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BGH Beschluss vom 21.11.2001 – XII ZR 263/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 263/00

BESCHLUSS

vom

21. November 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt

und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus

dem Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-

richts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 bis zur Entschei-

dung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Das Revisionsgericht darf die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bis zur Ent-

scheidung über die Revision nur dann anordnen, wenn die Vollstreckung dem

Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein

überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats,

kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung

bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz ei-

nen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie im

vorliegenden Fall - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit ei-

nes Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung

der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Se-

natsbeschluß vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719

Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.w.N.).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn es dem

Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder

nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, zum

Beispiel, weil die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigenden Gründe

noch nicht erkennbar waren oder noch nicht glaubhaft gemacht werden konn-

ten (Senatsbeschluß aaO m.w.N.). Solche eine Ausnahme rechtfertigenden

Gründe hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ersicht-

lich.

Im übrigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt und schon gar

nicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-

cherung, zu der er geladen worden ist, nicht zu ersetzende Nachteile i.S.d.

§ 719 Abs. 2 ZPO drohen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist

eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Daß aus einem für vorläufig vollstrec k-

bar erklärten Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, die Zwangsvoll-

streckung betrieben werden kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Nachtei-

le, die regelmäßig mit einer Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar

erklärten Urteil verbunden sind, rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvoll-

streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht.

Hahne Gerber Fuchs

Ahlt Vézina