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BGH Beschluss vom 22.11.2001 – 1 StR 488/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 488/01

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Rottweil vom 8. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, insoweit

aufgehoben, als die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit

den durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Dezember 2000

verhängten Strafen unterblieben ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines am 28. Oktober

2000 begangenen versuchten schweren Raubes und weiterer, damit tateinheit-

lich verbundener Delikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des

Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die wegen der ab-

geurteilten Tat verhängten Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Der Angeklagte wurde jedoch am 7. Dezember 2000 vom

Amtsgericht Köln wegen (gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in zehn Fällen zu

einer zur Bewährung ausgesetzten und noch nicht erledigten

(Ge-

samt)Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daher wäre

gemäß § 55 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus der hier

verhängten Strafe und den dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu Grunde lie-

genden Einzelstrafen geboten gewesen; die Strafaussetzung zur Bewährung in

jenem Urteil steht einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht im Wege,

auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist

(BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.). Da eine nachträgliche Ge-

samtstrafenbildung unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem Um-

fang aufzuheben (st. Rspr. seit BGHSt 12, 1).

Das Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen; daher

verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt

35, 267).

Schäfer Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit