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BGH Beschluss vom 23.11.2001 – 2 StR 440/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November
2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Da die beiden Tatopfer nach den Messerstichen des Angeklagten
noch fliehen konnten und der Zeuge H. die lebensgefährli-
chen Stiche überlebte, kam zwar bei dem Angeklagten eine Kor-
rektur des für einen freiwilligen Rücktritt maßgebenden "Rück-
trittshorizonts" in Betracht. Eine solche Korrektur wird jedoch
durch die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 66 seines
Urteils ausgeschlossen, wonach der Angeklagte nicht gesehen
hat, daß die Tatopfer noch fliehen konnten.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf