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BGH Beschluss vom 26.11.2001 – 5 StR 54/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 17. Januar 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat:
Der Vorsitzende hat in der sich über fast vier Jahre erstreckenden Haupt-
verhandlung den Zeugen V zweimal vereidigt, nachdem er zuvor jeweils
gefragt hatte, ob der Zeuge unvereidigt bleiben könne und der Verteidiger
jedesmal mitgeteilt hatte, er gebe hierzu keine Erklärung ab. Zu Recht macht
die Revision geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO der Zeuge nicht hätte verei-
digt werden dürfen, weil er wegen Beihilfe zu der dem Angeklagten zur Last
gelegten Tat rechtskräftig verurteilt ist. Ein solcher Verstoß nötigt jedoch
nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils. Zwar ist im allgemeinen an-
zunehmen, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung den Aussagen
eines Zeugen, der unvereidigt hätte bleiben müssen, um der Vereidigung
willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als es dies sonst getan
hätte (vgl. BGHSt 4, 255, 257; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
§ 60 Rdn. 34). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber aner-
kannt, daß die Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtferti-
gen können (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4 und 5 sowie Straf-
vereitelung, versuchte 8; BGH, Urt. vom 13. Mai 1998 – 3 StR 566/97, inso-
weit in NStZ 1998, 583 nicht abgedruckt; NStZ-RR 2001, 18; BGH, Beschl.
vom 22. November 2000 – 1 StR 375/00; Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42).
So liegt es hier. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen,
daß sich das Urteil an keiner Stelle auf die Vereidigung des Zeugen stützt,
sondern allein auf dessen schlüssige Angaben, die von anderen Zeugen
und dem Mitangeklagten sowie zusätzlichen Sachbeweisen bestätigt wur-
den. Auch hat das Landgericht die Beteiligung des Zeugen an der Tat be-
dacht und seine deshalb erfolgte Verurteilung mehrfach ausdrücklich in sei-
ne Beweiswürdigung einbezogen. Der Senat kann ausschließen, daß das
Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, wenn es den
Zeugen nicht vereidigt hätte.
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