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BGH Beschluss vom 22.11.2001 – 4 StR 331/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November
2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. Oktober
2000, das dem Pflichtverteidiger am 22. Januar 2001 zugestellt wurde, wegen
schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver-
hängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Mona-
ten und einer Woche verurteilt. Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat es die
Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,
weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wor-
den ist.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag
auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Gründe für die Versäumung der Revi-
sionsbegründungsfrist gibt er darin nicht an.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,
aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revisi-
onsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1
StPO nicht begründet worden ist.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da Gründe für die Fristver-
säumung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Zur Klarstellung bemerkt der Senat, daß der vor der wirksamen Urteils-
zustellung ergangene Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 12. Januar
2001, der ausweislich der Akten auch nicht zugestellt wurde, gegenstandslos
ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann