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BGH Beschluss vom 22.11.2001 – 4 StR 471/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unzulässige Bezugnahme auf die im Ersturteil zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen hat sich hier nicht ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann