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BGH Beschluss vom 23.11.2001 – 2 StR 440/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 440/01

BESCHLUSS

vom

23. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November

2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 4. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Da die beiden Tatopfer nach den Messerstichen des Angeklagten

noch fliehen konnten und der Zeuge H. die lebensgefährli-

chen Stiche überlebte, kam zwar bei dem Angeklagten eine Kor-

rektur des für einen freiwilligen Rücktritt maßgebenden "Rück-

trittshorizonts" in Betracht. Eine solche Korrektur wird jedoch

durch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 66 seines

Urteils ausgeschlossen, wonach der Angeklagte nicht gesehen

hat, daß die Tatopfer noch fliehen konnten.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf