Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2001 – 2 StR 450/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 28. Mai 2001 liegen nicht vor (§ 126 Abs. 3 StPO).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf