BGH Beschluß vom 22.11.2001 – XII ZB 195/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2001
in Sachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. August
2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 278.076 DM.
Gründe
I.
Am 19. Februar 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, das
ihm am 28. Februar 2001 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellt
wurde. Mit am 1. März 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schrift-
satz beantragte der Beklagte, die Einspruchsbegründungsfrist um zwei Wo-
chen zu verlängern. Am 5. März 2001 verlängerte der Vorsitzende die Ein-
spruchsbegründungsfrist bis 28. März 2001. Die Verfügung wurde dem Be-
klagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 7. März 2001 zugestellt.
Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Vertreter seiner Prozeßbevoll-
mächtigten. Am 22. März 2001 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil
Einspruch ein und beantragte, ihm wegen Versäumung der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozeßbevollmäch-
tigte hat unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit und gestützt auf die
eidesstattliche Versicherung ihrer Büroangestellten vorgebracht, sie habe am
28. Februar 2001, dem Tag der Zustellung des Versäumnisurteils, schriftlich
verfügt, die Einspruchsfrist zu notieren. Wegen ihres kurz bevorstehenden Ur-
laubs sei absehbar gewesen, daß die Einspruchsbegründung nicht zugleich mit
der Einspruchsschrift eingereicht werden könne. Deshalb habe sie am selben
Tag einen Fristverlängerungsantrag diktiert, der am 1. März 2001 beim Ober-
landesgericht eingegangen sei. Die geschulte und bisher stets zuverlässige
Büroangestellte habe versehentlich - trotz der schriftlichen Anweisung, die Ein-
spruchsfrist zu notieren - lediglich die Einspruchsbegründungsfrist für den
14. März 2001 notiert und diese gestrichen, als die Verlängerung der Ein-
spruchsbegründungsfrist bis zum 28. März 2001 am 5. März erfolgt sei. Erst als
die Akte am 21. März 2001 zur Vorbereitung der Einspruchsbegründung vor-
gelegt worden sei, habe sie die Fristversäumnis festgestellt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht das
Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und den Einspruch des Beklagten
gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, an-
läßlich der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zum Nachweis der
Zustellung der bewilligten Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist hätte
wegen des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufs in besonderem Maße Anlaß
bestanden, zu kontrollieren, ob in dieser Sache überhaupt bereits Einspruch
eingelegt worden war. Dabei wäre aufgefallen, daß der Einspruch gegen das
Versäumnisurteil aufgrund der am 28. Februar 2001 erfolgten Zustellung bis
zum 14. März 2001 hätte eingelegt werden müssen. Die Wahrung der zweiwö-
chigen Einspruchsfrist wäre damit zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Empfangsbekenntnisses ohne weiteres möglich gewesen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit
der er geltend macht, seine Prozeßbevollmächtigte habe darauf vertrauen kön-
nen, daß ihre zuverlässige Angestellte die erteilte Weisung befolge. Ein
Rechtsanwalt müsse nicht bei jeder Zustellung eigenverantwortlich prüfen, ob
eine (Rechtsmittel-)Frist laufe. Dadurch würden die Anforderungen überspannt,
insbesondere wenn die Zustellung nicht im Zusammenhang mit der befristeten
Prozeßhandlung stehe.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember
1977, - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Versäumung der Einspruchsfrist
verschuldet. Das muß sich der Beklagte zurechnen lassen.
Nach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Einspruch mit der Einlegung zu
begründen. Eine gesonderte Einspruchsbegründungsfrist besteht nicht. Für die
Fristenkontrolle genügt es deshalb im Normalfall, wenn der Prozeßbevollmäch-
tigte nur die Eintragung der Einspruchsfrist - sowie eine entsprechende Vorfrist
zwecks Fertigung des Einspruchs nebst Begründung - im Fristenkalender ver-
fügt.
Hier hat die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten jedoch eine vom
Normalfall abweichende, ungewöhnliche Verfahrensweise gewählt. Sie wollte
noch vor Einlegung des Einspruchs eine Verlängerung der Einspruchsbegrün-
dungsfrist gemäß § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO erreichen. Damit wären zwei Fri-
sten nebeneinander gelaufen, die beide hätten notiert und kontrolliert werden
müssen. Zwar stand bei Stellung des Verlängerungsantrags nicht fest, ob die
Begründungsfrist verlängert und damit eine zweite Frist in Lauf gesetzt werden
würde. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte aber eine Fristverlängerung, so
muß das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung im Fristenbuch
eingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden,
damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluß vom
14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl.
§ 233 Rdn. 23 "Fristverlängerung" a.E.). Es tritt nämlich eine Unsicherheit ein,
weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fristverlän-
gerung bewilligt wird.
Durch ihre ungewöhnliche Verfahrensweise hat die Prozeßbevollmäch-
tigte des Beklagten ein erhöhtes Risiko geschaffen, dem sie durch ein beson-
deres Maß an Sorgfalt begegnen mußte (vgl. Zöller/Greger aaO "Büropersonal
und -organisation"). Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde die
Kanzleiangestellte durch den Antrag auf Verlängerung der Einspruchsbegrün-
dungsfrist irritiert und hat entgegen der Weisung, die Einspruchsfrist einzutra-
gen, die Einspruchsbegründungsfrist vermerkt. Hätte die Prozeßbevollmäch-
tigte des Beklagten, wie es hier erforderlich gewesen wäre, die Eintragung bei-
der Fristen verfügt, so hätte die Kanzleiangestellte die beiden Fristen nicht
verwechselt und die Einspruchsfrist wäre nicht versäumt worden.
Hahne Sprick We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt