BGH Beschluss vom 23.11.2001 – 2 StR 450/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen Brandstiftung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 28. Mai 2001 liegen nicht vor (§ 126 Abs. 3 StPO).
Jähnke Detter Bode
Otten Elf