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BGH Beschluss vom 21.11.2001 – 3 StR 423/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 423/01

BESCHLUSS

vom

21. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

21. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 24. Juli 2001 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in drei

Fällen freigesprochen und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-

geordnet. Ihre Revision führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhe-

bung des Maßregelausspruchs.

1. Nach den Feststellungen entwendete die heroinabhängige Ange-

klagte, die vor allem wegen zur Finanzierung ihrer Drogensucht begangener

Diebstähle mehrfach Jugend- und Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in drei Fällen

aus Kaufhäusern und einem Drogeriemarkt Waren, um sie zu veräußern und

mit dem Verkaufserlös Rauschgift zu kaufen. Dabei stand sie in zwei Fällen

unter erheblichem Heroineinfluß; in einem Fall litt sie unter starken Heroinent-

zugserscheinungen. Schon auf Grund dieser Umstände war die Steuerungsfä-

higkeit der Angeklagten, wie die Strafkammer angenommen hat, erheblich be-

einträchtigt (§ 21 StGB). Außerdem leidet die Angeklagte an einer paranoid-

halluzinatorischen Psychose, die sich insbesondere im Hören bedrohlicher

Stimmen äußert, sowie unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Zu ihren

Gunsten hat das Landgericht angenommen, daß sie zu den jeweiligen Tatzeit-

punkten unter dem Einfluß der psychotischen Erkrankung handelte und deswe-

gen eine Steuerungsunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht ausgeschlossen wer-

den kann.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zum Maßregelausspruch hat das sachverständig beratene Landge-

richt im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Zu Gunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, sie werde die von

ihr zu erwartenden weiteren Straftaten der Beschaffungskriminalität lediglich

auf Grund ihrer Heroinabhängigkeit und nicht als Folge der Psychose begehen.

Bei der Drogensucht handele es sich zwar möglicherweise um einen Selbst-

heilungsversuch von den psychotischen Ängsten. Denkbar sei - neben einer

erblichen Belastung - aber auch, daß die Psychose durch den zeitlich vorher-

gegangenen Drogenmißbrauch in Kombination mit der brüchigen Persönlich-

keit induziert sei. Deshalb sei die Angeklagte in einer Entziehungsanstalt und

nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts leiden unter einem Erörterungs-

mangel, so daß der Senat nicht überprüfen kann, ob die Unterbringung der An-

geklagten in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt ist oder ob an deren Stelle

eine solche in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist.

Bei der Begehung einer Straftat im Zustand eines aktuellen Drogenrau-

sches oder wegen starker Entzugserscheinungen beruht die Schuldunfähigkeit

oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit u.a. dann auf einer nicht nur vor-

übergehenden, sondern einer länger andauernden und damit einen Zustand

bildenden Störung im Sinne des § 63 StGB, wenn der Täter an einer krankhaf-

ten Drogensucht leidet oder auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung

drogensüchtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einer

krankhaften seelischen Störung gleichkommt (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 338,

339 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 18).

Den Urteilsausführungen kann nicht entnommen werden, ob die Persön-

lichkeitsstörung der Angeklagten so schwerwiegend ist, daß sie in ihrem Ge-

wicht krankhaften seelischen Störungen entspricht (vgl. BGHSt 34, 22, 28;

BGH NStZ 1999, 612, 613), und dieser psychische Defekt das Fortbestehen

der Sucht bedingt (vgl. BGHSt 44, 338, 341 ff.). Dafür könnte sprechen, daß

die Angeklagte nach den Feststellungen wegen ihrer schweren Persönlich-

keitsstörung nicht in der Lage ist, ein eigenverantwortliches Leben zu führen.

Sollten der Angeklagten, wie nach den zu ihrer Person getroffenen Feststellun-

gen jedenfalls nicht fernliegt, aufgrund ihrer schweren Persönlichkeitsstörung,

die Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung oder der

Wille fehlen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, könnte der Be-

wertung des Landgerichts, die von ihr prognostizierte Gefahr weiterer erhebli-

cher Straftaten habe ihren Grund ausschließlich in der Drogensucht, nicht zu-

gestimmt werden.

3. Unter diesen Umständen hat die angeordnete Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt keinen Bestand, so daß über die Unterbringung neu ent-

schieden werden muß. Obwohl nur die Angeklagte Revision eingelegt hat,

steht das Verbot der Schlechterstellung der Anordnung einer Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus durch das neue Tatgericht nicht entgegen

(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.

§ 331 Rdn. 7 und § 358 Rdn. 11). Die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus ist von der Revision nicht ausgenommen worden.

Von der Aufhebung des Maßregelausspruchs werden auch die zugehö-

rigen Feststellungen erfaßt. Die Feststellungen zu den Taten sind Grundlage

des freisprechenden Teils des Urteils und bleiben deshalb bestehen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker