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BGH Beschluss vom 22.11.2001 – 4 StR 331/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 331/01

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November

2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-

gerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. Oktober

2000, das dem Pflichtverteidiger am 22. Januar 2001 zugestellt wurde, wegen

schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-

hängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Mona-

ten und einer Woche verurteilt. Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat es die

Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,

weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wor-

den ist.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag

auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Gründe für die Versäumung der Revi-

sionsbegründungsfrist gibt er darin nicht an.

Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,

aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revisi-

onsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1

StPO nicht begründet worden ist.

Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegrün-

dungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da Gründe für die Fristver-

säumung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daß der vor der wirksamen Urteils-

zustellung ergangene Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 12. Januar

2001, der ausweislich der Akten auch nicht zugestellt wurde, gegenstandslos

ist.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann