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BGH Beschluss vom 23.11.2001 – 2 StR 386/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. November 2001 in der Strafsache gegen

2 StR 386/01

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. und 3.: Bestechung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Daß das Landgericht zugunsten der Angeklagten K. unterstellt hat, sie habe von den betrügerischen Manipulationen nichts gewußt, ent- zieht der festgestellten Unrechtsvereinbarung nicht die Beweisgrund- lage.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf