Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 22.11.2001 – III ZB 57/01

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 22. Novem-

ber 2001

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Be-

schluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

5. September 2001 - 6 U 124/00 - wird auf ihre Kosten als unzu-

lässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 11.843,85 DM

Gründe

1.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin

11.843,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. In der Berufungsverhandlung vor dem

Oberlandesgericht gab dieses zu erkennen, daß es beabsichtigte, das ange-

fochtene Urteil zu ändern; es teilte den Parteien als seine vorläufige Rechts-

auffassung mit, daß der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten

zustehe. Im Zusammenhang mit Erörterungen, auf welche Art und Weise ein

für die Klägerin möglichst kostengünstiges Berufungsurteil ergehen könnte,

erklärten sich beide Parteien damit einverstanden, daß, sofern ein Urteil ver-

kündet werden sollte, von der Darstellung des Tatbestandes und der Entschei-

dungsgründe abgesehen werde. In dem anberaumten Verkündungstermin hat

das Oberlandesgericht ein Urteil verkündet, wonach die Berufung des Beklag-

ten zurückgewiesen wird; das Urteil enthält außer dem Hinweis, daß die Pa r-

teien auf die Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ver-

zichtet hätten, keine Begründung. Auf sofortige Gegenvorstellung des Beklag-

ten hat das Oberlandesgericht - nach mündlicher Verhandlung - den Tenor sei-

nes Urteils dahin berichtigt, daß auf die Berufung des Beklagten das Urteil des

Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen werde. Zur Begründung

hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es handele sich um eine Berichtigung

gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Der ursprüngliche Urteil-

stenor sei nur versehentlich so gefaßt worden, wie er verkündet wurde. Daß es

sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, ergebe sich aus dem Gang und

Inhalt der Berufungsverhandlung. Im Falle der Ablehnung einer Urteilsberichti-

gung würde im übrigen eine Überraschungsentscheidung und damit ein "Will-

kür-Urteil" aufrechterhalten, zu dessen Korrektur der Beklagte das Bundesver-

fassungsgericht anrufen müßte.

2.

Die hiergegen gerichtete "außerordentliche Beschwerde" der Klägerin ist

unzulässig.

Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von

im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen - eine Be-

schwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Allerdings läßt die Rechtspre-

chung gegen Entscheidungen, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, in

Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetz-

widrigkeit" zu (vgl. nur BGHZ 109, 41, 43 f; 119, 372; BGH, Beschluß vom

8. Februar 1999 - II ZR 24/98 - NJW 1999, 1404; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. §

567 Rn. 16 m.w.N.). Davon, daß es sich bei dem angefochtenen Beschluß um

einen derartigen Fall, nämlich um eine Entscheidung handelte, die jeder

Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, kann jedoch keine

Rede sein.

Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO setzt allerdings voraus,

daß eine "offenbare" Unrichtigkeit gegeben ist, d.h. die Unrichtigkeit muß sich

unmittelbar aufgrund des Urteils selbst feststellen lassen oder das Versehen

muß sich jedenfalls aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung des Urteils

evident ergeben (Musielak/Musielak aaO § 319 Rn. 5). Wenn - wie hier - ein

anderes Urteil verkündet und damit existent wird als die Entscheidung, die die

erkennenden Richter nach Beratung beschlossen ("gefällt") hatten (vgl. § 309

ZPO), so kann (bei Vorliegen eines in sich schlüssigen Urteilstenors und Feh-

len jeglicher Urteilsbegründung) die Diskrepanz zwischen dem "Gewollten" und

dem verkündeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe

des Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden. Andererseits ge-

bietet es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), daß in ei-

nem Fall, wie er hier vorliegt, verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein muß,

um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden

Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Feh-

lers wieder zu beseitigen. Der Senat neigt dazu, daß in solchen Fällen eben-

falls eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens gemäß § 319

ZPO - selbstredend nach Anhörung der Parteien - geboten ist. Dies braucht

aber

im

vorliegenden Zusammenhang nicht vertieft zu werden. Daß sich das Oberlan-

desgericht für diesen verfahrensrechtlichen Weg entschieden hat, ist jedenfalls

nicht "greifbar gesetzeswidrig".

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke