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BGH Beschluss vom 23.11.2001 – 2 StR 456/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 456/01

BESCHLUSS

vom

23. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November

2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 16. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des

Totschlags gegeben ist - den es im Ergebnis verneint hat -, eine Reihe gewich-

tiger Milderungsgründe aufgeführt, wie die Tatvorgeschichte, daß der Tatent-

schluß spontan und in affektiver Erregung gefaßt wurde, das Alter des Ange-

klagten und die dadurch und durch seinen altersbedingten Hirnabbauprozeß

besondere Haftempfindlichkeit, sein frühzeitiges Geständnis und daß er sich

selbst sogleich gestellt hat. Als Straferschwerungsgrund hat es neben einer

Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und die gleichzei-

tige Verwirklichung dieses Delikts lediglich angegeben, daß der mit direktem

Tötungsvorsatz handelnde Angeklagte, der unmittelbar hintereinander zwei

- jeweils tödliche - Schüsse auf das Opfer abgegeben hat, "dem Opfer keine

Chance zu überleben und mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt habe".

Abgesehen davon, daß diese Erwägung im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB

schon für sich gesehen nicht unbedenklich ist (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tö-

tungsvorsatz 1; § 21 Strafzumessung 4), läßt die Wertung des Landgerichts

jedenfalls nicht erkennen, warum es angesichts der erheblich überwiegenden

strafmildernden Umstände, wenn schon ein minder schwerer Fall nicht in Be-

tracht kommt, eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens des § 212 StGB für

angemessen erachtet hat.

Über die Bemessung der Strafe muß deshalb neu verhandelt und ent-

schieden werden.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf