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BGH Beschluss vom 26.11.2001 – 5 StR 506/01

5. Strafsenat

5 StR 506/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 24. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß der Ange-

klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge statt in vier in fünf Fällen (II.2., 3., 5.,

6. und 9. der Urteilsgründe) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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