BGH Beschluß vom 27.11.2001 – XI ZR 266/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 27. November 2001
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer
durch das Urteil des Einzelrichters des 30. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. Mai 2001
auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückge-
wiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der Beklagten aus
seinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19. Januar 1981 in Höhe von
73.382,66 DM nebst 8% Zinsen seit dem 30. Dezember 1980 (UR-Nr. ...
des Notars Dr. O., M.). Er macht geltend, die Beklagte habe in einer
Vereinbarung vom 20. Mai 1985 gegen Zahlung von 50.000 DM auf ihre
Rechte aus dem Schuldanerkenntnis verzichtet. Hilfsweise rechnet er mit
einem Anspruch in Höhe von 6.000 DM auf, gegen den die Beklagte be-
reits in einem Vorprozeß mit ihrer Forderung aus dem Schuldanerkennt-
nis aufgerechnet hat.
Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung der Beklagten
mit der Maßgabe, daß der Kläger insgesamt 56.000 DM entrichtet hat,
für unzulässig erklärt, und die Beschwer des Klägers durch das Beru-
fungsurteil auf 17.382,66 DM festgesetzt.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuset-
zen. Er ist der Auffassung, die aufgrund des Anerkenntnisses geschul-
deten Zinsen seien keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Halbs. 2 ZPO, sondern erhöhten seine Beschwer. Da der von ihm ge-
zahlte Betrag nicht im Streit stehe, fehle es an einer anhängigen
Hauptforderung, von der die Zinsforderung abhängig sein könnte.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-
gründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteigt
60.000 DM nicht.
Die Beschwer richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wert des zu
vollstreckenden Anspruchs (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September
1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444). Die Zinsen bleiben gemäß § 4
Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt, weil sie ausschließlich Nebenfor-
derungen des noch im Streit stehenden Teils der Hauptforderung sind
und nicht von einem durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschenen Teil
der Hauptforderung abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994
- VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870). Dies folgt aus der Verrechnung
der unstreitigen Teilleistungen des Klägers gemäß § 367 Abs. 1, § 396
Abs. 2 BGB auf Hauptforderung und Zinsen.
Die Zahlung vom 20. Mai 1985 in Höhe von 50.000 DM war zu-
nächst auf die bis dahin angefallenen Zinsen in Höhe von 25.766,36 DM
und im übrigen auf die Hauptforderung anzurechnen, die dadurch auf
49.149,02 DM zurückgeführt wurde. Die gemäß § 389 BGB auf den
1. Januar 1988 zurückwirkende Aufrechnung in Höhe von 6.000 DM
reichte zur Tilgung der bis dahin angefallenen Zinsen auf den noch offe-
nen Teil der Hauptforderung nicht aus und führte deshalb nicht zu einem
weiteren Erlöschen der Hauptforderung. Diese besteht vielmehr weiter-
hin in Höhe von 49.149,02 DM und ist die Hauptforderung, von der die
Zinsforderungen der Beklagten abhängen. Diese sind mithin Nebenfor-
derungen und erhöhen die Beschwer nicht.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen