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BGH Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 363/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte errichtete 1993 für den Kläger den Neubau einer Autolak-

kiererei. Wegen der aufgetretenen Mängel ließ die ALC S. Autolackiercenter

GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, ein selbständiges Beweisverfah-

ren gegen die Beklagte durchführen.

Gestützt auf das dort erstattete Gutachten, verlangt der Kläger Scha-

densersatz wegen Nichterfüllung. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Ansprü-

chen auf Mehrvergütung auf.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 57.090 DM und Zin-

sen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revi-

sion erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

1. Das Berufungsgericht sieht keinen Anlaß, die Beweisaufnahme "fort-

zusetzen". Die Beklagte habe in der Berufungserwiderung vorgetragen, die

Parteien hätten sich darauf verständigt, das im selbständigen Beweisverfahren

erstattete Gutachten im Streitverfahren zu verwerten. Mit dem Einwand, die

Parteien hätten ferner vereinbart, den Sachverständigen im Streitverfahren an-

zuhören, könne die Beklagte keinen Erfolg haben. Der erstmals in der Beru-

fungsbegründung unter Zeugenbeweis gestellte Einwand sei ein neues Vertei-

digungsmittel, das entgegen § 282 Abs. 1 und 2 ZPO von der Beklagten nicht

rechtzeitig bereits im ersten Rechtszug vorgebracht oder vor der mündlichen

Verhandlung mitgeteilt worden sei. Der Einwand sei gemäß § 528 Abs. 2 ZPO

nicht zuzulassen. Eine Zeugenvernehmung verzögere den Rechtsstreit. Es

könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte das Vorbrin-

gen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe.

2. a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht das Be-

weismittel schon deshalb hätte zulassen müssen, weil dadurch bei ordnungs-

gemäßer Prozeßführung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wo r-

den wäre.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob

eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintritt, auf der Grundla-

ge des § 273 Abs. 2 ZPO, d.h. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Ge-

richts zu beantworten, durch vorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung zu

vermeiden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 82/97, BGHR ZPO

§ 528 Abs. 2 - Verzögerung 11 m.w.N.). Ob der Tatrichter den sich aus § 273

ZPO ergebenden Pflichten zur Förderung des Prozesses in genügender Weise

nachgekommen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

bb) Das Berufungsgericht meint, "eine Zeugenvernehmung" verzögere

den Rechtsstreit. Damit verletzt es seine Prozeßförderungspflicht. Es hatte den

Zeugen und vorsorglich auch den Sachverständigen durch vorbereitende Maß-

nahmen nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 zu laden. Dazu bestand hinreichend Gele-

genheit. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 20. April 1999 bei Gericht

ein. Das Berufungsgericht hat den auf den 3. August 1999 anberaumten Ter-

min ohnehin auch auf eine mündliche Anhörung des Klägers und des Ge-

schäftsführers der Beklagten nach § 141 ZPO ausgerichtet und deren persönli-

ches Erscheinen angeordnet. Ob die Beklagte im von der ALC S. Autolackier-

center GmbH betriebenen selbständigen Beweisverfahren rechtzeitig Einwen-

dungen, Anträge und Fragen zu dem schriftlichen Gutachten (§ 411 Abs. 4

ZPO) mitgeteilt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

b) Die Revision beanstandet ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht

die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen grober Nachlässigkeit nicht

getroffen hat. Das Gericht muß die für die Annahme der groben Nachlässigkeit

erforderlichen Tatsachen in seinem Urteil feststellen. Die Feststellung der not-

wendigen Tatsachen setzt wiederum voraus, daß das Gericht der Partei Gele-

genheit gibt, sich zu den Gründen für die Verspätung des Vorbringens zu äu-

ßern (BGH, Urteil vom 8. November 1990 - VII ZR 3/90, BauR 1991, 257, 258

= ZfBR 1991, 68 m.w.N.).

II.

Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben; es ist auf-

zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die

erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen hat.

Zu den von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen ist

darauf hinzuweisen, daß die vom Berufungsgericht angenommene Verwirkung

mit Tatsachen nicht hinreichend belegt ist.

Ullmann Haß Haus-

mann

Kuffer Kniffka