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BGH Beschluss vom 22.11.2001 – 1 StR 276/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 276/01

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 be-

schlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wirksam

zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I. Der - im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie

W. vorläufig untergebrachte - Angeklagte wurde mit Urteil des Landge-

richts Schweinfurt vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen

rechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigem

Schreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzu

durchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am

7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte - er wolle eine Therapie machen -

behauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit "üblen

Mitteln" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen von

Vollzugslockerungen und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowie

durch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwun-

gen bzw. durch Täuschung veranlaßt worden, weshalb er die Revisionsrück-

nahme auch widerrief.

II. Die Revision ist gemäß § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurückgenommen.

Die vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich abgegebene Rücknah-

meerklärung ist eindeutig und zweifelsfrei. Sie ist nicht an Bedingungen ge-

knüpft. Der Angeklagte war sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklä-

rung bewußt. Er wurde nicht durch unzulässige Willensbeeinflussung zur Revi-

sionsrücknahme veranlaßt.

Dem vom Landgericht eingeholten und im Urteil ausführlich dargestell-

ten psychiatrischen Gutachten zufolge liegt beim Angeklagten eine Kombinati-

on aus Persönlichkeitsstörung und verminderter Intelligenz vor. In früherem

Strafvollzug legte er querulantisches Verhalten an den Tag. Die Intelligenz des

Angeklagten, den eine gewisse "Bauernschläue" auszeichnet, liegt jedoch noch

innerhalb des Normalbereichs. An einer Psychose leidet der Angeklagte nicht.

Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ist nicht gestört. Seine Steuerungsfä-

higkeit ist persönlichkeitsbedingt zwar erheblich vermindert; Steuerungsunfä-

higkeit ist jedoch auszuschließen. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung war

angemessen. Seinen Standpunkt vertrat er konsequent. Der behandelnde Arzt

im Krankenhaus W. , der den Angeklagten seit Jahren kennt, konnte kei-

ne "Verhandlungsunfähigkeit" des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner

Revisionsrücknahmeerklärung feststellen.

Die vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen ha-

ben den Vorwurf einer unzulässigen Willensbeeinflussung nicht bestätigt. Zwar

wurde mit dem Angeklagten erörtert, daß bei endgültiger Unterbringung thera-

peutischen Gesichtspunkten eher entsprochen werden könne. Von falschen

Versprechungen, sonstigen Täuschungen oder gar Zwang und Erpressung

kann jedoch keine Rede sein.

Nach allem hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisi-

onsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 9 m.w.N.).

Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel

zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.

Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

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