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BGH Beschluss vom 23.11.2001 – 2 StR 386/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. November 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. und 3.: Bestechung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Daß das Landgericht zugunsten der Angeklagten K. unterstellt hat, sie habe von den betrügerischen Manipulationen nichts gewußt, ent- zieht der festgestellten Unrechtsvereinbarung nicht die Beweisgrund- lage.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf