BGH Beschluss vom 22.11.2001 – III ZB 56/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. September
- 9 U 124/01 - wird aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Für den Senat ist - auch
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht erkennbar,
daß der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Gesamtaufwand,
einschließlich eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses den vom
Berufungsgericht als Obergrenze angesetzten Betrag von 1.200 DM
überschreiten soll.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 DM
festgesetzt.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr