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BGH Beschluss vom 22.11.2001 – 1 StR 471/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landge-
richts Heilbronn vom 15. Mai 2001, soweit es diesen Angeklagten
betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO
geltend. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, daß die
Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage nicht in Anwesenheit eines die
Heimatsprache des Angeklagten hinreichend beherrschenden Dolmetschers
geführt worden sei und "das Pensum" dieses ersten Hauptverhandlungstages
am folgenden Verhandlungstag - nunmehr in Anwesenheit eines anderen Dol-
metschers - auch nicht wiederholt worden sei. Sie trägt vor, die Strafkammer
habe sich auf eine entsprechende Rüge des Verteidigers hin zur Beratung zu-
rückgezogen; nach Wiedereintritt in die Verhandlung habe der Vorsitzende
erklärt, die Strafkammer sei "ebenfalls zu der Überzeugung gekommen ..., daß
die Ladung eines anderen Dolmetschers notwendig erscheine". Letzteres wird
durch das Hauptverhandlungsprotokoll und die Gegenerklärung der Staatsan-
waltschaft bestätigt.
Ein Dolmetscher muß nach § 185 Abs. 1 GVG grundsätzlich während
der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift der
absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; Kleinknecht/
Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 44). Anders liegt es, wenn sich der
Angeklagte auch in der deutschen Sprache verständigen kann; dann ist auch
die zeitweilige Abwesenheit des Dolmetschers unschädlich. Ist der Angeklagte
der deutschen Sprache nur teilweise mächtig und nach § 185 GVG ein Dolmet-
scher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters
überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den
Prozeßbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher
nicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO für
die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGHSt 3, 285;
BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; BGH NStZ 1984, 328).
Die Revision behauptet, der Angeklagte E. sei der deutschen Sprache
nicht mächtig gewesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daß der zu-
nächst tätige Dolmetscher am ersten Verhandlungstag – u.a. nach den Anga-
ben des Angeklagten sowie des Mitangeklagten U. zur Person, nach Verle-
sung der Anklage und während der Einlassung des Mitangeklagten U. zur Sa-
che – abgelöst wurde, nachdem der Verteidiger die "getätigten Übersetzungen"
gerügt und die Bestellung eines Dolmetschers für die "nigerianisch-englische
Sprache" beantragt hatte. Der Senat geht aufgrund der weiteren Umstände
auch im übrigen von dem Vortrag der Revision aus. Den Urteilsgründen zufolge
hält sich der Angeklagte zwar seit dem Jahr 1990 in Deutschland auf, ist seit
1992 mit einer Frau deutschen Namens verheiratet, hat mit dieser zwei Kinder
und arbeitet seit 1994 in einer deutschen Firma (UA S. 6). Gleichwohl versteht
sich hier nicht von selbst, daß er die deutsche Sprache teilweise hinreichend
beherrscht. Immerhin war der Strafkammer die Beiziehung eines anderen Dol-
metschers "notwendig" erschienen. Das legt nahe, daß es tatsächlich zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten gekommen war. Dabei ist das Erfordernis einer
korrekten Übertragung der Sacheinlassung des ebenfalls aus Nigeria stam-
menden Mitangeklagten U. für die Strafkammer im Auge zu behalten, die auch
den Angeklagten als Mittäter U. s betreffen konnte.
Die Staatsanwaltschaft hat eine Gegenerklärung abgegeben (§ 347
Abs. 1 Satz 2 StPO), die lediglich den von der Revision vorgetragenen Verlauf
durch Wiedergabe eines Protokollauszuges bestätigt. Den weiteren Behaup-
tungen der Revision ist sie indessen nicht entgegengetreten. Der Gegenerklä-
rung ist auch keine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer,
des beisitzenden Richters oder des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
zu entnehmen, aus der sich insoweit Gegenteiliges ergäbe (vgl. Nr. 162 Abs. 2
bis 4 RiStBV; siehe auch BGH StV 2000, 652, 653). Der Senat hat deshalb
keinen Grund an dem Revisionsvorbringen zu zweifeln, daß die Beteiligung
eines Dolmetschers auch am ersten Sitzungstag erforderlich war, der zunächst
tätige Dolmetscher wegen Besonderheiten der Heimatsprache der Angeklagten
nicht geeignet und die Verhandlung des ersten Sitzungstages auch später nicht
mit dem dann zugezogenen Dolmetscher wiederholt worden ist. Die Verfah-
rensrüge greift mithin durch.
Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Nack Nack Wahl
Schluckebier Kolz