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BGH Beschluss vom 26.11.2001 – 5 StR 506/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 24. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß der Ange-
klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge statt in vier in fünf Fällen (II.2., 3., 5.,
6. und 9. der Urteilsgründe) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal