Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.11.2001 – III ZR 309/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 - 5 U 45/00 -

wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass der Beklagte Zug um

Zug gegen Abtretung der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche

der Commerzbank AG aus dem am 8. Juni 1983 eröffneten

Gemeinschaftskonto gegen Dr. Werner Resch verurteilt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 113.879,00 DM (Verurteilung zur Freistellung in Höhe von

51.257,35 DM + 1.939,64 DM + Verurteilung zur Zahlung in Höhe von

60.682,88 DM)

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke