Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2003 – VIII ZR 188/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 188/03

BESCHLUSS

vom

19. August 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2003 durch die

Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers, Wendt und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagten sind vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe ihrer

Wohnung verurteilt worden. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewie-

sen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der - vom Berufungsgericht zu-

gelassenen - Revision. Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einst-

weilen einzustellen.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-

legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstre-

ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-

resse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann

darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden

Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag

nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich

nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner

im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu-

mutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zu-

letzt z.B. Beschlüsse vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002,

573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August

1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR

130/96, NJW 1996, 2103, jeweils m.w.Nachw.).

Hier haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstre-

ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihnen dies nicht mög-

lich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, das Berufungsgericht habe ih-

nen bei seiner auf § 708 Nr. 11 ZPO gestützten Entscheidung über die vorläufi-

ge Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht nur bezüg-

lich der Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfah-

rens, sondern auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs selbst einräumen

müssen. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO wäre

auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des

Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der

Vollstreckung Sicherheit leistet.

Ball Dr. Leimert Wiechers

Wendt Dr. Frellesen