BGH Beschluss vom 21.11.2001 – XII ZR 263/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 263/00
BESCHLUSS
vom
21. November 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt
und Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 bis zur Entschei-
dung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückge-
wiesen.
Gründe
Das Revisionsgericht darf die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bis zur Ent-
scheidung über die Revision nur dann anordnen, wenn die Vollstreckung dem
Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein
überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats,
kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung
bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz ei-
nen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie im
vorliegenden Fall - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit ei-
nes Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung
der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Se-
natsbeschluß vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719
Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.w.N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn es dem
Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder
nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, zum
Beispiel, weil die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigenden Gründe
noch nicht erkennbar waren oder noch nicht glaubhaft gemacht werden konn-
ten (Senatsbeschluß aaO m.w.N.). Solche eine Ausnahme rechtfertigenden
Gründe hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ersicht-
lich.
Im übrigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt und schon gar
nicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung, zu der er geladen worden ist, nicht zu ersetzende Nachteile i.S.d.
§ 719 Abs. 2 ZPO drohen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist
eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Daß aus einem für vorläufig vollstrec k-
bar erklärten Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, die Zwangsvoll-
streckung betrieben werden kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Nachtei-
le, die regelmäßig mit einer Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar
erklärten Urteil verbunden sind, rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvoll-
streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht.
Hahne Gerber Fuchs
Ahlt Vézina