Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.11.2001 – III ZB 56/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. September

2001

- 9 U 124/01 - wird aus den zutreffenden Gründen des

angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Für den Senat ist - auch

unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht erkennbar,

daß der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Gesamtaufwand,

einschließlich eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses den vom

Berufungsgericht als Obergrenze angesetzten Betrag von 1.200 DM

überschreiten soll.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert

für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 DM

festgesetzt.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr