält in den Fällen II.10. und 12. rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

In diesen Fällen hat die Angeklagte jeweils unter Verwendung der zuvor

durch Täuschung von der Postbank erlangten ec-card und PIN-Nummer an

Geldautomaten - von im Urteil nicht näher bezeichneten Kreditinstituten - Bar-

geld abgehoben. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit wegen Compu-

terbetrugs gemäß § 263 a StGB jeweils in Tatmehrheit zu dem bereits bei der

Erlangung der ec-card begangenen Betrugs (Fall II.4.) verurteilt.

Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken:

a) Der Einsatz der ec-card an den Geldautomaten zur Bargeldbeschaf-

fung durch die Angeklagte erfüllt bei der gegebenen Sachlage die Vorausset-

zungen des § 263 a StGB nicht. Der hier allein in Betracht kommende Fall der

unbefugten Verwendung von Daten (§ 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB) liegt nicht vor.

Von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB erfaßt werden nach allgemeiner Ansicht

Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine

gefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte

verwendet (vgl. BGHSt 38, 120, 121; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982;

Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 a Rdn. 11 m.w.N.; Trönd-

le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a).

Nichtberechtigt in diesem Sinne war die Angeklagte jedoch nicht. Sie hat

die ec-card von der Postbank zur Verwendung erhalten. Berechtigter Kartenin-

haber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung

über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHR StGB § 266 b

Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH wistra 1993, 183, 184; Tröndle/Fischer aaO § 263

a Rdn. 8 a; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn.

7).

Der Mißbrauch einer ec-card oder einer Kreditkarte durch einen berech-

tigten Karteninhaber, der - wie hier – Geld am Bankomaten in der Absicht ab-

hebt, einen ihm damit gewährten Kredit nicht zurückzuzahlen, ist hingegen

nicht nach § 263 a StGB strafbar. Denn der berechtigte Karteninhaber handelt

nicht “unbefugt” im Sinne von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB.

Die Auslegung des Merkmals der “unbefugten” Datenverwendung ist al-

lerdings nicht unstreitig (vgl. zum Streitstand Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a

Rdn. 41 f. m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendungs-

bereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheit

mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263 a StGB sollte die Strafbar-

keitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, daß der Tatbe-

stand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei

dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit dar-

überhinaus war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung,

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

[2. WiKG], BTDrucks. 10/318 S. 19; Bericht des Rechtsausschusses,

BTDrucks. 10/5058 S. 30). Dem entspricht eine betrugsnahe oder betrugsspe-

zifische Auslegung, wie sie auch von der überwiegenden Meinung in Literatur

und Rechtsprechung vertreten wird (so schon BGHSt 38, 120 f.; OLG Düssel-

dorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer aaO Rdn. 11, 19; Lackner/Kühl, StGB 24.

Aufl. § 263 a Rdn. 13; Günther in SK-StGB § 263 a Rdn. 18; Tröndle/Fischer

aaO § 263 a Rdn. 8; Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch

den berechtigten Karteninhaber S. 167 f.,174). Danach ist nur eine solche

Verwendung von Daten "unbefugt”, die täuschungsäquivalent ist. Ob allerdings

eine Betrugsäquivalenz für die Abhebung von Geld am Geldautomaten mit der

Abhebung am Schalter gegeben ist, ist ebenfalls streitig (bejahend Lack-

ner/Kühl aaO § 263 a Rdn. 14; Tiedemann aaO Rdn. 51; Tröndle/Fischer aaO

§ 263 a Rdn. 8 a; ablehnend Günther aaO § 263 a Rdn. 19; Zielinski, Anmer-

kung zu BGHSt 38, 120 in CR 1992, 221 f. - jeweils m.w.N. -). Bejaht wird eine

Betrugsäquivalenz insbesondere mit der Begründung, daß in beiden Fällen von

einer schlüssigen Miterklärung auszugehen sei, daß das Konto gedeckt oder

ein gewährter Kredit zurückgezahlt werde. Dabei wird aber zur Begründung der

Täuschungsqualität der Abhebung am Geldautomaten auf einen fiktiven

Bankangestellten abgestellt, der die Interessen der Bank umfassend wahrzu-

nehmen hat. Zu Recht wird demgegenüber darauf hingewiesen, daß eine Ver-

gleichbarkeit nur mit einem Schalterangestellten angenommen werden kann,

der sich mit den Fragen befaßt, die auch der Computer prüft (Altenhain JZ

1997, 752, 758). Der Computer prüft aber nicht die Bonität des berechtigten

Karteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des Verfügungs-

rahmens bewegt.

Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem, daß der Gesetzgeber

durch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986 zugleich mit § 263 a StGB auch § 266 b

StGB eingeführt hat. Diese Vorschrift stellt ein auf den berechtigten Kartenin-

haber beschränktes Sonderdelikt dar (BTDrucks. 10/5058 S. 32), das die ver-

tragswidrige Bargeldbeschaffung mit einer gegenüber §§ 263, 263 a StGB ge-

ringeren Strafe bedroht. § 266 b StGB geht daher auch als lex specialis dem

nach der bisherigen Rechtsprechung beim Einsatz einer ec-card als Scheck-

karte im eigentlichen Sinne verwirklichten § 263 StGB (vgl. BGHSt 24, 386,

388) vor (BGH NStZ 1987, 120; Tröndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9).

Erfaßte man den Mißbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Gel d-

automaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263 a

StGB, führte dies zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die

unterschiedlichen Strafrahmen von § 263 a und § 266 b StGB und die fehlende

Versuchsstrafbarkeit bei § 266 b StGB.

b) Der mißbräuchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an

Geldautomaten ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts

nach § 266 b StGB strafbar (OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; BayObLGSt

1997, 75, 77; Lenckner/Perron aaO § 266 b Rdn. 8; Maurach/Schroeder/

Maiwald, Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV Rdn. 74; Kindhäuser in NK-StGB § 263

a Rdn. 46; aA Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 b Rdn. 10, 11).

Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Tatbestands

den Fall vor Augen, daß der Scheckkarteninhaber unter Verwendung der Karte

und unter Ausnutzung der damit verbundenen Garantiefunktion Waren kauft

und Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, daß das Kreditinstitut

seine Rechnungen zu bezahlen hat, er aber zur Erstattung der Auslagen nicht

in der Lage sein wird (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Im Wirtschaftsleben wird der

Euroscheck über diese Zwecke hinaus aber auch vielfach zur Bargeldbe-

schaffung, etwa durch Bareinlösungen bei anderen Kreditinstituten verwendet.

Auch diese keineswegs zweckwidrige Verwendung von Euroschecks (vgl.

BGHZ 122, 156 f.) wird vom Tatbestand des § 266 b StGB erfaßt, wenn der

Scheckkarteninhaber zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.

Die Verwendung der ec-card zur Barabhebung am Geldautomaten einer

Drittbank ist damit vergleichbar. Allerdings wird in diesen Fällen die Karte nicht

in ihrer eigentlichen Funktion als Scheckkarte eingesetzt, sondern lediglich als

Codekarte (quasi als “Schlüssel”) zur Abhebung am Automaten verwendet.

Dementsprechend folgt auch eine Zahlungsverpflichtung der kartenausgeben-

den Bank gegenüber der Drittbank nicht aus der Garantiefunktion der ec-card.

Eine Gleichbehandlung mit der Bareinlösung eines ec-Schecks bei einem an-

deren als dem bezogenen Kreditinstitut ist aber deshalb gerechtfertigt, weil

auch in diesen Fällen das kartenausgebende Institut im Sinne von § 266 b

StGB zu einer Zahlung “veranlaßt” wird. Die Zahlungsverpflichtung des karten-

ausgebenden Instituts ergibt sich dabei derzeit aus den “Vereinbarungen für

das Deutsche ec-Geldautomatensystem” vom 1. Juli 1993, “den Richtlinien für

das Deutsche ec-Geldautomatensystem” und den “Bedingungen für den ec-

Service”. Danach zieht das automatenbetreibende Institut den von seinem

Geldautomaten ausgezahlten Betrag per Lastschrift bei dem kartenausgeben-

den Institut ein, wobei eine Rückgabe der Lastschrift wegen Widerspruchs,

fehlender Deckung oder aus anderen Gründen im Sinne des Abkommens über

den Lastschriftverkehr nicht möglich ist (Gößmann in Schimansky/Bunte/

Lwowski, Bankrecht 2. Aufl. § 54 Rdn. 1, 16). Damit erlangt das auszahlende

Institut durch eine Handlung des Scheckkarteninhabers einen Anspruch ge-

genüber dem kartenausgebenden Institut, der dem aus einem Garantievertrag

jedenfalls vergleichbar ist. Daß ein Garantievertrag im technischen Sinne er-

forderlich ist, läßt sich weder dem Gesetzestext noch dem Gesetzeszweck ent-

nehmen (vgl. auch Baier ZRP 2001, 454 f.).

c) Hingegen werden von § 266 b StGB vertragswidrige Bargeldabhe-

bungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstituts, das die

Karte selbst ausgegeben hat, nicht erfaßt (BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenck-

ner/Perron aaO Rdn. 8; Zielinski aaO S. 227).

Denn der Tatbestand des § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-System

voraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der

Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung (jedenfalls im weiteren Sinne)

garantiert (BGHSt 38, 281, 282 ff. zur Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77).

Selbst wenn der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung des Merkmals “zur

Zahlung veranlassen” im Sinne einer bloß tatsächlichen Verursachung einer

Zahlung nicht zwingend ausschließt (so aber BGHSt 38, 281, 282; anders

Ranft NStZ 1993, 185 f.; Otto JZ 1992, 1139 f.), spricht jedenfalls die Gesetz-

gebungsgeschichte gegen eine solche Auslegung und damit gegen die Einbe-

ziehung des Zwei-Partner-Systems in den § 266 b StGB. Zwar wird im Bericht

des Rechtsausschusses zu § 266 b StGB neben dem Drei-Partner-System

auch das Zwei-Partner-System zumindest erläuternd erwähnt. Nach dem Wil-

len des Gesetzgebers sollte aber § 266 b StGB - wie ausgeführt - die Fälle er-

fassen, in denen der Täter die Karte gebraucht, obwohl er weiß, daß das Kr e-

ditinstitut seine Rechnungen zu bezahlen hat (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Dies

ist im Zwei-Personen-Verhältnis jedoch nicht der Fall, weil dabei keine Zah-

lungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts entsteht. Die Karte wird

insoweit nicht in ihrer Garantiefunktion (auch nicht im weiteren Sinne) verwen-

det. Daß der Gesetzgeber gerade auf die durch die Handlung des Karteninha-

bers begründete Zahlungsverpflichtung abgestellt hat, lassen die Ausführun-

gen zum Begriff der Scheckkarte erkennen. Mit der Formulierung “die ihm

durch die Überlassung einer Scheckkarte ... eingeräumte Möglichkeit, den

Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen” sollte gerade auf die Garantie-

funktion Bezug genommen werden (BTDrucks. 10/5058 S. 32).

Eine Ausweitung auf Auszahlungen im Zwei-Partner-System ist auch

vom Zweck der Vorschrift, den der Gesetzgeber in dem Schutz der Funktions-

fähigkeit des Zahlungsverkehrs sieht (vgl. BTDrucks. 10/5058 S. 32), nicht ge-

deckt (BGHSt 38, 281, 284). Denn bei Abhebungen am Geldautomaten (oder

am Schalter) der Hausbank wird die Karte lediglich zur technischen Erleichte-

rung des Auszahlungsvorgangs verwendet, ohne daß eine Zahlungsverpflich-

tung des Instituts entsteht. Vielmehr hat es das kartenausstellende Kreditinsti-

tut selbst in der Hand, die Bonität ihres Kunden durch geeignete technische

Kontrollmaßnahmen zu überprüfen und eine Auszahlung des Geldes bei Be-

nutzung seines Geldautomaten zu verweigern (Zielinski aaO S. 228).

Dies führt allerdings dazu, daß der bloße vertragswidrige Einsatz der

Karten an eigenen Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstituts in

vielen Fällen - da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in Be-

tracht kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an den

berechtigten Kontoinhaber übertragen will (vgl. BGHSt 35, 152, 162 f.) - straf-

los bleiben wird. Abgesehen davon, daß in Fällen wie dem vorliegenden aber

schon eine Strafbarkeit wegen Betrugs bei der Erlangung der ec-card zu beja-

hen ist, wobei die Abhebungen am Geldautomaten jedenfalls zu einer Vertie-

fung des Betrugsschadens führen, muß es dem Gesetzgeber überlassen blei-

ben, etwaige Strafbarkeitslücken zu füllen.

2. Da im Urteil die Kreditinstitute nicht festgestellt worden sind, deren

Geldautomaten die Angeklagte benutzt hat, bedarf es zur Beurteilung einer

Strafbarkeit nach § 266 b StGB weiterer Aufklärung. Die Aufhebung des Urteils

in den Fällen II.10. und 12. - wobei die lediglich ergänzungsbedürftigen Fest-

stellungen aufrechterhalten bleiben können - führt auch zur Aufhebung der

- rechtlich an sich nicht zu beanstandenden - Verurteilung im Fall II. 4. der Ur-

teilsgründe.

Insoweit hat die Angeklagte unter Vorlage des gefälschten Personal-

ausweises und Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit bei der Postbank die

Eröffnung eines Kontos sowie die Übergabe von Schecks und einer Kreditkarte

erreicht. Zudem hat sie - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe ergibt - auch die in den Fällen II.10. und 12. eingesetzte ec-card er-

langt. Sie ist daher vom Landgericht zu Recht wegen Betrugs in Tateinheit mit

Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Betrug war mit der Aushändigung

der Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige

Angeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung einge-

treten ist (vgl. BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen

2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183,

184).

Die Frage, welcher Vermögensschaden durch diesen Betrug eingetreten

ist und wie das Verhältnis eines etwa bei den Abhebungen begangenen

Scheckkartenmißbrauchs zu dem vorangegangen Betrug zu beurteilen ist,

steht jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit den Fällen 10. und 12.. Dies

ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulässigen ergänzenden

Feststellungen dazu kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II.10. und 12.

(oder zumindest in einem dieser Fälle) an einem Geldautomaten eines dritten

Kreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar ge-

macht hat, bestünde zwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte

(Fall II.4.) und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz Tateinheit (vgl.

BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Tröndle/Fischer aaO § 266 b

Rdn. 9; offengelassen BGH wistra 1993, 183, 184; aA Tatmehrheit: Lackner/

Kühl aaO § 266 b Rdn. 9; Bernsau aaO S. 133). Ein Zurücktreten des § 266 b

StGB als mitbestrafte Nachtat (so Lenckner/Perron aaO Rdn. 14) scheidet bei

dieser Fallgestaltung aus, da § 266 b StGB über das Vermögen hinaus auch

die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schützt; dieser wird

jedoch erst mit der mißbräuchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert (BGH

wistra 1993, 183, 184). Die gegebenenfalls mehrfachen Vergehen des § 266 b

StGB durch den Einsatz der Karte werden durch die jeweils vorliegende Ta-

teinheit mit der bei der Erlangung der Karte begangenen Betrugstat ebenfalls

zur Tateinheit verklammert.

b) Sollte der Tatrichter aufgrund der ergänzenden Feststellungen dazu

kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II.10. und 12. an Geldautomaten

der Postbank abgehoben hat, wäre in der Auszahlung des Geldes lediglich die

Beendigung des bereits mit der Kontoeröffnung und Erlangung der ec-card

vollendeten Betrugs zu sehen. Der dadurch bereits eingetretene Schaden wäre

bei einer späteren Auszahlung des Geldes durch die Postbank lediglich vertieft

worden. Mehrere Handlungen während eines Gesamtablaufs, die ebenso wie

die erste Täuschung nur auf die Herbeiführung des vom Täter von vornherein

ins Auge gefaßten endgültigen Erfüllungsschadens gerichtet sind, haben recht-

lich keine selbständige Bedeutung, so daß insoweit nur von einer Betrugstat

auszugehen ist (Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 292; vgl. auch BGHR StGB

§ 263 Abs. 1 Konkurrenzen 9 zum Verhältnis Eingehungs- Erfüllungsbetrug).

3. Hinsichtlich der übrigen Fälle war der Schuldspruch wie aus dem Te-

nor ersichtlich zu ändern.

a) Das Verschaffen eines falschen amtlichen Ausweises gemäß § 276

StGB im Fall II.1. stellt hier keine rechtlich selbständige Tat dar. Vielmehr tritt

es hinter der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von dem Ausweis

- u.a. im Fall II.2. - als subsidiär zurück (BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1),

so daß der Schuldspruch insoweit entfällt.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die abgeurteilten

Fälle II.3., 5., 8. und 13. bis 17. nicht in Tatmehrheit zueinander. Die Ange-

klagte hat sich vielmehr des Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei

rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Mißbrauch von Scheck- und Kre-

ditkarten in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht.

aa) Im Fall II.3. hat die Angeklagte unter Vorlage des gefälschten Perso-

nalausweises und Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit bei der Sparda-Bank

ein Konto eröffnet und die Einräumung eines Überziehungskredits erlangt. Sie

ist insoweit vom Landgericht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung verurteilt worden. Da sie bei der Kontoeröffnung vergessen hatte, auch

Schecks und eine ec-card zu beantragen, suchte sie etwa zwei Wochen später

erneut die Sparda-Bank auf. Dabei legte sie gefälschte Gehaltsabrechnungen

vor und erhielt eine ec-card und Euroschecks ausgehändigt (Fall II.5.).

Die Auffassung der Kammer, die damit verwirklichte Urkundenfälschung

stehe zu Fall II.3. in Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Vielmehr ist hinsichtlich der abgeurteilten Fälle II.3. und 5. Tateinheit gegeben,

weil die Angeklagte schon bei der Kontoeröffnung beabsichtigt hatte, eine ec-

card und Euroschecks zu erlangen, um damit Abhebungen tätigen zu können.

Die beiden Urkundenfälschungen in den Fällen II.3. und 5. werden daher durch

die vorliegende einheitliche Betrugstat, die bereits mit der Täuschung bei der

Kontoeröffnung begonnen hat, zu Tateinheit verklammert (vgl. BGHR StGB

§ 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).

bb) Auch im Fall II.8. ist ein - gegenüber dem bereits mit der Kontoeröff-

nung und Inempfangnahme der ec-card und Schecks begangenen - als selb-

ständig zu bewertender Betrug nicht gegeben. Aus dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Angeklagte in diesem Fall von dem

bei der Sparda-Bank eröffneten Konto am Schalter einer Filiale der Sparda-

Bank die Auszahlung von DM 4.400,-- erreicht hat. Danach lag in der Auszah-

lung aber lediglich die Beendigung des bereits mit der Täuschung bei der

Kontoeröffnung begonnen Betrugs.

Dabei kann offenbleiben, ob der Betrug schon durch die Einräumung ei-

nes Überziehungskredits vollendet war (ablehnend BGH StV 1989, 199 f. zur

Kundenkarte; offengelassen BGHSt 15, 24, 26). Denn jedenfalls lag mit der

- von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Aushändigung der

Schecks und der ec-card an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeter

Betrug vor, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist

(BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei

Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184), der durch

die spätere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der Sparda-Bank lediglich

vertieft worden ist.

cc) In den Fällen II.13. bis 16. hat das Landgericht die Angeklagte zu

Recht wegen Mißbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266 b StGB

verurteilt. Sie hat insoweit jeweils bei Drittbanken die im Fall II.5. erlangten Eu-

roschecks der Sparda-Bank unter Verwendung der ec-card über die Garantie-

summe von DM 400,-- eingelöst, wobei sie von Anfang an vor hatte, die anfal-

lenden Belastungen auf ihrem Konto nicht auszugleichen. Für die Strafbarkeit

nach § 266 b StGB kommt es dabei nicht darauf an, ob die Angeklagte durch

die Einlösung der Schecks den ihr bei der Kontoeröffnung gewährten Überzie-

hungskredit überschritten hat. Die Vorschrift zielt vielmehr gerade auch auf

diejenigen Fälle ab, in denen der dem Karteninhaber vertraglich vorgegebene

Rahmen nicht überschritten wird, er diesen Rahmen aber nicht ausschöpfen

darf, weil er zur Ausgleichung der aufgelaufenen Schuldsalden am Fälligkeits-

termin nicht in der Lage sein wird (Ranft JuS 1988, 673, 678).

Die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II.13. bis 16. ist hingegen

rechtlich zu beanstanden, da die Angeklagte bereits die Aushändigung der

Scheckkarte durch eine Betrugstat erlangt hatte. Zwischen der Betrugstat bei

Erlangung der Karte und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz be-

steht jedoch Tateinheit (s.o. III. 3)b)aa)). Steht aber danach bei der hier gege-

benen Sachlage jeder Mißbrauch der Scheckkarte in Tateinheit mit der bei ih-

rer Erlangung begangenen Betrugstat, so verklammert der Betrug auch die

mehrfachen Vergehen nach § 266 b StGB in den Fällen II.13. bis 16. zu Ta-

teinheit.

dd) Hingegen kommt eine Verurteilung nach § 266 b StGB im Fall II.17.

nicht in Betracht. Denn hier hat sich die Angeklagte unter Vorlage von zwei im

Fall II.5. erlangten Euroschecks und der ec-card DM 800,-- von der Sparda-

Bank, also dem kartenausgebenden Kreditinstitut selbst, auszahlen lassen. Der

vorgelegte Scheck ist insoweit lediglich als Bankscheck anzusehen, mit dem

die Angeklagte eine Auszahlung vom eigenen Konto begehrt und für den die

Garantiefunktion der Scheckkarte keine Rolle spielt.

Auch insoweit kommt dem bei der Auszahlung verwirklichten Betrug ge-

genüber der Sparda-Bank keine selbständige Bedeutung zu. Er stellt sich als

eine Tat mit Fall II.3./5. dar, da die Angeklagte bereits bei der Kontoeröffnung

beabsichtigt hat, dieses durch Abhebungen zu überziehen, ohne den Saldo

auszugleichen. Die Abhebung ist daher lediglich als Beendigung des Betrugs

anzusehen (vgl. auch BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).

c) Hingegen ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen Be-

trugs in den Fällen II.18. bis 22. rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat

die Angeklagte die ec-card im Lastschriftverfahren (sog. POZ-System: Point of

sale ohne Zahlungsgarantie) eingesetzt. Dabei übernimmt die kartenausge-

bende Bank keine Garantie für die Zahlung. Vielmehr erteilt der Karteninhaber

durch seine Unterschrift lediglich eine Einzugsermächtigung, so daß der Ge-

schäftspartner das Risiko der Nichteinlösung trägt (BGHSt 46, 146, 148, 150).

Der Schaden ist daher in diesen Fällen nicht bei der kartenausgebenden Bank,

sondern bei dem jeweiligen Geschäftspartner, also einem Dritten eingetreten,

so daß eine rechtlich selbständige Tat mit gesondert strafwürdigem Unrecht

vorliegt.

Die Angeklagte hat sich demnach in den Fällen II.9., 11., 19., 21. und

22. des Betruges, in den Fällen II.6., 7., 18. und 20. des Betruges in Tateinheit

mit Urkundenfälschung, im Fall II.2. der Urkundenfälschung und in den Fällen

II.3., 5., 8. und 13. bis 17. e i n e s Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) und mit Mißbrauch von

Scheck- und Kreditkarten (in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen) schul-

dig gemacht.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da

auszuschließen ist, daß sich die geständige Angeklagte gegen den Tatvorwurf

anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen

II.1., 3., 5., 8. sowie 13. bis 17. verhängten Einzelstrafen. Da die Aufhebung

der Strafaussprüche lediglich durch die Veränderung der Konkurrenzverhält-

nisse bedingt ist, können die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten

bleiben. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen in den

Fällen II.2., 6., 7., 9., 11. sowie 18. bis 22. von den Rechtsfehlern beeinflußt ist.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf