BGH Beschluss vom 22.11.2001 – III ZR 309/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 - 5 U 45/00 -
wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass der Beklagte Zug um
Zug gegen Abtretung der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche
der Commerzbank AG aus dem am 8. Juni 1983 eröffneten
Gemeinschaftskonto gegen Dr. Werner Resch verurteilt wird.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 113.879,00 DM (Verurteilung zur Freistellung in Höhe von
51.257,35 DM + 1.939,64 DM + Verurteilung zur Zahlung in Höhe von
60.682,88 DM)
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke