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BGH Urteil vom 22.11.2001 – 1 StR 369/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-

nommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger D. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin S. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-

gen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November

2000 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-

schaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten

seines Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel ent-

standenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todes-

folge in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, und dadurch zugleich wegen

besonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Ange-

klagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt die

Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet

sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine

Verurteilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstif-

tung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafzu-

messung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

A.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit zufällig

seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insbe-

sondere das ängstliche Zurückweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Begeg-

nung riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann erneut, mit

seinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er sich (wieder) ver-

stärkt mit dem Gedanken an Selbstmord. Er überdachte verschiedene Möglich-

keiten, etwa sich vor eine S-Bahn zu werfen oder aus dem Fenster eines

Hochhauses zu springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wieder

darauf zurück, sich mit einem Seil zu erhängen und zwar so, daß er hierbei

nicht von anderen Personen bemerkt und gerettet werden könnte.

Der Angeklagte hatte die Überlegung, die “mutige Entschlossenheit und

nötige Selbstüberwindung” für seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daß

er sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner Habe “den Rück-

weg ins Leben” abschnitt. Er hatte in dieser Zeit bereits des öfteren nachts mit

Selbstmordgedanken stundenlang auf “seinem Galgen” (einem Spielgerüst für

Kinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine “warme vertraute

Wohnung” zurückzukehren. Diese Rückzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehr

durch Brandlegung zerstören.

Etwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte für

diesen Zweck einen fünf Liter fassenden Plastikbenzinkanister an einer Tank-

stelle, füllte ihn mit Otto-Kraftstoff und verwahrte ihn während der folgenden

Tage in seinem Ein-Zimmer-Apartment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf den

15. November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der Entschluß, die

nunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in die Tat umzusetzen und hier-

durch den geplanten Selbstmord vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei all

seinen Überlegungen, daß er mit dem Inbrandsetzen seines Apartments unter

Verwendung von fünf Litern Benzin ein Fanal setzen werde. Durch den Brand

sollte seine gesamte Habe vernichtet werden, so daß auch seiner Frau nichts

mehr davon bliebe. Im September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte sein

gesamtes Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinem

Apartment aufbewahrt. Er wollte, daß auch dieser Geldbetrag zusammen mit

seiner Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde.

Etwa um 3.40 Uhr öffnete der Angeklagte den Schraubverschluß des be-

reitgehaltenen Benzinkanisters und verteilte nahezu dessen gesamten Inhalt in

dem knapp 22 qm großen Wohnraum des Apartments. Mit dem Rest des Treib-

stoffs legte er eine "Tröpfchenspur" in Art einer Lunte über die Schwelle der

geöffneten Wohnzimmertür quer durch den Vorraum bis zur Wohnungsein-

gangstür. Der Versuch schlug fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch.

Der Angeklagte begab sich in den Wohnraum zurück, entzündete ein Streich-

holz und warf es auf mit Benzin getränkte Kleidungsstücke. Vom Hausflur aus

versuchte der Angeklagte noch, die Eingangstüre zum Apartment ins Schloß zu

ziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden Brandwindes

nicht mehr überwinden. Er ließ die Tür offen und flüchtete über das nur wenige

Schritte entfernt gegenüberliegende einzige Treppenhaus des Anwesens ins

Erdgeschoß und von dort ins Freie. Unmittelbar nach Entzündung des Benzin-

Luft-Gemischs kam es in kürzeren Abständen zu mehreren lauten explosions-

artigen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das Anwesen über

den unmittelbar unter seinem Apartment liegenden Eingang verließ, bemerkte

er, wie bereits meterlange Flammen aus der geborstenen Balkontüre ins Freie

und in Richtung des darüberliegenden Stockwerks schlugen.

Durch das Verschütten der fünf Liter Otto-Kraftstoff entwickelte sich in

kürzester Zeit ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren Verpuffun-

gen führte. Es entstand ein starkes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung im

Treppenhaus. Im dichten Rauch kamen vier Mitbewohner ums Leben und eine

Hausbewohnerin erlitt dauerhafte schwerste Verbrennungen.

Der Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht auf dem Spielplatz, wo

er, mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf dem

Spielgerüst saß, um sich zu erhängen. Er konnte sich aber letztlich zu dem be-

absichtigten Selbstmord nicht entschließen und wurde am nächsten Tag fest-

genommen.

2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit drei von ihr

angehörten psychiatrischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte

habe sich in einer besonderen Lage und Befindlichkeit befunden, als er seinen

Selbstmord vorbereitete. Trotz dieser “präsuizidalen Ambivalenz” habe er sich

beim Legen des Wohnungsbrandes nicht in einem “eingeengten” Zustand im

Sinne der §§ 20 und 21 StGB befunden.

B.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Schwurgerichtskammer habe einen

bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten deshalb für nicht gegeben erach-

tet, weil dieser nicht in feindseliger Einstellung gegenüber den Tatopfern ge-

handelt habe. Zwar stehe außer Frage, daß es nicht Ziel des Angeklagten g e-

wesen sei, fremde Menschenleben zu zerstören. Sein Ziel sei es jedoch nicht

lediglich gewesen, sein Hab und Gut zu zerstören, er habe vielmehr ein Fanal

setzen wollen. Habe er aber die besondere Gefährlichkeit seines Handelns

erkannt, dann genüge allein die “Hoffnung” nicht, es werde zu keiner Explosion

sowie einer Ausweitung der Flammen und des Rauches kommen, um eine Bil-

ligung des Erfolges durch den Angeklagten und damit den bedingten Tötungs-

vorsatz zu verneinen.

2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten

Tötungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt

des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,

ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-

bestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001,

475 ). In Abgrenzung zu der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit müssen

beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als

auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tat-

sächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,

bedingter 27).

Der Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit äu-

ßerst gefährlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktails

oder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim befaßt, die in feindlicher

Absicht begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35,

38). Bei diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen Hand-

lungen, bei denen die Lebensgefährlichkeit offen zutage trete, ausgesprochen

nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm

in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch für denkbar

angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt,

die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er

sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen

kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb be-

dürfe es für den Schluß der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in

feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenüber der

Tötung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfälti-

ger Prüfung insbesondere des Willenselements.

Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der

Selbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluß auf den bedingten Tötungs-

vorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert ge-

lassen hat, daß der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin

nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war

(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).

2. Nach diesem Maßstab hat die Schwurgerichtskammer zum Wissen-

selement gewürdigt, daß der Angeklagte trotz seiner (prä-)suizidalen Situation

die Übersicht im wesentlichen behalten hatte. Ihm war bewußt, daß er durch

das Inbrandsetzen seines Apartments fremdes Eigentum schwer beschädigen

würde. Es lag für ihn auch nicht fern, daß das von ihm gelegte Feuer nicht nur

Einrichtungsgegenstände seines Apartments, sondern auch auf Gebäudeteile

wie Türen, Fenster, Böden etc. übergreifen würde. Der Angeklagte wußte um

die Gefährlichkeit des von ihm gelegten Brandes in Bezug auf die Mitbewohner

der sechsstöckigen Apartmentanlage. Er kannte die Beschaffenheit des aus

einer Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden Gebäudes, das lediglich über

einen zentral gelegenen Zu- bzw. Ausgang verfügte. Er wußte, daß sein

Apartment auf der ersten Etage genau über dem Ausgang unmittelbar im Be-

reich des verhältnismäßig engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht,

daß er den Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchführen

würde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch im Umgang

mit Otto-Kraftstoff geschult und war sich deshalb bewußt, daß durch das Ve r-

teilen von mehreren Litern Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbares

und explosives Benzin-Luft-Gemisch entstehen würde, das er zur Zerstörung

seiner Wohnung einsetzen wollte.

Das Schwurgericht kam deshalb zur Überzeugung, der Angeklagte habe

beim Legen des Brandes körperliche Beeinträchtigungen von Mitbewohnern im

Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in Kauf

genommen. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und Rauch würden sich im

wesentlichen auf seine eigene Wohnung beschränken. Er schloß jedoch nicht

aus, daß Mitbewohner zu Schaden kommen könnten, denn er mußte damit

rechnen, daß es aufgrund des Benzin-Luft-Gemisches zu einem Bersten der

Fensterscheiben kommen und Hausbewohner durch Glassplitter verletzt wer-

den könnten und daß Feuer und Rauch über offengehaltene Fenster in Nach-

barwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen könn-

ten.

Dagegen hat die Schwurgerichtskammer als nicht vom Wissenselement

umfaßt angesehen, daß der Angeklagte mit der erheblichen Ausweitung des

Brandes und insbesondere der Verbreitung konzentrierter Rauchgase im übri-

gen Gebäude gerechnet hatte. Sie hat dabei berücksichtigt, daß der Ange-

klagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf seine ge-

schiedene Frau gerichteten Gedanken und Gefühlen aufs Höchste in Anspruch

genommen war. Nach seiner subjektiven Vorstellung richtete sich der Brandan-

schlag, der Vorbereitung seines Selbstmordes war, in erster Linie gegen sich

selbst. In zweiter Linie wollte er mit dem Anzünden seines Apartments und der

Vernichtung seiner persönlichen Habe ein Fanal setzen, mit dem er seine ge-

schiedene Frau treffen und “bestrafen” wollte. Auch habe der Angeklagte das

Feuer nicht in feindlicher Absicht gegenüber seinen Mitbewohnern gelegt. Auf-

grund all dieser Umstände sei ihm nicht zu widerlegen gewesen, daß er davon

ausging, Feuer und Rauch würden im wesentlichen auf sein Apartment be-

schränkt bleiben, wofür auch spreche, daß er zunächst eine Lunte zur Woh-

nungstür legte, um nach dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. Die

Kammer hat dem Angeklagten schließlich nicht widerlegen können, daß er

noch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die Wohnungstür zu

schließen, was ihm infolge des Brandwindes nicht mehr gelungen sei. Daß

aufgrund eines von ihm nicht mehr beherrschbaren Brandes konzentrierte

Rauchgase insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tödlich ver-

letzten Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der Rauchentwicklung

über das Treppenhaus ins Freie gelangen wollten und sie dabei den Erstik-

kungstod erleiden könnten, war nach Auffassung der Schwurgerichtskammer

zwar keine fernliegende, aber auch keine zwingende Folge, mit der der Ange-

klagte von vornherein in seiner Planung rechnen mußte.

Diese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei getrof-

fen. Die Strafkammer hat ihre Zweifel nicht überwinden können, daß der Ange-

klagte die erhebliche Ausweitung des Brandes mit den tödlichen Folgen für die

vier Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des

Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit mußte die Kammer

nicht zu dem Schluß kommen, der Angeklagte habe den Brand auch um den

Preis legen wollen, daß dabei Mitbewohner zu Tode kommen könnten.

3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwur-

gerichtskammer hat gesehen, daß die Tat des Angeklagten besonders schwer

wiegt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, daß durch die Tat vier junge Men-

schen ihr Leben verloren haben und bei einer Geschädigten die Gesundheit

auf Dauer schwer beeinträchtigt ist. Daß die Strafkammer von der Verhängung

einer hier möglichen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht allein

darauf, daß der Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als Vor-

bereitung auf seinen Selbstmord begangen hat.

Revision des Angeklagten

C.

1.Die Revision rügt, das Schwurgericht habe keine ausreichenden Fest-

stellungen dazu getroffen, daß der Angeklagte nicht allein die Wohnungsein-

richtung des Apartments, sondern darüber hinaus mit dem Gebäude fest ver-

bundene Teile in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandstif-

tung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den Urteilsgrün-

den sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in “Abrede gestellt”. Die Straf-

kammer habe damit unzulässig ein Teilschweigen verwertet.

Die Rüge hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-

schrift zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe,

daß sich der Angeklagte umfassend geständig zum Sachverhalt eingelassen

hat. Ein Fall des Teilschweigens liegt somit nicht vor. Hinsichtlich des von der

Schwurgerichtskammer angenommenen bedingten Vorsatzes bei der beson-

ders schweren Brandstiftung (§§ 306a und b StGB) ergibt sich aus der von der

Revision zitierten Passage des Urteils, daß er die maßgeblichen Umstände -

offenbar auf Fragen des Gerichts - nicht in Abrede gestellt hat.

2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB liegt nicht

vor. Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer dargelegt hat, daß sie

wegen der hohen Hemmschwelle zwar keinen Tötungsvorsatz angenommen

hat, daß der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen Körper-

verletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist rechtlich nicht zu bean-

standen.

3. Soweit der Angeklagte rügt, die Schwurgerichtskammer habe wesent-

liche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, bleibt auch diese

Rüge erfolglos. Die Schwurgerichtskammer hat mit Recht ausgeführt, daß die

Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die Strafkammer zu

seinen Gunsten berücksichtigt hat, daß er sich in einer Lebenskrise befunden

hat und Selbstmord verüben wollte, wiegt demgegenüber, daß er mit kaum

nachvollziehbarer Leichtfertigkeit gehandelt und dabei das Leben von vier

Menschen zerstört und die Gesundheit einer Mitbewohnerin nachhaltig beein-

trächtigt hat. Es ist nicht zu besorgen, daß die Schwurgerichtskammer weitere

zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie von

der Revision vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehin

kein Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die Urteilsgründe müssen nur

die bestimmenden Strafzumessungsgründe enthalten.

Schäfer Nack Wahl

Boetticher Kolz