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BGH Urteil vom 23.11.2001 – V ZR 27/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. November 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grund-

stücks in F. Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung, besitzt

aufgrund einer im Jahre 1996 mit dem Kläger getroffenen und durch be-

schränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis,

das Grundstück zum Bauen, Betreiben und Unterhalten einer Erdgasleitung

nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutz-

streifen betrifft das Grundstück in einer Länge von 478 m. Der Kläger ist nach

der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Be-

stand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehörs gefährden könnten.

Er ist insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, keine

Bäume oder tief wurzelnde Sträucher zu pflanzen und keine Bodenbearbeitung

vorzunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grund-

stücks hinausgeht.

Im Jahr 1999 ließ die Beklagte in einem zunächst für den internen Be-

trieb verlegten Schutzrohr ein Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) einblasen.

Diese Kabelleitung dient telekommunikativen Zwecken.

Nunmehr betreibt die Beklagte zu demselben Zweck den Einbau eines

weiteren Schutzrohrbündels (acht oder zehn Rohre für je zwei 120-faserige

LWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von 4 m zu der Gasleitung. Dem wi-

dersetzt sich der Kläger. Er verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Te-

lekommunikationskabel in das von ihr verlegte Schutzrohrbündel einzublasen,

und bereits installierte Schutzrohrbündel zu beseitigen. Ferner begehrt er die

Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des durch die Beseitigung der Roh-

re entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Re-

vision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Kläger für verpflichtet, die von der Be-

klagten betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von LWL-Kabeln in dem be-

absichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57

Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, daß nicht

nur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Möglichkeit für den

Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien eröffneten, sondern

daß eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bereits dann begründet

werde, wenn das Energieversorgungsunternehmen für eine Neuverlegung von

Kabelrohren den durch Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon

eine Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die Duldungs-

pflicht nach dieser Norm ausschließende dauerhafte zusätzliche Einschrän-

kung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit

der Kläger durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestel-

lung, beispielsweise durch Einschränkung des Tiefpflügens, geltend machen,

verweist das Berufungsgericht darauf, daß sie diese Einschränkungen bereits

aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit hinzunehmen hätten.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Er-

gebnis stand.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadenser-

satzansprüche (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) nicht zu, weil er nach § 57 Abs. 1

Nr. 1 TKG verpflichtet ist, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit

erfaßten Schutzstreifen verlegten Schutzrohrbündel und das Einblasen von

LWL-Kabeln in die Schutzrohre zu dulden. Dazu bedarf es keiner "erweitern-

den" Auslegung dieser Norm oder einer - wie die Revision meint, unzulässi-

gen - Analogie. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestimmung, so wie sie

nach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist, zu

verstehen ist.

1. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Eigentümer eines Grundstücks

ohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Ener-

gieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie knüpft daran das

weitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten für die Errichtung, den Betrieb

und die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauer-

hafte zusätzliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks verbunden

ist.

a) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es zunächst nahe, darauf abzu-

stellen, daß der Kläger kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung

zur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet ist. Allerdings stellen sich

bei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme erlaubt,

daß der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz unab-

hängige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. Das Beru-

fungsgericht verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab, daß

nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflicht auslö-

sen können. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG begünstigt auch denjenigen Energieversor-

ger, der auf dem fremden Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Anlage

unterhält. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den Schutzstreifen,

die Kabeltrasse als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache doch wieder,

wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenen Leitungen

stehen. Damit greift das Berufungsgericht zu kurz.

b) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamte

von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und

Zubehör geschützte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschließlich der

verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen zu verstehen (ebenso OLG Olden-

burg, NJW 1999, 957, 958; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424; Hamm, MMR 1999,

165, 167; Möller, RdE 1999, 217, 220; Schuster, MMR 1999, 137, 140; Gep-

pert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation,

1998, S. 145; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-

grundstücken, 2000, S. 118 f; Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl.,

§ 57 Rdn. 27; a.A. OLG Düsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus fol-

gendem.

aa) Der Begriff der Anlage läßt vom Wortlaut her eine solche weite

Auslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß in § 1020 BGB

der Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man versteht

darunter eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Be-

nutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (vgl. Staudinger/Ring, BGB

[1994], § 1020 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1020

Rdn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1020 Rdn. 3; wohl auch OLG

Düsseldorf, NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem Anlagenbe-

griff jedoch nicht generell die Vorstellung, daß es sich um ein menschliches

Produkt, eine Einrichtung, handeln muß. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5

Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazu

auch Grundstücke zählt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofern

von ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen können (vgl. BT-Drucks. 7/179, S.

29). Auch in § 19 g WHG wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der An-

lage (zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf das

Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder son-

stiger Teile, selbst auf einen "technischen Mindeststandard" soll es nicht an-

kommen (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 19 g Rdn. 2 m.w.N.). So genügt auch

ein Platz, der nicht nur vorübergehend zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm

(Czychowski aaO m.w.N.). Anknüpfend an den weiten Anlagenbegriff im Bun-

desimmissionsschutzgesetz wird auch für das Strafrecht, im Bereich der Straf-

taten gegen die Umwelt, für einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so daß

ein Grundstück, von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im Sinn

des § 325 StGB aufgefaßt werden kann (vgl. Steindorf, in: Leipziger Kommen-

tar zum StGB, 11. Aufl., § 325 Rdn. 21).

bb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1

TKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungen

oder Anlagen als Anknüpfungspunkte für die gesteigerte Duldungspflicht nennt,

muß unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer Ver-

sorgungsleitung. Anderenfalls bliebe für die Anlage kein Anwendungsbereich.

Das zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht am

Begriff der Anlage ansetzen will, erfaßt es doch nur die bestehenden Versor-

gungsleitungen als solche. Bei verständiger Würdigung kann daher Anlage nur

die Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nicht

beschränkt auf die technischen Gegenstände wie Rohre und Zubehöreinrich-

tungen, sondern einschließlich der für die Versorgung zweckbestimmten

Grundstücke oder Teilflächen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus dem

Grundbuch ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl.

Nienhaus, aaO, S. 117). Dem entspricht es, daß nach § 3 Abs. 1 der Verord-

nung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (in der Fassung

vom 12. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des An-

hangs zu § 3 Abs. 1 der VO (BGBl. I, S. 3595) Gashochdruckleitungen unterir-

disch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutz-

streifen zu verlegen sind. Das veranschaulicht, daß dieser Schutzstreifen funk-

tional zu der Gesamtheit der Versorgungseinrichtung gehört.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verständ-

nis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzes-

zweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbe-

sondere durch die Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl EG

Nr. L 74, S. 13) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flächendeckend an-

gemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Bereich der

Telekommunikation durch die Sicherstellung eines chancengleichen und funk-

tionsfähigen Wettbewerbs privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Be-

gründung zum Entwurf des Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 13/3609,

S. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes

terrestrischer Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftli-

chen Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbe-

werbs, den der Gesetzgeber zu fördern hatte, unter Einbindung der Leitungs-

infrastruktur der Energiewirtschaft auch private Grundstücke in Anspruch ge-

nommen werden (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, S. 36;

Senat, BGHZ 145, 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden,

wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit eröffnet wurde,

bereits verlegte Leitungen und Schutzrohre für Zwecke der Telekommunikation

zu nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingeräumt wurde, bestehende

Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien nutzbar

zu machen. Erfaßte nämlich die vom Gesetz begründete Duldungspflicht der

Grundstückseigentümer nur bestehende Leitungen und Schutzrohre, wäre der

Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschränkt. Denn erst seit

jüngerer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungs-

leitungen Schutzrohre zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In früherer Zeit

war dies unüblich (Schütz, in Beck'scher TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 27). In

solchen Fällen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aber

ist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.

Soweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprünglichen

Entwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der Gesetzgeber

habe lediglich die Möglichkeit eröffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenes

internes Kommunikationsnetz auszubauen, übersieht sie, daß diese Fassung

nicht Gesetz geworden ist. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG beruht vielmehr auf der Be-

schlußempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom

12. Juni 1996. Aus den Materialien hierzu ergibt sich, daß durch die geänderte

Fassung der Anwendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der Ener-

gieversorgungsunternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte

klargestellt werden, daß etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das

Grundstück auch kurzfristig mit technischem Gerät befahren bzw. in ähnlicher

Weise in Anspruch genommen werden kann. Für den Fall, daß bereits dinglich

gesicherte Leitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Möglichkeit der

Inanspruchnahme fremder Grundstücke erweitert werden, soweit das Grund-

stück durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zusätzlich be-

einträchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], S. 36, 81). Danach können die

von der Revision angeführten, zeitlich früher gemachten Äußerungen im Ge-

setzgebungsverfahren nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden. Mag

auch ursprünglich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den Ausbau

bestehender Leitungssysteme für Telekommunikationszwecke durch Statuie-

rung von Duldungspflichten zu unterstützen, so läßt sich dieser Wille für die

Gesetz gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch für die Stel-

lungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438 Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zu

einer Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs beigetragen hat, jedoch

nicht auf der letztlich Gesetz gewordenen Fassung beruhte. Beide Fassungen

unterscheiden sich vielmehr in einem wesentlichen Punkt. Während der Bun-

desrat die Duldungspflicht daran knüpfen wollte, daß "auf dem Grundstück eine

durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch als Telekommunikations-

linie genutzt" wird, so heißt es jetzt, daß die Leitung oder Anlage "auch für die

Errichtung ... einer Telekommunikationslinie genutzt" wird. Wortlaut, Zielrich-

tung und in den Materialien zum Ausdruck gekommene Beweggründe lassen

daher keinen Zweifel daran, daß die Duldungspflicht umfassender ausgestaltet

werden und auch die Neuerrichtung im Rahmen gesicherter Schutzstreifen er-

fassen sollte.

c) Dieses Verständnis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu der gegenüber § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG

allgemeineren Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, BGHZ 145, 16,

22) entschieden, daß ein Grundstückseigentümer bei fehlender oder unwe-

sentlicher Beeinträchtigung seines Grundstücks u.a. die Errichtung von Tele-

kommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene In-

haltsbestimmung des Eigentums hält sich vor dem Hintergrund der auch von

der Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgung

der Bevölkerung mit flächendeckend angemessener Telekommunikations-

dienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat hierbei

die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemein-

wohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis ge-

bracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen

(BVerfG NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt für den spezielleren Tatbestand

des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den Eigentümer eher noch weitergehend

schützt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem

Grundstückseigentümer eine Duldungspflicht überhaupt nur dann abverlangt,

wenn er sein Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechts bereits be-

lastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzli-

che und dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Senat,

BGHZ 145, 16, 27; Schuster, MMR 2000, 89, 90).

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Beru-

fungsgerichts rechtsfehlerfrei, daß die Nutzbarkeit des Grundstücks des Klä-

gers durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von

etwa 1 m vom Rand des Schutzstreifens nicht dauerhaft zusätzlich einge-

schränkt wird. Die Nutzbarkeit eines Grundstücks ist dann nicht dauerhaft zu-

sätzlich eingeschränkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die telekom-

munikative Nutzung, von vorübergehenden Überschreitungen abgesehen, von

der Art der Grundstücksnutzung her nicht über den durch die Dienstbarkeit

vorgegebenen Rahmen hinausgeht (Nienhaus, Wegerechte für Telekommuni-

kationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 155; Schütz, in: Beck'scher

TKG-Kommentar, § 57 Rdn. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbar-

keit im Bereich des Schutzstreifens noch zulässige übliche landwirtschaftliche

Nutzung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten Schutzrohre nicht zu-

sätzlich eingeschränkt. Ein über die übliche landwirtschaftliche Nutzung hin-

ausgehendes Tiefpflügen des Bodens ist im Bereich des Schutzstreifens nach

dem Inhalt der Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen. Angesichts dessen geht

die Argumentation der Revision fehl, der Kläger sei nunmehr gehalten, das

Tiefpflügen in einem ausreichenden Abstand von der Schutzstreifengrenze zu

halten, um "auf der sicheren Seite zu sein" und nicht Gefahr zu laufen, die zu-

sätzlichen Leitungen zu beschädigen. Der Kläger war auch bisher nicht be-

rechtigt, den Schutzstreifen als eigene "Risikozone" zu nutzen und in diesen

aufgrund der nicht zentimetergenau möglichen Arbeitstechnik hineinzupflügen.

Durch die Verlegung der zusätzlichen Leitungen hat sich daher für ihn keine

weitere Einschränkung ergeben. Daß früher eine Verletzung des Schutzstrei-

fens folgenlos geblieben ist, während sich jetzt die Gefahr einer Beschädigung

bei einem Pflügen über die Grenze hinaus erhöht hat, ist daher kein Umstand,

aus dem der Kläger Rechte herleiten kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf

Schneider

Krüger

Lemke

Gaier