Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2001 – VIII ZR 29/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch den

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter

Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12.

Januar 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

hat das Berufungsgericht noch zu entscheiden.

Streitwert: 149.851,05 DM

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen