BGH Beschluß vom 22.11.2001 – III ZB 52/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 22. No-
vember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Septem-
ber 2001 - 6 U 1153/01 - und ihr in der Beschwerdeinstanz ge-
stellter Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Der Beschwerdewert wird auf 14.700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger legten gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. April
2001 zugestellte Urteil des Landgerichts am 8. Mai 2001 beim Oberlandesge-
richt Berufung ein. Nach einem Hinweis vom 13. Juni 2001 auf die Nichtwah-
rung der Begründungsfrist begründeten sie durch einen am 18. Juni 2001 ein-
gegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel und beantragten zugleich mit folgen-
der Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die gewissenhafte,
seit vier Jahren tätige Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro ihres Prozeßbe-
vollmächtigten, der die Aufgabe der Fristeintragung und Fristüberwachung zur
eigenständigen Bearbeitung übertragen gewesen sei, habe die Berufungsbe-
gründungsfrist nicht - wie es normalerweise geschehe - sofort notiert, als die
Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Sie habe diese
einem weiteren Schreiben des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2001 beigehef-
tete Bestätigung nämlich übersehen. Auf die Beanstandung der Beklagten, die
Eintragung der Berufungsbegründungsfrist habe nicht bis zur Mitteilung über
den Eingang des Rechtsmittels zurückgestellt werden dürfen, haben die Kläger
mit einem am 30. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, im
Büro ihres Prozeßbevollmächtigten habe die Weisung bestanden, die Beru-
fungsbegründungsfrist sofort nach Einlegung der Berufung zu notieren und bei
Eingang einer Bestätigung des Oberlandesgerichts zu kontrollieren und gege-
benenfalls zu korrigieren. Auch die sofortige Eintragung des Ablaufs der Beru-
fungsbegründungsfrist sei versehentlich unterblieben. Im übrigen sei eine Wie-
dervorlage der Akte in der Woche nach Pfingsten (5. bis 8. Juni 2001) wegen
Arbeitsüberlastung der Mitarbeiterin unterblieben.
Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und das Rechtsmittel als
unzulässig verworfen.
II.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich die Klä-
ger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein
Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommen-
der Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten
und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch ge-
eignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse
möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Solche dem Prozeßbevollmächtigten zure-
chenbaren organisatorischen Fehler liegen hier jedoch vor.
a)
Nach dem - zuletzt erst in der Beschwerdeinstanz durch Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten K. vom
24. September 2001 und von Kopien des Fristenkalenders vom 6. und 11. Juni
2001 - glaubhaft gemachten Vorbringen der Kläger hat die angesprochene Mit-
arbeiterin nach Zustellung des Urteils am 11. April 2001 den Ablauf der Beru-
fungsfrist auf den 11. Mai 2001 und der Berufungsbegründungsfrist auf den
11. Juni 2001 notiert. Da die Berufungsschrift bereits am 8. Mai 2001 verfaßt
war und die Mitarbeiterin davon ausging, die Berufung werde voraussichtlich
am kommenden Tag beim Berufungsgericht eingereicht, strich sie "rein vor-
sorglich" im Fristenkalender die Frist zum 11. Juni 2001. Der Weisung des
Prozeßbevollmächtigten, im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung
die Berufungsbegründungsfrist zu notieren bzw. zu aktualisieren, kam sie nicht
nach. Sie nahm auch keine Überprüfung ihrer Eintragung vor, als sie die Ein-
gangsmitteilung des Berufungsgerichts erreichte. Schließlich legte sie die Han-
dakten nicht zur Bearbeitung am 6. Juni 2001 vor, obwohl die Sache mit dem
Vermerk "VF!" an diesem Tag im Fristenkalender eingetragen war, sondern
erst im Laufe der folgenden Woche, als bereits der telefonische Hinweis über
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Kanzlei erreicht hatte. Als
Grund für die Nichtwiedervorlage werden der vermehrte Arbeitsaufwand in der
nach dem Pfingstwochenende verkürzten Arbeitswoche und der Umstand ge-
nannt, die Wiedervorlagen erfolgten in der Regel im zweiwöchigen Rhythmus,
was nach dem verkürzten Wochenende (gemeint möglicherweise: wegen der
verkürzten Arbeitswoche) nicht möglich gewesen sei.
b)
Es ist schon fraglich, ob das Wiedereinsetzungsgesuch zulässig ist.
Denn grundsätzlich sind innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO
alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und
durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darzu-
legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluß vom
5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366). Der Senat braucht die
Frage, ob einzelne Umstände verspätet dargelegt oder glaubhaft gemacht wor-
den sind, jedoch nicht abschließend zu beantworten, da auch bei Würdigung
des gesamten Vorbringens der Kläger ein ihnen zurechenbares organisatori-
sches Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten vorliegt. Es fehlen nämlich
klare Angaben über die der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten erteilten
Weisungen zur Eintragung und zeitlichen Bemessung einer Vorfrist in Bezug
auf das System der Wiedervorlage von Handakten im zweiwöchigen Rhythmus,
so daß nicht festgestellt werden kann, ob die eingetragene Vorfrist in der Büro-
organisation des Prozeßbevollmächtigten die Aufgabe wahrnehmen konnte,
dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall der
hier eingetretenen Unregelmäßigkeiten des Büropersonals noch eine ausrei-
chende Zeit zur fristgerechten Bearbeitung zu belassen. Darüber hinaus ist ihm
als organisatorisches Verschulden zuzurechnen, daß er gegen die durch Ur-
laub und verkürzte Arbeitszeit verursachte Überlastung seiner allein im Büro
verbliebenen Mitarbeiterin keine Vorkehrungen getroffen, insbesondere nicht
beachtet hat, daß durch ein Ausbleiben von Wiedervorlagen Fristen versäumt
werden können, wie es sich hier verwirklicht hat. Der in der Beschwerdeinstanz
nochmals gestellte Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung ist danach je-
denfalls unbegründet.
2.
Die Beschwerde beanstandet nicht, daß das Rechtsmittel nicht innerhalb
der Frist von einem Monat begründet worden ist und darum unzulässig ist
(§§ 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO).
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke