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BGH Beschluß vom 22.11.2001 – III ZB 52/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 22. No-

vember 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Septem-

ber 2001 - 6 U 1153/01 - und ihr in der Beschwerdeinstanz ge-

stellter Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Der Beschwerdewert wird auf 14.700 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger legten gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. April

2001 zugestellte Urteil des Landgerichts am 8. Mai 2001 beim Oberlandesge-

richt Berufung ein. Nach einem Hinweis vom 13. Juni 2001 auf die Nichtwah-

rung der Begründungsfrist begründeten sie durch einen am 18. Juni 2001 ein-

gegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel und beantragten zugleich mit folgen-

der Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die gewissenhafte,

seit vier Jahren tätige Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro ihres Prozeßbe-

vollmächtigten, der die Aufgabe der Fristeintragung und Fristüberwachung zur

eigenständigen Bearbeitung übertragen gewesen sei, habe die Berufungsbe-

gründungsfrist nicht - wie es normalerweise geschehe - sofort notiert, als die

Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Sie habe diese

einem weiteren Schreiben des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2001 beigehef-

tete Bestätigung nämlich übersehen. Auf die Beanstandung der Beklagten, die

Eintragung der Berufungsbegründungsfrist habe nicht bis zur Mitteilung über

den Eingang des Rechtsmittels zurückgestellt werden dürfen, haben die Kläger

mit einem am 30. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, im

Büro ihres Prozeßbevollmächtigten habe die Weisung bestanden, die Beru-

fungsbegründungsfrist sofort nach Einlegung der Berufung zu notieren und bei

Eingang einer Bestätigung des Oberlandesgerichts zu kontrollieren und gege-

benenfalls zu korrigieren. Auch die sofortige Eintragung des Ablaufs der Beru-

fungsbegründungsfrist sei versehentlich unterblieben. Im übrigen sei eine Wie-

dervorlage der Akte in der Woche nach Pfingsten (5. bis 8. Juni 2001) wegen

Arbeitsüberlastung der Mitarbeiterin unterblieben.

Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und das Rechtsmittel als

unzulässig verworfen.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst

(§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klägern keine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand erteilt, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich die Klä-

ger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein

Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommen-

der Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten

und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch ge-

eignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse

möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB

26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Solche dem Prozeßbevollmächtigten zure-

chenbaren organisatorischen Fehler liegen hier jedoch vor.

a)

Nach dem - zuletzt erst in der Beschwerdeinstanz durch Vorlage einer

eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten K. vom

24. September 2001 und von Kopien des Fristenkalenders vom 6. und 11. Juni

2001 - glaubhaft gemachten Vorbringen der Kläger hat die angesprochene Mit-

arbeiterin nach Zustellung des Urteils am 11. April 2001 den Ablauf der Beru-

fungsfrist auf den 11. Mai 2001 und der Berufungsbegründungsfrist auf den

11. Juni 2001 notiert. Da die Berufungsschrift bereits am 8. Mai 2001 verfaßt

war und die Mitarbeiterin davon ausging, die Berufung werde voraussichtlich

am kommenden Tag beim Berufungsgericht eingereicht, strich sie "rein vor-

sorglich" im Fristenkalender die Frist zum 11. Juni 2001. Der Weisung des

Prozeßbevollmächtigten, im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung

die Berufungsbegründungsfrist zu notieren bzw. zu aktualisieren, kam sie nicht

nach. Sie nahm auch keine Überprüfung ihrer Eintragung vor, als sie die Ein-

gangsmitteilung des Berufungsgerichts erreichte. Schließlich legte sie die Han-

dakten nicht zur Bearbeitung am 6. Juni 2001 vor, obwohl die Sache mit dem

Vermerk "VF!" an diesem Tag im Fristenkalender eingetragen war, sondern

erst im Laufe der folgenden Woche, als bereits der telefonische Hinweis über

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Kanzlei erreicht hatte. Als

Grund für die Nichtwiedervorlage werden der vermehrte Arbeitsaufwand in der

nach dem Pfingstwochenende verkürzten Arbeitswoche und der Umstand ge-

nannt, die Wiedervorlagen erfolgten in der Regel im zweiwöchigen Rhythmus,

was nach dem verkürzten Wochenende (gemeint möglicherweise: wegen der

verkürzten Arbeitswoche) nicht möglich gewesen sei.

b)

Es ist schon fraglich, ob das Wiedereinsetzungsgesuch zulässig ist.

Denn grundsätzlich sind innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO

alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und

durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darzu-

legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluß vom

5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366). Der Senat braucht die

Frage, ob einzelne Umstände verspätet dargelegt oder glaubhaft gemacht wor-

den sind, jedoch nicht abschließend zu beantworten, da auch bei Würdigung

des gesamten Vorbringens der Kläger ein ihnen zurechenbares organisatori-

sches Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten vorliegt. Es fehlen nämlich

klare Angaben über die der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten erteilten

Weisungen zur Eintragung und zeitlichen Bemessung einer Vorfrist in Bezug

auf das System der Wiedervorlage von Handakten im zweiwöchigen Rhythmus,

so daß nicht festgestellt werden kann, ob die eingetragene Vorfrist in der Büro-

organisation des Prozeßbevollmächtigten die Aufgabe wahrnehmen konnte,

dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall der

hier eingetretenen Unregelmäßigkeiten des Büropersonals noch eine ausrei-

chende Zeit zur fristgerechten Bearbeitung zu belassen. Darüber hinaus ist ihm

als organisatorisches Verschulden zuzurechnen, daß er gegen die durch Ur-

laub und verkürzte Arbeitszeit verursachte Überlastung seiner allein im Büro

verbliebenen Mitarbeiterin keine Vorkehrungen getroffen, insbesondere nicht

beachtet hat, daß durch ein Ausbleiben von Wiedervorlagen Fristen versäumt

werden können, wie es sich hier verwirklicht hat. Der in der Beschwerdeinstanz

nochmals gestellte Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung ist danach je-

denfalls unbegründet.

2.

Die Beschwerde beanstandet nicht, daß das Rechtsmittel nicht innerhalb

der Frist von einem Monat begründet worden ist und darum unzulässig ist

(§§ 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO).

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke