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BGH Beschluss vom 22.11.2001 – 1 StR 471/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 471/01

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landge-

richts Heilbronn vom 15. Mai 2001, soweit es diesen Angeklagten

betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO

geltend. Sie beanstandet als Verstoß gegen § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, daß die

Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage nicht in Anwesenheit eines die

Heimatsprache des Angeklagten hinreichend beherrschenden Dolmetschers

geführt worden sei und "das Pensum" dieses ersten Hauptverhandlungstages

am folgenden Verhandlungstag - nunmehr in Anwesenheit eines anderen Dol-

metschers - auch nicht wiederholt worden sei. Sie trägt vor, die Strafkammer

habe sich auf eine entsprechende Rüge des Verteidigers hin zur Beratung zu-

rückgezogen; nach Wiedereintritt in die Verhandlung habe der Vorsitzende

erklärt, die Strafkammer sei "ebenfalls zu der Überzeugung gekommen ..., daß

die Ladung eines anderen Dolmetschers notwendig erscheine". Letzteres wird

durch das Hauptverhandlungsprotokoll und die Gegenerklärung der Staatsan-

waltschaft bestätigt.

Ein Dolmetscher muß nach § 185 Abs. 1 GVG grundsätzlich während

der ganzen Hauptverhandlung zugegen sein. Ist dies nicht der Fall, greift der

absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGHSt 3, 285; Kleinknecht/

Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 338 Rdn. 44). Anders liegt es, wenn sich der

Angeklagte auch in der deutschen Sprache verständigen kann; dann ist auch

die zeitweilige Abwesenheit des Dolmetschers unschädlich. Ist der Angeklagte

der deutschen Sprache nur teilweise mächtig und nach § 185 GVG ein Dolmet-

scher bestellt, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters

überlassen, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den

Prozeßbeteiligten verhandeln will. In diesem Falle gehört der Dolmetscher

nicht zu den Personen, deren Anwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO für

die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich ist (BGHSt 3, 285;

BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmetscher 2, 3; BGH NStZ 1984, 328).

Die Revision behauptet, der Angeklagte E. sei der deutschen Sprache

nicht mächtig gewesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, daß der zu-

nächst tätige Dolmetscher am ersten Verhandlungstag – u.a. nach den Anga-

ben des Angeklagten sowie des Mitangeklagten U. zur Person, nach Verle-

sung der Anklage und während der Einlassung des Mitangeklagten U. zur Sa-

che – abgelöst wurde, nachdem der Verteidiger die "getätigten Übersetzungen"

gerügt und die Bestellung eines Dolmetschers für die "nigerianisch-englische

Sprache" beantragt hatte. Der Senat geht aufgrund der weiteren Umstände

auch im übrigen von dem Vortrag der Revision aus. Den Urteilsgründen zufolge

hält sich der Angeklagte zwar seit dem Jahr 1990 in Deutschland auf, ist seit

1992 mit einer Frau deutschen Namens verheiratet, hat mit dieser zwei Kinder

und arbeitet seit 1994 in einer deutschen Firma (UA S. 6). Gleichwohl versteht

sich hier nicht von selbst, daß er die deutsche Sprache teilweise hinreichend

beherrscht. Immerhin war der Strafkammer die Beiziehung eines anderen Dol-

metschers "notwendig" erschienen. Das legt nahe, daß es tatsächlich zu Ver-

ständigungsschwierigkeiten gekommen war. Dabei ist das Erfordernis einer

korrekten Übertragung der Sacheinlassung des ebenfalls aus Nigeria stam-

menden Mitangeklagten U. für die Strafkammer im Auge zu behalten, die auch

den Angeklagten als Mittäter U. s betreffen konnte.

Die Staatsanwaltschaft hat eine Gegenerklärung abgegeben (§ 347

Abs. 1 Satz 2 StPO), die lediglich den von der Revision vorgetragenen Verlauf

durch Wiedergabe eines Protokollauszuges bestätigt. Den weiteren Behaup-

tungen der Revision ist sie indessen nicht entgegengetreten. Der Gegenerklä-

rung ist auch keine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer,

des beisitzenden Richters oder des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft

zu entnehmen, aus der sich insoweit Gegenteiliges ergäbe (vgl. Nr. 162 Abs. 2

bis 4 RiStBV; siehe auch BGH StV 2000, 652, 653). Der Senat hat deshalb

keinen Grund an dem Revisionsvorbringen zu zweifeln, daß die Beteiligung

eines Dolmetschers auch am ersten Sitzungstag erforderlich war, der zunächst

tätige Dolmetscher wegen Besonderheiten der Heimatsprache der Angeklagten

nicht geeignet und die Verhandlung des ersten Sitzungstages auch später nicht

mit dem dann zugezogenen Dolmetscher wiederholt worden ist. Die Verfah-

rensrüge greift mithin durch.

Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Nack Wahl

Schluckebier Kolz