BGH Urteil vom 22.11.2001 – 1 StR 369/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-
nommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger D. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin S. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-
gen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November
2000 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-
schaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten
seines Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel ent-
standenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todes-
folge in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, und dadurch zugleich wegen
besonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Ange-
klagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt die
Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet
sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstif-
tung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafzu-
messung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit zufällig
seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insbe-
sondere das ängstliche Zurückweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Begeg-
nung riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann erneut, mit
seinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er sich (wieder) ver-
stärkt mit dem Gedanken an Selbstmord. Er überdachte verschiedene Möglich-
keiten, etwa sich vor eine S-Bahn zu werfen oder aus dem Fenster eines
Hochhauses zu springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wieder
darauf zurück, sich mit einem Seil zu erhängen und zwar so, daß er hierbei
nicht von anderen Personen bemerkt und gerettet werden könnte.
Der Angeklagte hatte die Überlegung, die “mutige Entschlossenheit und
nötige Selbstüberwindung” für seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daß
er sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner Habe “den Rück-
weg ins Leben” abschnitt. Er hatte in dieser Zeit bereits des öfteren nachts mit
Selbstmordgedanken stundenlang auf “seinem Galgen” (einem Spielgerüst für
Kinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine “warme vertraute
Wohnung” zurückzukehren. Diese Rückzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehr
durch Brandlegung zerstören.
Etwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte für
diesen Zweck einen fünf Liter fassenden Plastikbenzinkanister an einer Tank-
stelle, füllte ihn mit Otto-Kraftstoff und verwahrte ihn während der folgenden
Tage in seinem Ein-Zimmer-Apartment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf den
15. November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der Entschluß, die
nunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in die Tat umzusetzen und hier-
durch den geplanten Selbstmord vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei all
seinen Überlegungen, daß er mit dem Inbrandsetzen seines Apartments unter
Verwendung von fünf Litern Benzin ein Fanal setzen werde. Durch den Brand
sollte seine gesamte Habe vernichtet werden, so daß auch seiner Frau nichts
mehr davon bliebe. Im September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte sein
gesamtes Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinem
Apartment aufbewahrt. Er wollte, daß auch dieser Geldbetrag zusammen mit
seiner Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde.
Etwa um 3.40 Uhr öffnete der Angeklagte den Schraubverschluß des be-
reitgehaltenen Benzinkanisters und verteilte nahezu dessen gesamten Inhalt in
dem knapp 22 qm großen Wohnraum des Apartments. Mit dem Rest des Treib-
stoffs legte er eine "Tröpfchenspur" in Art einer Lunte über die Schwelle der
geöffneten Wohnzimmertür quer durch den Vorraum bis zur Wohnungsein-
gangstür. Der Versuch schlug fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch.
Der Angeklagte begab sich in den Wohnraum zurück, entzündete ein Streich-
holz und warf es auf mit Benzin getränkte Kleidungsstücke. Vom Hausflur aus
versuchte der Angeklagte noch, die Eingangstüre zum Apartment ins Schloß zu
ziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden Brandwindes
nicht mehr überwinden. Er ließ die Tür offen und flüchtete über das nur wenige
Schritte entfernt gegenüberliegende einzige Treppenhaus des Anwesens ins
Erdgeschoß und von dort ins Freie. Unmittelbar nach Entzündung des Benzin-
Luft-Gemischs kam es in kürzeren Abständen zu mehreren lauten explosions-
artigen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das Anwesen über
den unmittelbar unter seinem Apartment liegenden Eingang verließ, bemerkte
er, wie bereits meterlange Flammen aus der geborstenen Balkontüre ins Freie
und in Richtung des darüberliegenden Stockwerks schlugen.
Durch das Verschütten der fünf Liter Otto-Kraftstoff entwickelte sich in
kürzester Zeit ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren Verpuffun-
gen führte. Es entstand ein starkes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung im
Treppenhaus. Im dichten Rauch kamen vier Mitbewohner ums Leben und eine
Hausbewohnerin erlitt dauerhafte schwerste Verbrennungen.
Der Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht auf dem Spielplatz, wo
er, mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf dem
Spielgerüst saß, um sich zu erhängen. Er konnte sich aber letztlich zu dem be-
absichtigten Selbstmord nicht entschließen und wurde am nächsten Tag fest-
genommen.
2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit drei von ihr
angehörten psychiatrischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte
habe sich in einer besonderen Lage und Befindlichkeit befunden, als er seinen
Selbstmord vorbereitete. Trotz dieser “präsuizidalen Ambivalenz” habe er sich
beim Legen des Wohnungsbrandes nicht in einem “eingeengten” Zustand im
Sinne der §§ 20 und 21 StGB befunden.
B.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Schwurgerichtskammer habe einen
bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten deshalb für nicht gegeben erach-
tet, weil dieser nicht in feindseliger Einstellung gegenüber den Tatopfern ge-
handelt habe. Zwar stehe außer Frage, daß es nicht Ziel des Angeklagten g e-
wesen sei, fremde Menschenleben zu zerstören. Sein Ziel sei es jedoch nicht
lediglich gewesen, sein Hab und Gut zu zerstören, er habe vielmehr ein Fanal
setzen wollen. Habe er aber die besondere Gefährlichkeit seines Handelns
erkannt, dann genüge allein die “Hoffnung” nicht, es werde zu keiner Explosion
sowie einer Ausweitung der Flammen und des Rauches kommen, um eine Bil-
ligung des Erfolges durch den Angeklagten und damit den bedingten Tötungs-
vorsatz zu verneinen.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten
Tötungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt
des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,
ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-
bestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001,
475 ). In Abgrenzung zu der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit müssen
beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als
auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tat-
sächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 27).
Der Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit äu-
ßerst gefährlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktails
oder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim befaßt, die in feindlicher
Absicht begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35,
38). Bei diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen Hand-
lungen, bei denen die Lebensgefährlichkeit offen zutage trete, ausgesprochen
nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm
in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch für denkbar
angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt,
die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er
sich aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen
kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb be-
dürfe es für den Schluß der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in
feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenüber der
Tötung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfälti-
ger Prüfung insbesondere des Willenselements.
Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der
Selbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluß auf den bedingten Tötungs-
vorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert ge-
lassen hat, daß der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin
nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war
(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
2. Nach diesem Maßstab hat die Schwurgerichtskammer zum Wissen-
selement gewürdigt, daß der Angeklagte trotz seiner (prä-)suizidalen Situation
die Übersicht im wesentlichen behalten hatte. Ihm war bewußt, daß er durch
das Inbrandsetzen seines Apartments fremdes Eigentum schwer beschädigen
würde. Es lag für ihn auch nicht fern, daß das von ihm gelegte Feuer nicht nur
Einrichtungsgegenstände seines Apartments, sondern auch auf Gebäudeteile
wie Türen, Fenster, Böden etc. übergreifen würde. Der Angeklagte wußte um
die Gefährlichkeit des von ihm gelegten Brandes in Bezug auf die Mitbewohner
der sechsstöckigen Apartmentanlage. Er kannte die Beschaffenheit des aus
einer Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden Gebäudes, das lediglich über
einen zentral gelegenen Zu- bzw. Ausgang verfügte. Er wußte, daß sein
Apartment auf der ersten Etage genau über dem Ausgang unmittelbar im Be-
reich des verhältnismäßig engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht,
daß er den Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchführen
würde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch im Umgang
mit Otto-Kraftstoff geschult und war sich deshalb bewußt, daß durch das Ve r-
teilen von mehreren Litern Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbares
und explosives Benzin-Luft-Gemisch entstehen würde, das er zur Zerstörung
seiner Wohnung einsetzen wollte.
Das Schwurgericht kam deshalb zur Überzeugung, der Angeklagte habe
beim Legen des Brandes körperliche Beeinträchtigungen von Mitbewohnern im
Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in Kauf
genommen. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und Rauch würden sich im
wesentlichen auf seine eigene Wohnung beschränken. Er schloß jedoch nicht
aus, daß Mitbewohner zu Schaden kommen könnten, denn er mußte damit
rechnen, daß es aufgrund des Benzin-Luft-Gemisches zu einem Bersten der
Fensterscheiben kommen und Hausbewohner durch Glassplitter verletzt wer-
den könnten und daß Feuer und Rauch über offengehaltene Fenster in Nach-
barwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen könn-
ten.
Dagegen hat die Schwurgerichtskammer als nicht vom Wissenselement
umfaßt angesehen, daß der Angeklagte mit der erheblichen Ausweitung des
Brandes und insbesondere der Verbreitung konzentrierter Rauchgase im übri-
gen Gebäude gerechnet hatte. Sie hat dabei berücksichtigt, daß der Ange-
klagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf seine ge-
schiedene Frau gerichteten Gedanken und Gefühlen aufs Höchste in Anspruch
genommen war. Nach seiner subjektiven Vorstellung richtete sich der Brandan-
schlag, der Vorbereitung seines Selbstmordes war, in erster Linie gegen sich
selbst. In zweiter Linie wollte er mit dem Anzünden seines Apartments und der
Vernichtung seiner persönlichen Habe ein Fanal setzen, mit dem er seine ge-
schiedene Frau treffen und “bestrafen” wollte. Auch habe der Angeklagte das
Feuer nicht in feindlicher Absicht gegenüber seinen Mitbewohnern gelegt. Auf-
grund all dieser Umstände sei ihm nicht zu widerlegen gewesen, daß er davon
ausging, Feuer und Rauch würden im wesentlichen auf sein Apartment be-
schränkt bleiben, wofür auch spreche, daß er zunächst eine Lunte zur Woh-
nungstür legte, um nach dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. Die
Kammer hat dem Angeklagten schließlich nicht widerlegen können, daß er
noch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die Wohnungstür zu
schließen, was ihm infolge des Brandwindes nicht mehr gelungen sei. Daß
aufgrund eines von ihm nicht mehr beherrschbaren Brandes konzentrierte
Rauchgase insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tödlich ver-
letzten Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der Rauchentwicklung
über das Treppenhaus ins Freie gelangen wollten und sie dabei den Erstik-
kungstod erleiden könnten, war nach Auffassung der Schwurgerichtskammer
zwar keine fernliegende, aber auch keine zwingende Folge, mit der der Ange-
klagte von vornherein in seiner Planung rechnen mußte.
Diese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei getrof-
fen. Die Strafkammer hat ihre Zweifel nicht überwinden können, daß der Ange-
klagte die erhebliche Ausweitung des Brandes mit den tödlichen Folgen für die
vier Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des
Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit mußte die Kammer
nicht zu dem Schluß kommen, der Angeklagte habe den Brand auch um den
Preis legen wollen, daß dabei Mitbewohner zu Tode kommen könnten.
3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwur-
gerichtskammer hat gesehen, daß die Tat des Angeklagten besonders schwer
wiegt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, daß durch die Tat vier junge Men-
schen ihr Leben verloren haben und bei einer Geschädigten die Gesundheit
auf Dauer schwer beeinträchtigt ist. Daß die Strafkammer von der Verhängung
einer hier möglichen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht allein
darauf, daß der Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als Vor-
bereitung auf seinen Selbstmord begangen hat.
Revision des Angeklagten
C.
1.Die Revision rügt, das Schwurgericht habe keine ausreichenden Fest-
stellungen dazu getroffen, daß der Angeklagte nicht allein die Wohnungsein-
richtung des Apartments, sondern darüber hinaus mit dem Gebäude fest ver-
bundene Teile in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandstif-
tung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den Urteilsgrün-
den sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in “Abrede gestellt”. Die Straf-
kammer habe damit unzulässig ein Teilschweigen verwertet.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe,
daß sich der Angeklagte umfassend geständig zum Sachverhalt eingelassen
hat. Ein Fall des Teilschweigens liegt somit nicht vor. Hinsichtlich des von der
Schwurgerichtskammer angenommenen bedingten Vorsatzes bei der beson-
ders schweren Brandstiftung (§§ 306a und b StGB) ergibt sich aus der von der
Revision zitierten Passage des Urteils, daß er die maßgeblichen Umstände -
offenbar auf Fragen des Gerichts - nicht in Abrede gestellt hat.
2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB liegt nicht
vor. Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer dargelegt hat, daß sie
wegen der hohen Hemmschwelle zwar keinen Tötungsvorsatz angenommen
hat, daß der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen Körper-
verletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist rechtlich nicht zu bean-
standen.
3. Soweit der Angeklagte rügt, die Schwurgerichtskammer habe wesent-
liche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, bleibt auch diese
Rüge erfolglos. Die Schwurgerichtskammer hat mit Recht ausgeführt, daß die
Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die Strafkammer zu
seinen Gunsten berücksichtigt hat, daß er sich in einer Lebenskrise befunden
hat und Selbstmord verüben wollte, wiegt demgegenüber, daß er mit kaum
nachvollziehbarer Leichtfertigkeit gehandelt und dabei das Leben von vier
Menschen zerstört und die Gesundheit einer Mitbewohnerin nachhaltig beein-
trächtigt hat. Es ist nicht zu besorgen, daß die Schwurgerichtskammer weitere
zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie von
der Revision vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehin
kein Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die Urteilsgründe müssen nur
die bestimmenden Strafzumessungsgründe enthalten.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz